Buch 3: Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1: Verfahren in Betreuungssachen
§ 290 Bestellungsurkunde
1Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten:
die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
den Aufgabenkreis des Betreuers;
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;
bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAD-15579