FamFG § 27

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 2: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 27 Mitwirkung der Beteiligten

(1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken.

(2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

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ZAAAD-15579