FamFG § 227

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 8: Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 227 Sonstige Abänderungen [1]

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 227 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 700) mit Wirkung v. .