FamFG § 214a

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 7: Verfahren in Gewaltschutzsachen

§ 214a Bestätigung des Vergleichs [1]

1Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. 2Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 214a eingefügt gem. Gesetz v. 1. 3. 2017 (BGBl I S. 386) mit Wirkung v. 10. 3. 2017.