FamFG § 190
Buch 2: Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 5: Verfahren in Adoptionssachen
§ 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
Ist das Jugendamt nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Familiengericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
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ZAAAD-15579