FamFG § 189

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 5: Verfahren in Adoptionssachen

§ 189 Fachliche Äußerung [1]

(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind.

(2) 1Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. 2Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen.

(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben.

(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.

Fundstelle(n):
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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 187 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 226) mit Wirkung v. .