FamFG § 172

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 4: Verfahren in Abstammungssachen

§ 172 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind

  1. das Kind,

  2. die Mutter,

  3. der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

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ZAAAD-15579