FamFG § 168c

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 3: Verfahren in Kindschaftssachen

§ 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten [1]

Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 168c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 882) mit Wirkung v. .