FamFG § 143

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 2: Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

§ 143 Einspruch

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.

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ZAAAD-15579