FamFG § 125

Buch 2: Verfahren in Familiensachen

Abschnitt 2: Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen

Unterabschnitt 1: Verfahren in Ehesachen

§ 125 Verfahrensfähigkeit [1]

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig.

(2) 1Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 2Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.

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ZAAAD-15579

1Anm. d. Red.: § 125 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2449) mit Wirkung v. .