ArbnErfG § 8

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

1. Diensterfindungen

§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen [1]

1Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. 2Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen.

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CAAAC-87406

1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2521) mit Wirkung v. .