ArbnErfG § 25

Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst

4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 25 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis [1]

Sonstige Verpflichtungen, die sich für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht daraus, dass die Erfindung frei geworden ist (§ 8), etwas anderes ergibt.

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CAAAC-87406

1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2521) mit Wirkung v. 1. 10. 2009.