ArbnErfG § 29
Zweiter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst
5. Schiedsverfahren
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle [1]
(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
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CAAAC-87406
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 25 Nr. 2 i. V. mit Art. 36 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2363) wird in § 29 mit Wirkung v. das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.