ArbnErfG § 45

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 45 Durchführungsbestimmungen [1]

1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. 2Insbesondere kann es bestimmen,

  1. welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;

  2. wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.

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CAAAC-87406

1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .