ArbnErfG § 43

Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 43 Übergangsvorschrift [1]

(1) 1§ 42 in der am (BGBl I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem gemacht worden sind. 2Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum geltenden Fassung bis zum weiter anzuwenden.

(2) 1Für die vor dem von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.

(3) 1Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für technische Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entsprechend.

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CAAAC-87406

1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2521) mit Wirkung v. 1. 10. 2009.