IAS 38 130A

Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens

130A

Die Änderungen in Paragraph 2 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Wendet ein Unternehmen IFRS 6 auf eine frühere Periode an, so hat es auf diese Periode auch diese Änderungen anzuwenden.

Fundstelle(n):
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EAAAD-15803