SGB IV § 97

Sechster Abschnitt: Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung [1]

Zweiter Titel: Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger [2]

§ 97 Annahmestellen [3] [4]

(1) 1Zur Annahme der Daten vom oder zur Meldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen Prüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines Sozialversicherungszweiges oder an andere Sozialversicherungsträger oder öffentliche Stellen werden Annahmestellen errichtet. 2Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches. 3Annahmestellen, die am bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten. 4Eine Annahmestelle errichten darüber hinaus:

  1. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,

  2. die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung,

  3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  4. die Bundesagentur für Arbeit,

  5. die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,

  6. die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozialversicherungsträger oder eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes durch schriftliche Vereinbarung einen anderen Sozialversicherungsträger mit dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.

(3) 1Die erstannehmende Annahmestelle hat nach der Entschlüsselung der Daten und der technischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten innerhalb eines Arbeitstages an den Adressaten der Datenübermittlung weiterzuleiten. 2Die meldende Stelle erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung; die Meldungen gelten damit als dem Adressaten zugegangen.

(4) 1Technisch fehlerhafte Meldungen sind innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung durch Datenübertragung zurückzuweisen. 2Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. 3Rückweisungen seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. 4Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

(5) 1Die Annahmestelle darf die Meldungen unter Beachtung der Datensicherheit und Datenvollständigkeit in ein anderes technisches Format umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbeitung der Meldungen beim Adressaten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist. 2Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderungen in verschlüsselter Form oder über eine gesicherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten. 3Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten.

(6) Durch die Annahmestelle werden die Meldepflichtigen elektronisch über das Vorliegen einer an sie adressierten Meldung informiert.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 97 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 28 i. V. mit Art. 34 Abs . 6 Gesetz v. (BGBl I S. 2759) wird § 97 Abs. 1 mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „öffentliche Stellen“ die Wörter „oder gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes“ eingefügt.  b) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:   bb) Der Nummer 6 wird das Wort „und“ angefügt.   aa) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.“