SGB IV § 102

Sechster Abschnitt: Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung [1]

Dritter Titel: Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung [2]

§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren [3]

(1) 1Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.

(2) 1Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. 3§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Dritter Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

3Anm. d. Red.: § 102 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .