SGB IV § 18l

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Siebter Titel: Betriebsnummer [1]

§ 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren [2]

(1) 1Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. 2§ 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. 2Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. 3§ 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Siebter Titel eingefügt gem. Gesetz v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: § 18l eingefügt gem. Gesetz v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.