SGB IV § 86
Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung
Vierter Titel: Vermögen
§ 86 Ausnahmegenehmigung
Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage abweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.
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XAAAD-43610