SGB IV § 86

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Vierter Titel: Vermögen

§ 86 Ausnahmegenehmigung [1]

1Die Versicherungsträger können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Mittel abweichend von § 83 anlegen, wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versicherungsträgers liegende andere Anlage rechtfertigen. 2In der Genehmigung müssen die Anlageform und der innerhalb einer bestimmten Frist höchstens anzulegende Gesamtbetrag bestimmt sein.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: § 86 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v.