SGB IV § 39

Vierter Abschnitt: Träger der Sozialversicherung

Erster Titel: Verfassung

§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen [1]

(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass

  1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,

  2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,

  3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.

(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2Die Satzung bestimmt das Nähere.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.