SGB IV § 18

Erster Abschnitt: Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Dritter Titel: Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen

§ 18 Bezugsgröße [1] [2]

(1) Bezugsgröße [3] im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) 1Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) [4] verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. 2Für die Zeit ab ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2575) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gem. Art. 3 Nr. 5 i. V. mit Art. 12 Abs. 7 Gesetz v. (BGBl I S. 2575) wird § 18 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3Anm. d. Red.: Gemäß § 1 Abs. 1 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) v. (BGBl 2023 I Nr. 322) beträgt die Bezugsgröße im Jahr 2024 jährlich 42 420 Euro und monatlich 3 535 Euro.

4Anm. d. Red.: Gemäß § 1 Abs. 2 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) v. (BGBl 2023 I Nr. 322) beträgt die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2024 jährlich 41 580 Euro und monatlich 3 290 465 Euro.