SGB IV § 128

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung [2]

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum Ablauf des durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom bis zum Ablauf des fällig geworden sind, bis zum Ablauf des und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom bis zum Ablauf des fällig geworden sind, bis zum Ablauf des gehemmt.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 128 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 154) mit Wirkung v. .