SGB IV § 116

Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]

§ 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben

(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Entgeltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage früherer Vereinbarungen.

(2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenvereinbarungen Anwendung, die nach dem geschlossen worden sind.

(3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die vor dem geschlossen worden sind und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers vereinbart sind, gilt § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab dem .

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Neunter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 583) mit Wirkung v. .