SGB IV § 113

Zehnter Abschnitt: Bußgeldvorschriften [1]

§ 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden [2]

1Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Vorschriften ergeben. 2Sie unterrichten sich gegenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. 3Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.

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XAAAD-43610

1Anm. d. Red.: Früherer Achter Abschnitt zu neuem Zehnten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 113 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1127) mit Wirkung v. 11. 8. 2010.