StGB § 89

Besonderer Teil

Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats

Dritter Titel: Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats

§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane [1]

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 89 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4250) mit Wirkung v. .