StGB § 6

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt: Das Strafgesetz

Erster Titel: Geltungsbereich

§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter [1]

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

  1. (weggefallen)

  2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

  3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

  4. Menschenhandel (§ 232);

  5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

  6. Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;

  7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);

  8. Subventionsbetrug (§ 264);

  9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 333) mit Wirkung v. .