StGB § 316c

Besonderer Teil

Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

(1) 1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer

  1. Gewalt anwendet oder die Entschlussfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über

    1. ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder

    2. ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff

    zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder

  2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schusswaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.

2Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schusswaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062