StGB § 306

Besonderer Teil

Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

§ 306 Brandstiftung

(1) Wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,

  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

  3. Warenlager oder -vorräte,

  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

  5. Wälder, Heiden oder Moore oder

  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Fundstelle(n):
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WAAAB-27062