StGB § 26

Allgemeiner Teil

Zweiter Abschnitt: Die Tat

Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme

§ 26 Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062