StGB § 252
Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt: Raub und Erpressung
§ 252 Räuberischer Diebstahl
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062