StGB § 228
Besonderer Teil
Siebzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062