StGB § 183a
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062