StGB § 178
Besonderer Teil
Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge [1]
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 178 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2460) mit Wirkung v. 10. 11. 2016.