StGB § 155
Besonderer Teil
Neunter Abschnitt: Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062