StGB § 145a

Besonderer Teil

Siebenter Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht [1]

1Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

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WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 145a i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2007 (BGBl I S. 513) mit Wirkung v. 18. 4. 2007.