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GmbH - Gründung
Nach der durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom , BGBl I 2023 Nr. 51, eingeführten Regelung des § 54 Abs. 4 UmwG dürfen die baren Zuzahlungen der GmbH an den Einbringenden in Umwandlungsfällen den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.
I. Definition der GmbH-Gründung
Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten gewählte Rechtsform, in der ein Unternehmen betrieben werden kann.
Durch das SEStEG ist für die Sachgründung einer GmbH durch Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eine neue Konzeption geschaffen worden.
Zum sind umfangreiche Änderungen des GmbH Rechts durch das MoMiG in Kraft getreten, die insbesondere zu einer Beschleunigung und Erleichterung von Unternehmensgründungen führen sollen, um so Wettbewerbsnachteile der Rechtsform der GmbH insbesondere gegenüber der sich großer Beliebtheit erfreuenden britischen Limited zu kompensieren. Zwar ist entgegen den ursprünglichen Überlegungen nicht die generelle Absenkung des erforderlichen Mindeststammkapitals auf 10.000 € Gesetz geworden, doch trifft das GmbH Recht nun verschiedene neue Regelungen zur Beschleunigung des Gründungsverfahrens und zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechtsform mittels einer verschärften Haftung ihrer Geschäftsführer.
Es hat die Unternehmergesellschaft eingeführt, die ohne ein bestimmtes Stammkapital gegründet werden kann, die aber ihre Gewinne nicht vollständig ausschütten darf (siehe hierzu unten II. 7.).
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom ist die sog. Online-Gründung der GmbH mittels eines von der Bundesnotarkammer zu entwickelnden und bereitzustellenden Videokommunika-tionssystems eingeführt worden. Dieses System soll voraussichtlich ab August 2022 zur Verfügung stehen.
In die Wahlprogramme von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und FDP hat das Konzept einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) Eingang gefunden, die nachhaltiges Unternehmertum über ein "treuhänderisches Unternehmensverständnis gewährleisten soll.
II. Errichtung einer GmbH
1. Der Gesellschaftsvertrag
Die Gründung einer GmbH erfordert zunächst den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Bei einer Ein-Personen-GmbH tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Erklärung des Alleingesellschafters über die Errichtung der Gesellschaft. Der Betrieb der GmbH kann grundsätzlich auf jede Tätigkeit gerichtet sein, die nicht gesetzlich unzulässig ist oder gegen die guten Sitten verstößt. Nach noch aktueller Rechtslage dürfen beispielsweise Apotheken (§ 8 des Gesetzes über das Apothekenwesen) oder Einrichtungen des Versteigerungsgewerbes nicht in der Rechtsform der GmbH betrieben werden.
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht die sog. Vor- oder Gründungs-GmbH, auf die weitgehend bereits die Vorschriften des GmbH-Gesetzes anwendbar sind, soweit sie nicht die Eintragung ins Handelsregister voraussetzen.
Die Eröffnung des Betriebes ist der Gemeinde mittels amtlichen Vordrucks anzuzeigen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird.
2. Formvorschriften
Der Gesellschaftsvertrag ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen und bedarf auch nach den Neuregelungen des MoMiG der notariellen Beurkundung. Das MoMiG hat lediglich insoweit ein vereinfachtes Verfahren für die Gründung eingeführt, indem das neue GmbH-Recht zwei Musterprotokolle (Anlage 1 zum GmbHG n.F.) für unkomplizierte Standardfälle zur Verfügung stellt. Darin werden Gesellschaftsvertrag, Bestellung des Geschäftsführers und Gesellschafterliste in einem Dokument zusammengefasst. Daneben ist für die nach wie vor erforderliche notarielle Beurkundung der kostenrechtliche Mindestwert weggefallen.
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, mindestens 1/4 eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, 12.500 € – und damit die Hälfte des Mindeststammkapitals – erreicht. Ein Gesellschafter, der seine Stammeinlage nicht erbringt, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden (sog. Kaduzierung).
Bei einer Unternehmergesellschaft sind Sacheinlagen zumindest so lange unzulässig, wie der Betrag des Mindeststammkapitals noch nicht erreicht ist.
Die GmbH Gründungsgesellschafter haften der GmbH gegenüber für die Differenz zwischen dem nominalen Stammkapital und dem Eigenkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister, wenn die Geschäftstätigkeit der GmbH vor Eintragung mit Erlaubnis der Gesellschafter bereits aufgenommen worden war (sog. Unterbilanzhaftung).
Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, darf Anmeldung erst erfolgen, wenn mindestens diese vorgeschriebenen Einzahlungen geleistet sind. Die Verpflichtung zur Gestellung einer Sicherheit für den ausstehenden Einlagebetrag ist nach der Änderung des GmbH-Gesetzes durch das MoMiG entfallen.
Sacheinlagen sind so an die Gesellschaft zu leisten, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Soll die GmbH die Kosten ihrer Gründung selbst tragen, müssen die einzelnen Kostenpositionen in der Satzung aufgeführt und ihr Gesamtbetrag aufgeführt werden. Die Registergerichte prüfen regelmäßig, ob dieser Aufwand im Verhältnis zur Höhe des Stammkapitals angemessen ist.Lässt sich ein Gesellschafter beim Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch einen Bevollmächtigten vertreten, so bedarf die Erteilung der Vollmacht notarieller Form oder öffentlicher Beglaubigung.
3. Minderjährige als Gesellschafter
Minderjährige müssen sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten lassen, die ihrerseits hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen. Sind am Abschluss des Gesellschaftsvertrages mehrere durch dieselben Personen vertretene minderjährige Gesellschafter beteiligt oder sind die gesetzlichen Vertreter – wie im Regelfall bei einer Familiengesellschaft – selbst schon Gesellschafter, steht das Selbstkontrahierungsverbot einer rechtswirksamen Vertretung entgegen. Hier ist regelmäßig vom Vormundschaftsgericht für jede zu vertretende Person ein besonderer Ergänzungspfleger zu bestellen.