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NWB Nr. 23 vom Seite 1582

Die GmbH-Gesellschafterliste

Bedeutung, Gestaltung, Fallstricke

Prof. Dr. Marco Staake und Dr. Stephan Szalai

Die Gesellschafterliste ist eine der häufigsten Fehlerquellen in der GmbH-Beratungspraxis. Maßgebliche Ursache hierfür dürfte nicht zuletzt die fehlende Sensibilität der Gesellschafter für die Bedeutung und Wirkungsweise der Liste sein, die zur Unachtsamkeit führt. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für Gesellschafter von Altgesellschaften, die [i]Bisle, NWB 45/2019 S. 3299vor dem MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen v. , BGBl. 2008 I S. 2026) gegründet wurden. Für die Beratungspraxis ergeben sich aus diesem Umstand im Transaktionsgeschäft, aber auch im Zuge von Unternehmensveräußerungen, empfindliche Störpotenziale, die es zu kennen und zu vermeiden gilt.

I. Bedeutung der Liste

1. Publizität des Gesellschafterbestands

Wird eine GmbH neu gegründet, muss ihrer Anmeldung zum Handelsregister eine Liste der Gesellschafter beigefügt werden (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). In der Liste müssen die in § 40 Abs. 1 GmbHG genannten Angaben zu jeder Person und deren Beteiligung enthalten sein. Allein im vereinfachten Gründungsverfahren gilt das Musterprotokoll zugleich als initiale Gesellschafterliste (§ 2 Abs. 1a Satz 4 GmbHG).

[i]Transparenz über BeteiligungsverhältnisseDie Gesellschafterliste soll Aus...

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