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Vermeidbare Risiken in der Praxis durch veraltete Gesellschafterlisten
Kritische Situationen für noch (nicht) eingetragene Gesellschafter und den GmbH-Geschäftsführer
Das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ führte vor über zehn Jahren zu weitreichenden Änderungen im deutschen GmbH-Recht. Die Änderungen betreffen auch die Gesellschafterliste, die in ihrer Bedeutung umfassend aufgewertet worden ist. Dessen ungeachtet weisen in der Praxis GmbH-Gesellschafterlisten in vielen Fällen nicht den aktuellen Gesellschafterbestand aus, da die durch das Inkrafttreten des MoMiG notwendigen Aktualisierungen unterblieben sind. Für die Praxis [i]Zu Anteilen eines Scheingesellschafters Werner, NWB 44/2018 S. 3247stellt sich die – soweit ersichtlich nach wie vor nicht abschließend geklärte – Frage, ob und welche Risiken sich für die Gesellschafter einer GmbH ergeben, wenn diese sich zwar noch nach altem Recht „ordnungsgemäß“ bei der Gesellschaft angemeldet haben, aktuell aber nicht in der vorhandenen Gesellschafterliste aufgeführt sind.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Aufwertung der Gesellschafterliste durch § 16 GmbHG n. F.
Das MoMiG hat mit der Neufassung des § 16 GmbHG die Bedeutung der Gesellschafterliste für die Praxis erheblich gestärkt.
[i]Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste kein nur formaler AktWährend in der Zeit vor dem MoMiG die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste le...