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StuB Nr. 18 vom Seite 705

Die teilweise Digitalisierung des (Kapital-)Gesellschaftsrechts

DiRUG am 1.8.2022 in Kraft getreten

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Der Bundestag hatte auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses am das sog. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen. Der Bundesrat hatte am beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am . Das DiRUG ist – mit Ausnahme der Vorschriften zu § 78p Abs. 3 und § 78q Abs. 2 Bundesnotarordnung, die am Tag nach Verkündung des DiRUG am bereits in Kraft getreten sind – im Wesentlichen zum in Kraft getreten.

Haack, Unternehmensregister, infoCenter, NWB NAAAE-16043

Kernfragen
  • Sind Online-Gründungen und öffentliche Beglaubigungen für alle Gesellschaftsformen möglich?

  • Besteht im Zusammenhang mit Offenlegungspflichten Handlungsbedarf und wenn ja, für wen?

  • Schreitet die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht weiter voran?

I. Vorbemerkungen

[i]Hoch, Das DiRUG: großer Wurf oder verpasste Digitalisierungschance?, NWB 51/2021 S. 3810, NWB XAAAH-97237 Lüders, Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinien (DiRUG), NWB Sanieren 1/2022 S. 23, NWB XAAAI-01630 Statt eine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rats vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht – Digitalisierungsrichtlinie (kurz: „DigRL“) bis zum vorzunehmen, hatte die Bundesregierung mit Erklärung gegenüber der Europäischen Kommission vom von der in Art. 2 Abs. 3 DigRL vorgesehenen Verlängerungsoption Gebrauch gemacht und dadurch ein ein Jahr späteres Inkrafttreten erwirkt. Die Neuregelung zur rechnungslegungsbezogenen Publizität gilt erstmals für ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr. Weitere Neuregelungen zu Bestellungshindernissen für Geschäftsleiter sind ab dem anwendbar (Art. 19, 21 DiRUG). Das DiRUG weicht nun nur in wenigen Punkten vom Regierungsentwurf ab, bringt aber gerade noch einmal sinnvolle Klarstellungen sowie inhaltliche Eingrenzungen.

Die DigRL und das DiRUG dienen dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen. Ziele sind auch die Verringerung von Kosten, Zeit- und Verwaltungsaufwand, um so Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen zu erreichen.

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Seiten: 6
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