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Die teilweise Digitalisierung des (Kapital-)Gesellschaftsrechts
DiRUG am 1.8.2022 in Kraft getreten
Der Bundestag hatte auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses am das sog. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) beschlossen. Der Bundesrat hatte am beschlossen, keinen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am . Das DiRUG ist – mit Ausnahme der Vorschriften zu § 78p Abs. 3 und § 78q Abs. 2 Bundesnotarordnung, die am Tag nach Verkündung des DiRUG am bereits in Kraft getreten sind – im Wesentlichen zum in Kraft getreten.
Haack, Unternehmensregister, infoCenter, NWB NAAAE-16043
Sind Online-Gründungen und öffentliche Beglaubigungen für alle Gesellschaftsformen möglich?
Besteht im Zusammenhang mit Offenlegungspflichten Handlungsbedarf und wenn ja, für wen?
Schreitet die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht weiter voran?
I. Vorbemerkungen
[i]Hoch, Das DiRUG: großer Wurf
oder verpasste Digitalisierungschance?, NWB 51/2021 S. 3810,
NWB XAAAH-97237
Lüders, Das Gesetz
zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinien (DiRUG), NWB Sanieren 1/2022
S. 23, NWB XAAAI-01630 Statt eine Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den
Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
– Digitalisierungsrichtlinie (kurz:
„DigRL“) bis zum vorzunehmen, hatte die Bundesregierung
mit Erklärung gegenüber der Europäischen Kommission vom von der in
Art. 2 Abs. 3 DigRL vorgesehenen Verlängerungsoption Gebrauch gemacht und
dadurch ein ein Jahr späteres Inkrafttreten erwirkt. Die Neuregelung zur
rechnungslegungsbezogenen Publizität gilt
erstmals für ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr. Weitere
Neuregelungen zu Bestellungshindernissen für Geschäftsleiter sind ab dem
anwendbar (Art. 19, 21 DiRUG). Das DiRUG weicht nun nur in wenigen
Punkten vom Regierungsentwurf ab, bringt aber gerade noch einmal sinnvolle Klarstellungen sowie
inhaltliche Eingrenzungen.
Die DigRL und das DiRUG dienen dem Zweck, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen. Ziele sind auch die Verringerung von Kosten, Zeit- und Verwaltungsaufwand, um so Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen zu erreichen.