Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das DiRUG: großer Wurf oder verpasste Digitalisierungschance?
Deutscher Gesetzgeber setzt die Digitalisierungsrichtlinie zeitverzögert und auf niedrigem Niveau um
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie ist im vergangenen Jahr der zunehmende technische Fortschritt für die Einführung virtueller Hauptversammlungen genutzt worden [i]Hoch, NWB 23/2020 S. 1703. Doch schon deutlich vor der Pandemie war die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts in den Fokus des Unionsgesetzgebers gerückt, der das Potenzial digitaler Werkzeuge und Verfahren nutzen will und den Mitgliedstaaten die Umsetzung der sog. Digitalisierungsrichtlinie grds. bis zum aufgegeben hat. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie („DiRUG“) v. (BGBl 2021 I S. 3338) allerdings nur minimalinvasiv agiert und darüber hinaus die zugestandene Verlängerungsoption wahrgenommen.
.
I. Europarechtliche Ziele und Eckpunkte der Digitalisierungsrichtlinie
[i]Vereinfachung und Effizienzsteigerung inbesondere bei der GesellschaftsgründungDer Unionsgesetzgeber hat seine Bestrebungen zur ersten Digitalisierung des Gesellschaftsrechts mit der Digitalisierungsrichtlinie (Richtlinie v. 20.6.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132) umgesetzt. Hierdurch wird erstmalig zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren zur Gründung einer Gesel...