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Digitale Haupt- und Gesellschafterversammlungen: Mehr als eine Antwort auf coronabedingte Kontaktverbote
Begonnener Prozess der Digitalisierung wird durch das sog. COVID-19-Gesetz sanft beschleunigt
Digitale Kommunikationsformen wurden bisher bei Haupt- und Gesellschafterversammlungen vor allem großer Gesellschaften wenig eingesetzt. Durch die gesetzliche und/oder behördliche Untersagung größerer Menschenansammlungen als Antwort auf die Corona-Pandemie ist die Durchführung entsprechender Versammlungen in der herkömmlichen Form allerdings kaum mehr möglich. Als Lösung hat der Gesetzgeber die Erweiterung bestehender präsenzloser Willensbildungsmöglichkeiten in der Aktiengesellschaft und der GmbH gewählt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Virtuelle Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre
[i]Haack, Organe der Aktiengesellschaft, infoCenter, NWB XAAAD-83294, II Die Hauptversammlung ist das willensbildende Organ der Anteilsinhaber einer Aktiengesellschaft (AG). Deren Kompetenzen und die Regeln zu ihrer Durchführung ergeben sich aus den §§ 118 ff. Aktiengesetz (AktG). Die Hauptversammlung ist nach dem gesetzlichen Leitbild als Präsenzversammlung ausgestaltet, bei der die körperliche Anwesenheit der stimmberechtigten Aktionäre an einem Ort vorausgesetzt wird. Schon vor Ausbruch der Corona-Pandemie gab es jedoch teilweise vorsichtige Schritte hin zur (auch) virtuellen Hauptversammlung.
1. Einführung digitaler Teilnahmemöglichkeiten durch EU-Richtlinie
Das Erfordernis der Präs...