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InfoCenter - Stand: 08.11.2021

Unternehmensregister

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Unternehmensregisters

Das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) hat mit Wirkung zum das zentrale elektronische Unternehmensregister geschaffen. Hiermit wurden die EU-Publizitätsrichtlinie sowie die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt. Durch das Unternehmensregister werden die zersplitterten Unternehmensdaten aus dem Handelsregister, dem Bundesanzeiger und anderen Datenquellen in einem einheitlichen elektronischem Zugangsportal zusammengefasst. Hierdurch soll der Zugriff auf Informationen, auch vom Ausland her, erleichtert werden. Anders als das Handelsregister hat das Unternehmensregister keine Publizitäts- und Kontrollfunktion. Allein die originalen Datenbestände aus den entsprechenden Registern nehmen an der Richtigkeitsgewähr und dem Gutglaubensschutz des HGB teil. Die Daten aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister sind somit auf mindestens zwei Wegen elektronisch zugänglich: mittelbar über das Unternehmensregister, das allerdings noch weitere Daten über das Unternehmen bereithält, und unmittelbar über das entsprechende Register selbst. Die Hauptschwäche des Unternehmensregisters ist das Fehlen von Altdaten, da eine Datenerfassung erst seit erfolgt.

Besondere Bedeutung hat das Unternehmensregister seit 2016 für Verträge, "die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen". Bei diesen Verträgen muss der Unternehmer seine Identität durch einen Hinweis auf das Unternehmensregister angeben, § 312d Abs. 2 BGB, § 246b EGBGB

II. Führung des Unternehmensregisters

Das Unternehmensregister wird vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) nach Vorgabe des Gesetzes geführt. Das BMJ erledigt diese Aufgabe aber nicht selbst, sondern hat durch Verordnung die Führung des Unternehmensregisters auf die „Bundesanzeigerverlagsgesellschaft mbH” mit dem Sitz in Köln übertragen.

Da die über das Unternehmensregister zugänglichen Daten und die im Unternehmensregister selbst gespeicherten Daten im Ergebnis schon aus anderen Quellen fließen bzw. dort vorhanden sind, werden die Unternehmen grundsätzlich nicht mit zusätzlichen Publizitätsmaßnahmen belastet.

III. Zugang

Die Einsichtnahme in die über das Unternehmensregister zugänglichen Daten ist wie beim Handelsregister jedermann zu Informationszwecken gestattet. Grundsätzlich ist der Datenabruf über das Unternehmensregister kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich. Soweit allerdings ein Abruf von Daten der Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister erfolgt, stehen den Ländern hierfür dieselben Gebühren zu wie bei einem direkten Abruf der entsprechenden Register. Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich (www.unternehmensregister.de). Hierdurch ist auch der Zugriff aus dem Ausland möglich.

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