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Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH selbst
Vermeidung von Konflikten mit dem Registergericht durch Beachtung weniger Vorgaben
[i]Gehrmann, GmbH-Gründung, infoCenter NWB QAAAB-05667 Die im Vorfeld der Gründung einer GmbH entstehenden und insbesondere bei Einbringung und Bewertung von Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen mitunter beträchtlichen Kosten einer Rechts- und Steuerberatung sollen nach dem Willen der Gründer regelmäßig von der Gesellschaft selbst getragen werden. Werden bei der Umsetzung dieser Vorgabe aber nicht gewisse rechtliche Mindeststandards beachtet, können hieraus schnell unnötige Konflikte mit dem Registergericht (oder auch den Finanzbehörden) entstehen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Das Verschieben von Gründungsaufwand in Richtung Gesellschaft
[i]Rechtliche Rahmenbedingungen unbedingt beachtenIn der Praxis wird vor allem anlässlich der (Neu-)Gründung einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) von den Gesellschaftern der Wunsch geäußert, dass der dabei anfallende Gründungsaufwand (Bekanntmachungskosten für die Eintragung in das Handelsregister, gesetzliche Notar- und Gerichtsgebühren, ggf. Kosten für Rechts- oder Steuerberatung) nicht von den [i]Haack, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), infoCenter NWB FAAAD-82746 Beteiligten oder Gründern, sondern allein von der Gesellschaft selbst getragen werden soll. Dieser Wunsch ist unproblematisch zu erfüllen, solange gewisse rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden. So m...