Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - FB5.G1200-2022/001-53

Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab und des Grundsteuergesetzes ab

(AEHmbGrStG)

Bezug: BStBl 2009 I S. 1597

Bezug: BStBl 2013 I S. 404

A. Allgemeines

I. Einführung

Mit dem Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer in Hamburg neu geregelt, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (HmbGVBl. S. 399). Ab dem mit Auswirkung auf die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 wird unter Zugrundelegung der auf den in einer Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte auf den eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge vorgenommen.

Hintergrund ist das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom (BGBl I 2019, S. 1794) sowie das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom (BGBl 2019 I S. 1875) und die Änderung von Artikel 72, 105 und 125b des Grundgesetzes vom (BGBl 2019 I S. 1546)). In diesem Zusammenhang haben die Länder die Möglichkeit erhalten, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu treffen (sog. Länderöffnungsklausel; Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes). Von dieser Gesetzgebungskompetenz ist durch die Freie und Hansestadt Hamburg mittels des Hamburgischen Grundsteuergesetzes für den Bereich der Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B und C) Gebrauch gemacht worden. Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) sind nur punktuelle Änderungen vorgenommen worden.

Unter Berücksichtigung der länderübergreifenden Regelungen des Siebenter Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes sowie des landesspezifischen Hamburgischen Grundsteuergesetzes gelten in Hamburg für Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B und C) ab dem für die ab dem zu erhebende Grundsteuer die nachstehenden Regelungen (unter B).

Für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) wurden in Hamburg nur wenige abweichende Regelungen getroffen. Daher greifen für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, soweit im HmbGrStG sowie nachstehend (unter C) nichts Abweichendes geregelt ist, der Siebente Abschnitt des Bewertungsgesetzes (BewG) und das Grundsteuergesetz sowie sinngemäß die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom über die Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab .

Zur besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Bei Verwendung z. B. des Wortes „Steuerpflichtiger“ im Text sind alle Geschlechter gemeint.

Beim Verweis auf diese Gesetze wird zur besseren Lesbarkeit außerdem darauf verzichtet, wiederholt darauf hinzuweisen, dass Vorschriften in Verbindung mit § 11 HmbGrStG bzw. § 6 oder § 7 HmbGrStG Rechtskraft entfalten können. Soweit nicht ausdrücklich auf eine Abweichung hingewiesen wird, ist das zu unterstellen.

II. Aufteilung

Soweit im Abschnitt B des Erlasses zum Beispiel von Feststellungen, Grundstücken, etc. gesprochen wird, sind ausschließlich die Grundstücke des Grundvermögens gemeint. Die Regelungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden in Abschnitt C dieses Erlasses gesondert dargestellt.

B. Feststellungen, Grundvermögen sowie Grundsteuer B und C

I. Anwendbare Normen des Bewertungsgesetzes

1. Allgemeines zur Feststellung von Grundsteuerwerten
zu § 218 BewG
A B 218 Vermögensarten

1Für die Bewertung nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes erfolgt eine Einordnung in die Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grundvermögen. 2Betriebsgrundstücke sind einer dieser beiden Vermögensarten zuzuordnen und entsprechend der zugeordneten Vermögensart zu bewerten. 3Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Regelung in § 99 BewG. 4Danach ist ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsrechts der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, entweder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden oder zum Grundvermögen gehören würde.

zu § 219 BewG
A B 219 Feststellung von Grundsteuerwerten

(1) 1Grundsteuerwerte sind für inländischen Grundbesitz (Grundstücke) gesondert festzustellen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. 2Grundsteuerwerte sind in der Regel für die Besteuerung von Bedeutung, soweit eine Steuerpflicht besteht. 3Die Entscheidung über die persönliche oder sachliche Steuerpflicht kann sowohl im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte als auch bei der Festsetzung des Steuermessbetrags getroffen werden (§ 184 Absatz 1 Satz 2 AO). 4Im Bescheid über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind neben der Feststellung der Werte auch Feststellungen über die Vermögensart, die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie die Höhe der Anteile bei mehreren Beteiligten zu treffen. 5In Fällen vollständig steuerbefreiten Grundbesitzes kann ein negativer Feststellungsbescheid der Grundsteuerwerte nach § 219 Absatz 3 BewG erlassen werden. 6Nach §§ 181 Absatz 1 Satz 1, 184 Absatz 1 Satz 3,155 Absatz 1 Satz 3 AO gilt auch der negative Feststellungsbescheid als Steuerbescheid.

(2) 1Eine gesonderte Artfeststellung für Betriebsgrundstücke ist nicht durchzuführen. 2Betriebsgrund-stücke werden einer der zwei Vermögensarten des § 218 BewG zugeordnet (siehe A B 218) und innerhalb dieser Vermögensart bewertet.

zu § 220 BewG
A B 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte

Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte kommt eine abweichende Feststellung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der AO nicht in Betracht.

zu § 221 BewG
A B 221 Hauptfeststellung

§ 221 BewG ist nicht anwendbar, siehe stattdessen A H 6.

zu § 222 BewG
A B 222 Fortschreibungen

(1) 1Fortschreibungen sind bei eingetretenen Abweichungen auf den nächsten Stichtag vorzunehmen. 2Mehrere bis zu einem Fortschreibungszeitpunkt eingetretene Abweichungen sind zusammenzufassen.

(2) 1Eine Zurechnungsfortschreibung ist vorzunehmen, wenn sich zu den zuletzt getroffenen Feststellungen Abweichungen ergeben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 219 Absatz 2 BewG). 2Eine Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Absatz 2 BewG) setzt voraus, dass sich die Eigentumsverhältnisse geändert haben. 3Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt, Alleineigentum an einem Grundstück in Miteigentum umgewandelt wird oder sich die Miteigentumsverhältnisse an einem Grundstück ändern. 4Eine Zurechnungsfortschreibung ist hingegen nicht bei einer bloßen Umfirmierung einer Kapitalgesellschaft vorzunehmen.

(3) Zur Wert- und Flächenfortschreibung siehe A H 6.

(4) 1Die drei Arten der Fortschreibung (A B 222 Absätze 1 und 2 und A H 6) stehen selbständig nebeneinander. 2Auf denselben Fortschreibungszeitpunkt sind deshalb Fortschreibungen verschiedener Arten zulässig. 3Sie können verbunden werden, soweit dies zweckmäßig ist. 4Eine bereits auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt vorgenommene Fortschreibung der einen Art schließt eine nachfolgende Fortschreibung einer anderen Art auf denselben Zeitpunkt nicht aus (vgl. , BStBl 1959 III S. 110). 5Nochmalige Fortschreibungen derselben Art auf denselben Feststellungzeitpunkt sind dagegen für denselben Sachverhalt (vorbehaltlich der Korrekturnormen nach § 172 ff. AO) nicht zulässig. 6Dies gilt auch bei negativen Feststellungsbescheiden.

Beispiel:

B erwirbt im Februar 2022 von A einen Bauplatz. Das Finanzamt führt auf den eine Zurechnungsfortschreibung auf B durch. Am 16. Januar 2023 geht beim Finanzamt die Anzeige gemäß § 228 Absatz 2 BewG des B ein, dass er auf diesem Grundstück im Oktober 2022 ein Einfamilienhaus bezugsfertig errichtet hat.

Die Bebauung des Grundstücks führt zu einer Flächen- und Wertfortschreibung. Da Zurechnungs-, Flächen- und Wertfortschreibungen eigenständige Verwaltungsakte sind, ist neben der bereits erfolgten Zurechnungsfortschreibung noch eine Flächen- und Wertfortschreibung auf den nach § 222 Absatz 1 und 2 BewG (Zurechnung wie bisher B) vorzunehmen.

(5) 1Grundsätzlich steht die Zurechnungsfortschreibung auf den späteren Stichtag einer Zurechnungsfortschreibung auf einen früheren Stichtag entgegen (vgl. , BStBl III 1955 S. 316). 2Wurde auf einen bestimmten Fortschreibungszeitpunkt eine Zurechnungsfortschreibung vorgenommen, ist damit zugleich festgestellt, dass eine Fortschreibung der gleichen Art auf einen vorangegangenen Stichtag nicht durchgeführt wird. 3Bei der Zurechnungsfortschreibung ist die Wirkung aber begrenzt hinsichtlich der Personen, gegenüber denen die Feststellung getroffen wird. 4Regelmäßig wird der Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung nur dem neuen Zurechnungsträger bekannt gegeben. 5Somit kann die Bestandskraft auch nur diesem gegenüber eintreten. 6Deshalb kann eine bisher unterbliebene Zurechnungsfortschreibung auf den jeweils maßgebenden (früheren) Fortschreibungszeitpunkt nachgeholt werden. 7Diese nachgeholte Fortschreibung ist in ihrer Auswirkung auf Feststellungszeitpunkte zu beschränken, für die die Feststellungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

(6) 1Eine Fortschreibung erfolgt auch zur Beseitigung eines Fehlers (§ 222 Absatz 3 Satz 1 BewG und § 6 Absatz 3 HmbGrStG). 2Ein Fehler i. S. des § 222 Absatz 3 Satz 1 BewG und § 6 Absatz 3 HmbGrStG ist jede objektive Unrichtigkeit. 3Für die Zulässigkeit der fehlerberichtigenden Fortschreibung ist nicht Voraussetzung, dass ein klarliegender, einwandfrei feststellbarer Fehler vorliegt (vgl. , BStBl II 1990 S. 149). 4Eine auf eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegründete fehlerbeseitigende Fortschreibung ist für solche Feststellungszeitpunkte unzulässig, die vor dem Erlass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegen (§ 222 Absatz 3 Satz 2 und 3 BewG).

(7) 1Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist eine Fortschreibung auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, vorzunehmen (§ 222 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BewG). 2Eine Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers ist auf den Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, vorzunehmen. 3Bei einer Erhöhung der Grundsteuerwerte jedoch frühestens auf den Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird (§ 222 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 BewG). 4Bei Nachfeststellungen, die im Rahmen der Beseitigung eines Fehlers erforderlich sind, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. 5Wird der Feststellungsbescheid bei einer Erhöhung der Grundsteuerwerte erst in einem darauffolgenden Jahr erlassen, ist der Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird (§ 222 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2, 2. Alternative BewG, vgl. , BStBl II 1994 S. 393). 7Zur fehlerbeseitigenden Aufhebung der Grundsteuerwerte siehe A B 224 Absatz 3.

(8) 1Bei Fortschreibungen der Grundsteuerwerte sind die tatsächlichen Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt zugrunde zu legen. 2Zu den tatsächlichen Verhältnissen, deren Änderung zu einer Wert- und/oder Flächenfortschreibung führen können, gehören insbesondere

  1. Flächenänderungen beim Grund und Boden sowie bei Gebäuden,

  2. Errichtung oder Fertigstellung eines Gebäudes auf dem Grundstück,

  3. Änderung der Nutzungsart sowie

  4. Abriss oder Zerstörung eines Gebäudes auf dem Grundstück.

3Änderungen der Vermögensart, wie z. B. der Wechsel einer landwirtschaftlichen Fläche in das Grundvermögen nach § 233 Absatz 2 BewG, führen nicht zu einer Wertfortschreibung, sondern zu einer Nachfeststellung für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. 4Sind alle Grundstücke eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft vom Wechsel der Vermögensart betroffen, ist zugleich eine Aufhebung des Grundsteuerwerts für die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vorzunehmen. 5Geht nur ein Teil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in das Grundvermögen über, ist wegen des Flächenabgangs bei der verbleibenden wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine Wertfortschreibung zu prüfen.

zu § 223 BewG
A B 223 Nachfeststellung

(1) Eine Nachfeststellung ist durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 221 Absatz 2 BewG) eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (§ 223 Absatz 1 Nummer 1 BewG) oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll (§ 223 Absatz 1 Nummer 2 BewG).

(2) 1Eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht z. B., wenn

  1. Wohnungs- oder Teileigentum neu begründet wird,

  2. von einem Grundstück eine Teilfläche veräußert oder abgetrennt und nicht mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit verbunden wird oder

  3. eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ausscheidet und eine selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet.

2Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Grundsteuerwerte für die wirtschaftliche Einheit, aus der die neue Einheit ausscheidet, fortgeschrieben werden kann. 3Eine Nachfeststellung, die aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit erfolgen soll, ohne dass die neue wirtschaftliche Einheit veräußert worden ist, setzt jedoch eine gleichzeitige Wertfortschreibung voraus (vgl. , BStBl 1957 III S. 190). 4Erhält ein Steuerpflichtiger aus Anlass der Umlegung von Grundstücken an Stelle seines für Umlegungszwecke in Anspruch genommenen Grundstücks ein anderes Grundstück, so ist ebenfalls eine Nachfeststellung durchzuführen (vgl. , BStBl 1961 III S. 205). 5Nachfeststel-lungen sind auch vorzunehmen, wenn ein Baugelände parzelliert wird. 6Die einzelnen Bauparzellen bilden grundsätzlich jeweils für sich eine neue wirtschaftliche Einheit, für die eine Nachfeststellung vorzunehmen ist. 7Sind sie nicht veräußert, sind sie dem bisherigen Eigentümer zuzurechnen. 8Der Grundsteuerwerte für die bisherige wirtschaftliche Einheit ist aufzuheben, wenn sie wegfällt.

(3) Liegen insbesondere aufgrund einer Grundsteuerbefreiung keine festgestellten Grundsteuerwerte für eine bestehende wirtschaftliche Einheit vor (§ 219 Absatz 3 BewG), ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung eine Nachfeststellung nach § 223 Absatz 1 Nummer 2 BewG durchzuführen.

(4) Nachfeststellungszeitpunkt ist bei der Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Wegfalls eines Befreiungsgrundes der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Grundsteuerwerte erstmals der Besteuerung unterliegen.

Beispiel 1:

Im Jahr 2023 wird ein bisher unbebautes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Der Grundsteuerwert für die bisherige wirtschaftliche Einheit sind auf den 1. Januar 2024 aufzuheben. Für die neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten sind gemäß § 223 Absatz 1 Nummer 1 BewG Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte auf den durchzuführen.

Beispiel 2:

Teilung eines Grundstücks im Jahr 2023 durch Herausmessung einer Teilfläche (neues Flurstück). Für den verbleibenden Teil der bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist eine Flächen- und eine Wertfortschreibung (regelmäßig nach unten) auf den durchzuführen. Für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 223 Absatz 1 Nummer 1 BewG eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerts auf den durchzuführen.

(5) 1Bei einer Nachfeststellung der Grundsteuerwerte sind die tatsächlichen Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen (siehe hierzu analog A B 222 Absatz 8).

zu § 224 BewG
A B 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts

(1) 1Die Grundsteuerwerte sind aufzuheben, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (§ 224 Absatz 1 Nummer 1 BewG) oder die Grundsteuerwerte der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt werden (§ 224 Absatz 1 Nummer 2 BewG). 2Eine wirtschaftliche Einheit kann z. B. dann wegfallen, wenn zwei wirtschaftliche Einheiten im Sinne des § 2 BewG zu einer neuen wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind. 3In diesen Fällen sind die Grundsteuerwerte der einen wirtschaftlichen Einheit nach § 224 Absatz 1 Nummer 1 BewG aufzuheben und die Fläche und die Grundsteuerwerte der anderen wirtschaftlichen Einheit in der Regel gemäß § 222 Absatz 1 BewG i.V.m. § 6 Absatz 3 HmbGrStG fortzuschreiben. 4Eine Wertfortschreibung der Grundsteuerwerte der neuen wirtschaftlichen Einheit ist keine Voraussetzung für die Aufhebung der Grundsteuerwerte der weggefallenen wirtschaftlichen Einheit. 5Welche wirtschaftliche Einheit aufzuheben und welche fortzuschreiben ist, bestimmt sich nach Zweckmäßigkeitserwägungen und den Umständen des Einzelfalls. 6Dabei ist zu berücksichtigen, welches Grundstück dem neuen Gesamtgrundstück das Gepräge gibt.

Beispiel:

Ein bebautes Wohngrundstück wird mit einem danebenliegenden Gartengrundstück (Eckgrundstücke) vereinigt und bildet nach der Verkehrsanschauung nun eine zusammengehörende wirtschaftliche Einheit. Der Grundsteuerwert für das Gartengrundstück ist aufzuheben. Die Fläche und der Grundsteuerwert des Wohngrundstücks sind fortzuschreiben.

7Die Grundsteuerwerte sind auch aufzuheben, wenn für eine wirtschaftliche Einheit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung eintreten und die Grundsteuerwerte infolgedessen nicht mehr der Grundsteuer zugrunde gelegt werden (§ 224 Absatz 1 Nummer 2 BewG). 8Werden neue Steuerbefreiungsvorschriften eingeführt, entfällt die Bedeutung der Grundsteuerwerte für die Besteuerung derjenigen wirtschaftlichen Einheiten, die unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen, und die Grundsteuerwerte sind folglich ebenfalls aufzuheben.

(2) 1Die Grundsteuerwerte sind im Fall des § 224 Absatzes 1 Nummer 1 BewG auf den Beginn des Kalenderjahres aufzuheben, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt. 2Im Fall des § 224 Absatz 1 Nummer 2 BewG sind die Grundsteuerwerte auf den Beginn des Kalenderjahres aufzuheben, das auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung folgt.

Beispiel:

Im Oktober 2026 erwirbt eine Kirchengemeinde ein bisher brachliegendes unbebautes Grundstück und nutzt dieses künftig als Bestattungsplatz (gemäß § 4 Nummer 2 GrStG vollständig von der Grundsteuer befreit). Der Grundsteuerwert ist auf den aufzuheben.

(3) 1Hätte die Feststellung von Grundsteuerwerten unterbleiben müssen (z. B. weil die wirtschaftliche Einheit bereits als Teil einer anderen wirtschaftlichen Einheit erfasst ist oder von der Grundsteuer zu befreien gewesen wäre), ist eine fehlerbeseitigende Aufhebung der Grundsteuerwerte gemäß § 224 Absatz 1 Nummer 1 BewG durchzuführen. 2Aufhebungszeitpunkt ist in diesem Fall der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird (vgl. , BStBl II 1992 S. 454).

zu § 225 BewG
A B 225 Änderung von Feststellungsbescheiden

1Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten können bereits vor den maßgeblichen Feststellungszeitpunkten ergehen. 2Ergeben sich bis zu den Feststellungszeitpunkten Änderungen, die zu einer abweichenden Feststellung führen würden, sind die Bescheide unabhängig von Wertgrenzen durch Änderung oder Aufhebung an die geänderten Verhältnisse anzupassen.

Beispiel 1:

A erbt im Februar 2022 ein Grundstück von V. Das Finanzamt führt im Juni 2022 eine Zurechnungsfortschreibung von V auf A auf den durch (Bescheiddatum ). A verkauft im November 2022 (Übergang Nutzen und Lasten zum 1. Dezember 2022) dieses Grundstück an B. Der Grundstücksverkauf (Eigentümerwechsel) wird dem Finanzamt erst im Januar 2023 bekannt.

Die Zurechnungsfortschreibung auf den von V auf A ist nach § 225 BewG aufzuheben. B erhält einen neu zu erlassenden Zurechnungsbescheid von V auf B auf den (der Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Eigentumswechsels beim Finanzamt ist unbeachtlich).

Beispiel 2:

A ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Im Februar 2022 wird auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit 120 m2 Wohnfläche bezugsfertig errichtet. Das Finanzamt führt im Mai 2022 eine Flächen- und Wertfortschreibung auf den als bebautes Grundstück mit 120 m2 Wohnfläche durch (Bescheiddatum ). Im Oktober 2022 wird ein Anbau mit 30 m2 Wohnfläche bezugsfertig errichtet. A reicht im Januar 2023 die Anzeige (Einfamilienhaus mit 150 m2 inklusive Anbau) gemäß § 228 Absatz 2 BewG ein.

Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Jahr 2022 führen insgesamt zu einer Flächen- und Wertfortschreibung auf 150 m2 Wohnfläche und die Anpassung der Grundsteuerwerte. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Errichtung des Anbaus im Oktober 2022) trat erst nach der abschließenden Zeichnung (Mai 2022), aber vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt (1. Januar 2023) ein. Mangels einschlägiger Änderungsvorschriften nach der Abgabenordnung ist eine Änderung der Flächen- und Wertfortschreibung vom auf den nach § 225 BewG durchzuführen und ein bebautes Grundstück mit 150 m2 Wohnfläche festzustellen.

zu § 226 BewG
A B 226 Nachholung einer Feststellung

(1) Wurde eine Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung auf den maßgebenden Feststellungszeitpunkt nicht durchgeführt und ist die Feststellungsfrist bereits abgelaufen, kann nach § 226 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BewG die Fortschreibung, Nachfeststellung oder Aufhebung der Grundsteuerwerte unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs-, Nachfeststellungs- oder Aufhebungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren unverjährten Feststellungszeitpunkt nachgeholt werden.

Beispiel:

Im Jahr 2030 wird bemerkt, dass eine Nachfeststellung auf den trotz im Jahr 2023 ordnungsgemäß erfolgter Anzeige der Änderung der Verhältnisse durch den Steuerpflichtigen bisher nicht durchgeführt worden ist. Für den Feststellungszeitpunkt ist wegen der erstmaligen Anwendung der Grundsteuerwerte zum mit Ablauf des 31. Dezember 2029 Feststellungsverjährung eingetreten (§ 181 Absatz 4 AO). Im Jahr 2030 wird die Nachfeststellung nach § 226 Absatz 1 Satz 1 BewG auf den mit Wirkung ab dem (erster nicht verjährter Stichtag) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom nachgeholt.

(2) 1Ist die Feststellungsfrist bereits abgelaufen, aber die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer oder eine andere Folgesteuer noch nicht abgelaufen, kann die Feststellung oder Aufhebung des Grundsteuerwertr nach § 226 Absatz 1 Satz 2 BewG i. V. m. § 181 Absatz 5 Satz 1 AO auf einen Stichtag nachgeholt werden, zu dem zwar die Feststellungsfrist bereits abgelaufen, die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer oder eine andere Folgesteuer aber noch nicht abgelaufen ist. 2Im Feststellungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der Feststellungsbescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und nur für die Grundsteuerfestsetzung oder eine andere Folgesteuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 181 Absatz 5 Satz 2 AO).

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Berichtigungen, Änderungen und Aufhebungen nach den Vorschriften der Abgabenordnung (vgl. , BStBl II 2010 S. 723).

zu § 227 BewG

§ 227 BewG ist nicht anwendbar.

zu § 228 BewG
A B 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht

(1) 1Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten ist auf den Hauptfeststellungszeitpunkt grundsätzlich eine Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung der Grundsteuerwerte anzufordern. 2Zur Verwaltungsvereinfachung erfolgt dies im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 HmbGrStG durch das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg. 3Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse (siehe A B 222 Absatz 8) geändert, so kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordern. 4Fordert das Finanzamt zu einer Erklärung auf, hat es eine Frist zur Abgabe zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. 5In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch eine kürzere Frist gesetzt werden, insbesondere, wenn Verjährung droht und die Pflicht zur Abgabe der Erklärung in einer kürzeren Frist für den Steuerpflichtigen zumutbar ist.

(2) 1Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (siehe A B 222 Absatz 8), die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, hat dies der Steuerpflichtige zusammengefasst auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. 2Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie z. B. der Eigentumsübergang an einem Grundstück, bedürfen keiner Anzeige des Steuerpflichtigen. 3Bei dem Übergang des zivilrechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude, ist eine Anzeige abzugeben.

(3) Abweichend von § 228 Absatz 2 Satz 3 BewG sind die oben genannten Anzeigen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 HmbGrStG bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergangen ist.

(4) 1Die Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG sind im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. 2Da in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird (vgl. § 261 BewG), ist folgerichtig auch der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben. 3Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur vom Erbbauverpflichteten erlangt werden können.

(5) Die Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG sind bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg abzugeben und sofern keine elektronische Übermittlung erfolgt (vgl. § 6 Absatz 6 HmbGrStG), eigenhändig zu unterschreiben.

(6) 1Die Erklärungen nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG sind gemäß § 228 Absatz 5 BewG und § 6 Absatz 6 HmbGrStG Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. 2Die Erfüllung sowohl der Erklärungs- als auch der Anzeigepflicht ist erzwingbar (§§ 328 ff. AO). 3Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- oder Anzeigepflicht ist ein Verspätungszuschlag nach § 152 Absatz 1 oder 2 AO unter den dort genannten Voraussetzungen festzusetzen. 4Auf die Erklärungen nach § 228 Absatz 1 BewG zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden (Art. 97 § 8 EGAO). 5Die Anzeigepflicht nach § 228 Absatz 2 BewG soll innerhalb der Anzeigefrist durch Abgabe einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden. 6Der Erklärungs- und Anzeigepflichtige sowie sein Gesamtrechtsnachfolger haben die Pflicht zur Berichtigung der Erklärung bzw. Anzeige des Erklärungs- und Anzeigepflichtigen aus § 153 Absatz 1 AO.

(7) 1Unabhängig von der Anzeigepflicht kann die Fortschreibung der Grundsteuerwerte auch von Amts wegen erfolgen. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungsoder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist und dem Finanzamt alle steuererheblichen Tatsachen bereits bekannt sind. 3Die Fortschreibung von Amts wegen unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. 4Sie ist jedoch unzulässig, wenn die auf ihr beruhende Steuer verjährt und deshalb die Grundsteuerwerte ohne steuerliche Bedeutung sind.

zu § 229 BewG
A B 229 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen

- unbesetzt, siehe A G 1.6 -

zu § 230 BewG
A B 230 Abrundung

§ 230 BewG ist nicht anwendbar, siehe stattdessen § 1 Absatz 3 HmbGrStG.

zu § 231 BewG
A B 231 Abgrenzung von in- und ausländischem Vermögen

§ 231 BewG ist nicht anwendbar, siehe stattdessen § 1 Absatz 5 HmbGrStG.

2. Grundvermögen
a.) Allgemeines
zu § 243 BewG
A B 243 Begriff des Grundvermögens

(1) 1§ 243 BewG bestimmt den Begriff des Grundvermögens. 2Dazu gehören insbesondere der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. 3Zum Grundvermögen gehören ebenso das Erbbaurecht im Sinne des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) (siehe hierzu A B 261.1), das Wohnungs- und Teileigentum (siehe hierzu A B 249.1 und 249.2) sowie das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht (siehe hierzu A B 261.3) jeweils im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

(2) Der Grund und Boden bezeichnet einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche und erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB); siehe Einschränkung in A B 243 Absatz 7).

(3) 1Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (vgl. , BStBl 1963 III S. 376). 2Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§ 94 Absatz 2 BGB). 3Eine Sache ist zur Herstellung des Gebäudes eingefügt, wenn sie zwischen Teile eines Gebäudes gebracht und durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird (vgl. , BStBl 1962 III S. 333). 4Das sind z. B. Türen, Treppen, Fenster, eingebaute Möbel und Öfen, Badeinrichtungen, Zentralheizungs-, Warmwasser- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie Aufzüge, auch wenn sie nachträglich eingebaut worden sind. 5In das Gebäude eingefügte Sachen, die Betriebsvorrichtungen sind, sind nach bürgerlichem Recht ebenfalls wesentliche Bestandteile des Gebäudes. 6Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer sind sie jedoch nicht zu berücksichtigen (siehe Absatz 8). 7Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind, gehören nach § 95 BGB nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes (vgl. , BStBl 1966 III S. 5).

(4) 1Die Begriffe sonstige Bestandteile und Zubehör sind nach bürgerlichem Recht auszulegen. 2Zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die übrigen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (siehe §§ 93 ff. BGB). 3Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind neben den Gebäuden die mit einem Gebäude verbundenen Anbauten (z. B. Wintergärten). 4Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören auch die Außenanlagen. 5Sie werden bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nicht gesondert angesetzt und sind mit dem Grundsteuerwerten abgegolten. 6Dazu gehören insbesondere Platz- und Wegebefestigungen, Terrassen, Gartenanlagen, Umzäunungen sowie Leitungen und sonstige Anlagen außerhalb der Gebäude, welche der Versorgung und der Kanalisation dienen. 7Rechte, die mit dem Eigentum am Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteil des Grundstücks (vgl. § 96 BGB). 8Sie gehören zwar zum Grundvermögen, werden allerdings nicht gesondert als Grundstück erfasst und auch nicht bei der Bewertung des belasteten Grundstücks berücksichtigt. 9Das sind insbesondere Überbaurechte (§ 912 BGB) und Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB, z. B. Wege- oder Fensterrechte). 10Nicht zum Grundvermögen gehören Nutzungsrechte (so etwa Nießbrauchs- und Wohnrechte), da sie nach Inhalt und Entstehung nicht mit der Beschaffenheit des Grundstücks zusammenhängen.

(5) Die Grundsteuerwerte umfassen auch Nebengebäude und Zubehörräume (z. B. Keller-, Abstell- und Heizungsräume), wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z. B. Garagen) oder zusammen mit dem Grundstück genutzt werden.

(6) 1Zubehör sind nach § 97 BGB bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem Verhältnis wirtschaftlicher Unterordnung stehen. 2Zubehör sind danach z. B. die dem Grundstückseigentümer gehörenden Treppenläufer, Beleuchtungskörper, Mülltonnen. 3Auch vom Grundstückseigentümer mitvermietete oder den Mietern zur Verfügung gestellte Waschmaschinen, Kühlschränke, Herde, Öfen u. Ä. sind Zubehör. 4Zubehör wird bei der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer nicht gesondert angesetzt und sind mit den Grundsteuerwerten abgegolten.

(7) Das Grundvermögen ist vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abzugrenzen (vgl. koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes vom , A 232.3 und 233; BStBl I 2021, 2369, Az. G1200 – 2021/002 – 53).

(8) 1Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 243 Absatz 2 BewG Bodenschätze sowie Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art einer Betriebsanlage (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder, ohne Bestandteil eines Gebäudes zu sein, Bestandteile des Grundstücks sind. 2Die gleich lautenden Erlasse zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom (BStBl 2013 I S. 734) sind entsprechend anzuwenden.

zu § 244 BewG
A B 244 Grundstück

(1) 1Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück. 2Der Begriff Grundstück ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks nach bürgerlichem Recht. 3Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs anzusehen ist. 4Dabei können auch mehrere Flurstücke, Gebäude oder selbständige Gebäudeteile zusammenzufassen sein. 5Voraussetzung ist, dass sie zu einer Vermögensart und demselben Eigentümer oder denselben Eigentümern gehören (§ 2 Absatz 2 BewG; siehe aber A B 244 Absatz 3, A B 261 und A B 262). 6Flächen, die im Eigentum eines Eigentümers stehen, und Flächen, die ihm und anderen Personen gemeinsam – gesamthänderisch oder nach Bruchteilen – gehören, können daher grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit bilden und sind getrennt voneinander zu bewerten (Ausnahmen siehe Absatz 3, und § 1 Absatz 5 HmbGrStG).

(2) 1Grenzt eine unbebaute Fläche an eine Grundstücksfläche, die z. B. mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, können beide Flächen auch bei offener Bauweise selbständige wirtschaftliche Einheiten bilden. 2Diese Fälle sind von denjenigen abzugrenzen, in denen nur eine wirtschaftliche Einheit mit einer selbständig nutzbaren Teilfläche vorliegt. 3Wird von einem größeren Grundstück eine Teilfläche verpachtet und errichtet der Pächter auf dieser Fläche ein Gebäude, ist die Teilfläche und das Gebäude jeweils als selbständige wirtschaftliche Einheit zu bewerten (siehe zu Gebäuden auf fremdem Grund und Boden § 1 Absatz 4 Satz 2 HmbGrStG bzw. A H 1 Absatz 2).

(3) 1Der Anteil des Eigentümers an anderem Grundvermögen (z. B. gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist nach § 244 Absatz 2 Satz 1 BewG in das Grundstück einzubeziehen, wenn der Anteil zusammen mit diesem genutzt wird und eine gewisse räumliche Nähe zum Gebäude besteht und trotz der räumlichen Trennung die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit erkennbar bleibt. 2Diese Vorschrift ermöglicht es, abweichend von § 2 Absatz 2 BewG mehrere Grundstücksteile auch dann zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen, wenn sie unterschiedlichen Eigentümern gehören (Ausnahmen zu A B 244 Absatz 1). 3Voraussetzung dafür ist, dass das gemeinschaftliche Grundvermögen nach der Verkehrsanschauung nicht als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 244 Absatz 2 Satz 2 BewG).

Beispiel 1:

Ein Garagengrundstück gehört einer Vielzahl von Eigentümern und wird von einzelnen Eigentümern gemeinsam mit ihren in räumlicher Nähe liegenden Reihenhäusern genutzt. Der Anteil des Eigentümers an dem Garagengrundstück zusammen mit seinem Reihenhaus bilden in diesem Fall eine wirtschaftliche Einheit. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass alle Miteigentümer des Garagengrundstücks ihren Anteil jeweils zusammen mit einem Reihenhaus nutzen.

Beispiel 2:

Eine unbebaute Fläche von 1.000 m2 wird gemeinsam von den Eigentümern der angrenzenden wirtschaftlichen Einheiten (z. B. als Spielplatz oder Gartenfläche) genutzt. An dem unbebauten Flurstück besteht Miteigentum.

Jedem Eigentümer wird die anteilige Fläche des unbebauten Grundstücks zugerechnet. Beträgt der Anteil z. B. jeweils 25/100, ist zu der Fläche jeder wirtschaftlichen Einheit eine Fläche von 250 m2 hinzuzurechnen. Ob für das unbebaute Flurstück ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde, ist insoweit unbeachtlich.

(4) 1§ 244 Absatz 3 BewG definiert den Umfang der wirtschaftlichen Einheit in Erbbaurechtsfällen. 2Danach ist das Erbbaurecht, das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk und der mit dem Erbbaurecht belastete Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen (siehe auch A B 261). 3Auch bei der Belastung mit einem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht bildet das Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit.

(5) Zu Gebäuden auf fremden Grund und Boden siehe A H 1 Absatz 2.

zu § 245 BewG
A B 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz

1Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die dem Zivilschutz im Sinne des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz dienen (z. B. Gasschleusen, Luftschutzbunker, -keller oder -räume, Hausschutzräume oder Druckkammern), bleiben bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte außer Betracht (§ 245 BewG). 2Die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die bei der Bewertung außer Betracht bleiben, müssen wegen der begünstigten Zwecke geschaffen sein. 3Die Gebäude oder Gebäudeteile dürfen ferner im Frieden nicht für andere Zwecke benutzt werden. 4Eine nur gelegentliche oder geringfügige Benutzung ist indessen unbeachtlich. 5Eine gelegentliche Nutzung liegt z. B. vor, wenn in einem für die begünstigten Zwecke geschaffenen Raum von Zeit zu Zeit Veranstaltungen abgehalten werden, zu deren Durchführung der Raum nicht besonders hergerichtet werden muss. 6Werden in einem Keller lediglich Gartengeräte abgestellt, so handelt es sich um eine geringfügige Nutzung.

b.) Unbebaute Grundstücke
zu § 246 BewG
A B 246 Begriff der unbebauten Grundstücke

(1) 1Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine oder keine benutzbaren Gebäude befinden (Ausnahmen für Grundstücke mit einer geringfügigen Bebauung von insgesamt weniger als 30 m2 siehe § 2 Absatz 4 Satz 1 HmbGrStG bzw. A H 2.5). 2Für Gebäude, die noch nicht benutzbar sind (fehlende Bezugsfertigkeit), wird auf die Absätze 2 und 3 und für Gebäude, die nicht mehr benutzbar sind, auf die Absätze 4 und 5 hingewiesen.

(2) 1Die Benutzbarkeit beginnt zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. 2Es muss den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen vorgesehenen Benutzern nach objektiven Merkmalen zugemutet werden können, Wohnungen oder Räume des Gebäudes bestimmungsgemäß zu benutzen. 3Im Feststellungszeitpunkt müssen alle wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sein. 4Geringfügige Restarbeiten, die üblicherweise vor dem tatsächlichen Bezug durchgeführt werden (z. B. Malerarbeiten, Verlegen des Bodenbelags), schließen die Bezugsfertigkeit nicht aus (vgl. , BStBl II 1981 S. 152). 5Auf die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde kommt es nicht an. 6Ist das Gebäude im Feststellungszeitpunkt bezogen, begründet dies die widerlegbare Vermutung der Bezugsfertigkeit.

(3) 1Bei der Prüfung, ob ein Gebäude bezugsfertig ist, ist grundsätzlich auf das ganze Gebäude und nicht auf einzelne Wohnungen oder Räume abzustellen, es sei denn, es handelt sich dabei um eigenständige wirtschaftliche Einheiten (z. B. Wohnungseigentum, siehe A B 249.5). 2Sind z. B. Wohnungen im Erdgeschoss vor dem Feststellungszeitpunkt, die übrigen Wohnungen jedoch erst danach bezugsfertig geworden und ist keine Bebauung in Bauabschnitten gegeben, ist das Gebäude als nicht bezugsfertig anzusehen. 3Wird ein Gebäude nur zum Teil fertig gestellt und der Innenausbau z. B. nach den Wünschen der künftigen Nutzer zurückgestellt, ist das Gebäude insgesamt als bezugsfertig anzusehen (vgl. , BStBl 2012 II S. 874). 4Bei abschnittsweise errichteten Gebäuden (§ 248 Satz 2 BewG) ist der bezugsfertige Teil als Gebäude anzusehen. 5Eine Errichtung in Bauabschnitten ist gegeben, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehenem Umfang oder im Rahmen der behördlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird (z. B. wird anstelle des geplanten Mietwohngrundstücks zunächst nur eine Wohnung im Erdgeschoss fertig gestellt). 6Die Verzögerung oder Unterbrechung darf jedoch nicht auf bautechnischen Gründen beruhen (z. B. Überwindung einer Frostperiode) und muss von gewisser Dauer sein (in der Regel mindestens zwei Jahre, vgl. , BStBl 1987 II S. 594). 7Bei Grundstücken, die sich im Feststellungszeitpunkt noch im Bau befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte außer Betracht.

(4) 1Die Gebäudeeigenschaft endet, wenn das Gebäude nicht mehr benutzbar ist. 2Ein Gebäude ist insbesondere nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 246 Absatz 2 BewG). 3Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Abnutzungsprozess so weit fortgeschritten ist, dass das Gebäude nach objektiven Verhältnissen auf Dauer nicht mehr benutzt werden kann. 4Die Verfallsmerkmale müssen an der Bausubstanz erkennbar sein und das gesamte Gebäude betreffen. 5Von einem Verfall ist auszugehen, wenn erhebliche Schäden an konstruktiven Teilen des Gebäudes eingetreten sind und ein Zustand gegeben ist, der aus bauordnungsrechtlicher Sicht die sofortige Räumung nach sich ziehen würde. 6Das ist stets der Fall, wenn eine Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zur sofortigen Räumung des Grundstücks vorliegt; dabei ist gesondert zu prüfen, ob der Zustand von Dauer ist.

(5) 1Behebbare Baumängel und Bauschäden sowie aufgestauter Reparaturbedarf aufgrund von unterlassenen Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten wirken sich regelmäßig nur vorübergehend auf Art und Umfang der Gebäudenutzung aus und betreffen nicht unmittelbar die Konstruktion des Gebäudes. 2Sie führen deshalb in der Regel nicht dazu, dass auf dem Grundstück kein auf Dauer benutzbarer Raum vorliegt (vgl. , BStBl 2003 II S. 906). 3Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Grund von Umbauarbeiten vorübergehend nicht benutzbar sind, stellt das Grundstück ebenfalls ein bebautes Grundstück dar. 4Sofern bereits vorhandene Gebäude im Feststellungszeitpunkt wegen baulicher Mängel oder fehlender Ausstattung (z. B. fehlende Heizung, Wohnungstüren) vorübergehend nicht benutzbar sind, liegt kein unbebautes Grundstück vor. 5Sind die Haupträume eines Gebäudes insbesondere infolge Abrisses von Decken und Wänden (Entkernung, vgl. , BStBl II 1991 S. 60) nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar, liegt ein unbebautes Grundstück vor. 6Ein Gebäude ist zerstört, wenn keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind. 7Sind noch Kellerräume vorhanden, die zu gewerblichen oder zu Wohnzwecken ausgebaut und deshalb auf Dauer benutzbar sind, so ist das Grundstück weiter als ein bebautes Grundstück anzusehen.

zu § 247 BewG

§ 247 BewG ist nicht anwendbar.

c.) Bebaute Grundstücke
zu § 248 BewG
A B 248 Begriff der bebauten Grundstücke

(1) 1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (siehe zum Begriff des Gebäudes A B 243 Absatz 3 und zur Benutzbarkeit A B 246 Absätze 2 bis 5). 2Zur Abgrenzung von unbebauten und bebauten Grundstücken siehe auch A H 2.5.

(2) 1Zum Grund und Boden eines bebauten Grundstücks gehören die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insbesondere der Hof sowie Haus- und Vorgarten. 2Bei einer hieran anschließenden größeren unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend.

(3) 1Gebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb land- und forstwirtschaftlich genutzter Hofstellen Wohnzwecken oder anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, gehören zum Grundvermögen. 2In Fällen mit einer hohen Anzahl von zu berücksichtigenden Gebäuden und/oder Gebäudeteilen sowie bei fehlender Datengrundlage kann der dem Grundvermögen zugehörige Grund und Boden hilfsweise mit dem Dreifachen der Wohn- und Nutzfläche der jeweils zu bewertenden Gebäude und/oder Gebäudeteile angesetzt werden (vgl. koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes vom , A 237.24 Absatz 7; BStBl I 2021, 2369, Az. G1200 – 2021/002 – 53).

(4) Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, sind nur die fertig gestellten und bezugsfertigen Teile (Bauabschnitte) als benutzbares Gebäude anzusehen (siehe A B 246 Absatz 3 Sätze 3 bis 6).

(5) 1Betriebsvorrichtungen sind keine Gebäude. 2Der Erlass zur Abgrenzung von Gebäude zur Betriebsvorrichtung der Finanzbehörde Hamburg vom (Az. 53-S3130-003/12; BStBl I 2013, 734) wird hiermit auch für das neue Recht entsprechend für anwendbar erklärt.

zu § 249 BewG

§ 249 Absätze 1 bis 4 sowie Absätze 7 bis 9 BewG sind nicht anwendbar.

A B 249.1 Wohnungseigentum

(1) 1Jedes Wohnungseigentum gilt grundsätzlich als ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes (§ 243 Absatz 1 Nummer 3 BewG). 2Wohnungseigentum wird nach § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet. 3Nach § 3 WEG kann Sondereigentum auch an Räumen in einem erst zu errichtenden Gebäude eingeräumt werden. 4Ebenso ist die Teilung durch den Eigentümer auch bei einem erst noch zu errichtenden Gebäude möglich (§ 8 Absatz 1 WEG). 5Die rechtliche Zusammenführung von Sondereigentum und Miteigentumsanteil bildet von Beginn an Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 WEG.

(2) 1Das Wohnungseigentum entsteht zivilrechtlich mit der Anlegung des Wohnungseigentumsgrundbuchs und dessen Eintragung. 2Bewertungsrechtlich gilt das Wohnungseigentum bereits dann als entstanden, wenn die Teilungserklärung beurkundet ist und die Anlegung des Grundbuchs beantragt werden kann. 3Dies gilt sowohl für im Feststellungszeitpunkt noch nicht bezugsfertige Gebäude als auch für bereits bestehende Gebäude. 4Ist am Feststellungszeitpunkt die Wohnung noch nicht bezugsfertig errichtet, handelt es sich um ein unbebautes Grundstück und die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften für unbebaute Grundstücke.

(3) 1Die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums setzt sich aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammen, zu dem es gehört. 2Befinden sich in einem Gebäude mehrere räumlich voneinander getrennte Wohnungen, sind nach der Verkehrsanschauung mehrere wirtschaftliche Einheiten anzunehmen. 3Dies gilt auch bei einer Eintragung auf demselben Grundbuchblatt (sogenannte Zusammenschreibung; vgl. , BStBl 1990 II S. 1016). 4Werden mehrere Wohnungen durch größere bauliche Maßnahmen zu einer einzigen Wohnung umgestaltet und sind sie danach nicht mehr ohne größere bauliche Veränderungen getrennt veräußerbar, bilden sie nur eine wirtschaftliche Einheit (vgl. , BStBl 1987 II S. 840). 5Dies gilt entsprechend für die bauliche Zusammenfassung von Wohnung und Gewerberaum.

(4) 1Zubehörräume, insbesondere Tiefgaragenstellplätze, Kellerräume und sonstige Abstellräume, die der Grundstückseigentümer gemeinsam mit seinem Miteigentumsanteil nutzt, sind grundsätzlich in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen. 2Auf die zivilrechtliche Gestaltung kommt es dabei nicht an. 3Sollte an den Zubehörräumen Sondereigentum begründet worden sein, ist es für die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit ebenfalls unerheblich, ob die Eintragung im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt oder auf zwei separaten Grundbuchblättern erfolgt ist. 4Wird ein Tiefgaragenstellplatz getrennt von der Eigentumswohnung, mit der er als wirtschaftliche Einheit zusammengefasst wurde, veräußert und entfällt somit der direkte Nutzungszusammenhang, ist er aus dieser wirtschaftlichen Einheit herauszulösen und für die bisherige wirtschaftliche Einheit ist eine Wertund Flächenfortschreibung zu prüfen (siehe hierzu A B 222). 5Gehören zu der Wohnung auch Garagen, sind sie in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums einzubeziehen (§ 244 Absatz 2 Satz 1 BewG). 6Es kommt nicht darauf an, ob sich die Garagen auf dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befinden. 7Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 2 WEG; zur Abgeltung der Außenanlagen bei der Bewertung A B 243 Absatz 4 Sätze 5 bis 7).

(5) 1Das Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) gilt nicht als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. 2Wie ein Wohnungseigentum ist es nur dann zu behandeln, wenn der Dauerwohnberechtigte aufgrund der zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichsteht. 3Trägt der Dauerwohnberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm selbstgenutzten Wohnung, ist er wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen und er die Gefahr des wirtschaftlichen Untergangs trägt. 4Das ist u. a. der Fall, wenn ihm bei Heimfall des Dauerwohnrechts ein Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes der Wohnung gegen den zivilrechtlichen Eigentümer zusteht. 5Eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts des Dauerwohnrechts genügt nicht. 6Entsprechendes gilt beim Dauernutzungsrecht.

A B 249.2 Teileigentum

1Jedes Teileigentum gehört zum Grundvermögen (§ 243 Absatz 1 Nummer 3 BewG) und gilt grundsätzlich als ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes (§ 244 Absatz 3 Nummer 3 BewG). 2Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z. B. Büroräume, Ladenlokale) in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. 3Gemeinschaftliches Eigentum sind der Grund und Boden sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Absatz 4 WEG). 4Der Begriff des Teileigentums, der rein zivilrechtlich zu verstehen ist, entspricht der Definition nach § 1 Absatz 3 WEG. 5Hinsichtlich der bewertungsrechtlichen Entstehung von Teileigentum gelten die Ausführungen in A B 249.1 Absatz 2 und 3 entsprechend.

A B 249.3 Wohnungsbegriff

1§ 249 Absatz 10 BewG definiert die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn für Zwecke der Befreiung von der Grundsteuer nach den §§ 3 bis 5 Grundsteuergesetz (für Wohnflächen für Zwecke des Grundsteuerwerts siehe A H 2.1). 2Eine Wohnung ist danach in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 3Diese Räume müssen eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben 4Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Räume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 5Die Wohnfläche soll mindestens 20 m2 aufweisen. 6Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei einer geringeren Wohnfläche nach der Verkehrsanschauung noch von einer Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn ausgegangen werden kann (z. B. bei sogenannten Tiny-Häusern, d. h. Kleinst- oder Mikrohäusern, Wohnungen in einem Studentenwohnheim). 7Wohnungen des Hauspersonals sind auch Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn.

zu §§ 250 - 260 BewG

Die §§ 250 - 260 BewG sind nicht anwendbar.

d.) Sonderfälle
zu § 261 BewG
A B 261.1 Erbbaurecht; Begriff des Erbbaurechts

(1) 1Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. 2Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bildet das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit (§ 244 Absatz 3 Nummer 1 BewG).3Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück erwirbt (Eigentümererbbaurecht). 4Das belastete Grundstück ist das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist.

(2) 1Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbauRG i. V. m. § 873 BGB). 2Bewertungsrechtlich gilt das Erbbaurecht bereits dann als entstanden, wenn die dingliche Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts erfolgt ist und der zukünftige Erbbauberechtigte in der Lage ist, die Eintragung in das Grundbuch zu bewirken.

(3) 1Das Erbbaurecht erstreckt sich im Allgemeinen auf das ganze Grundstück. 2Erstreckt es sich jedoch nur auf einen Teil des Grundstücks im Sinne des Zivilrechts, bildet dieser Teil zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit. 3Für den restlichen Teil des Grundstücks ist die Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen.

A B 261.2 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

(1) 1In Fällen, in denen ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, sind für den Grund und Boden sowie für ggf. vorhandene Gebäudeflächen die Grundsteuerwerte gemeinsam für eine wirtschaftliche Einheit zu ermitteln. 2Festgestellt werden die Werte, die festzustellen wären, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

(2) 1Die Grundsteuerwerte für Grund und Boden sowie Gebäudeflächen werden dem Erbbauberechtigten zugerechnet. 2Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert. 3Wird das Erbbaurecht aufgehoben oder erlischt es durch Zeitablauf, ist auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen.

(3) 1Errichtet der Erbbauberechtigte ein Gebäude auf einem erbbaurechtsbelasteten und einem ihm gehörenden angrenzenden Grundstück, ist das Gebäude gemeinsam mit dem gesamten Grund und Boden als eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten. 2Wenn das angrenzende Grundstück auf Grund eines Pachtvertrags vom Erbbauberechtigten bebaut worden ist und es sich bei diesem Gebäudeteil um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden i. S. v. § 1 Absatz 4 Satz 2 HmbGrStG handelt, sind drei wirtschaftliche Einheiten zu bilden und entsprechend zu bewerten.

A B 261.3 Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht

Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten A B 261.1 und 261.2 entsprechend.

A B 261.4 Mitwirkungspflichten des Erbbauverpflichteten

Wegen der Mitwirkung des Erbbauverpflichteten bei den Erklärungs- und Anzeigepflichten siehe A B 228 Absatz 4 Sätze 1 bis 3.

zu § 262 BewG

§ 262 BewG ist nicht anwendbar, siehe stattdessen § 1 Absatz 4 Satz 2 HmbGrStG bzw. A H 1 Absatz 2.

e.) Ermächtigungen
zu § 263 BewG

§ 263 BewG ist nicht anwendbar.

II. Hamburgisches Grundsteuergesetz
zu § 1 HmbGrStG
A H 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel

(1) 1Die wirtschaftliche Einheit nach § 1 Absatz 1 HmbGrStG entspricht der wirtschaftlichen Einheit nach § 2 BewG mit den Besonderheiten der Regelungen in § 1 Absätze 4 und 5 HmbGrStG. 2Hinsichtlich der unterschiedlichen Vermögensarten wird auf A B 218 verwiesen.

(2) 1Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. 2Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gebäude Scheinbestandteil des Grund und Bodens ist (§ 95 BGB). 3Sofern dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens ein Anspruch auf Ersatz des Verkehrswerts des Gebäudes zusteht, ist bewertungsrechtlich von einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden auszugehen. 4Ein solcher Anspruch kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben. 5Als Gebäude auf fremdem Grund und Boden werden das Gebäude, die sonstigen Bestandteile, wie die vom Nutzungsberechtigten errichteten Außenanlagen und das Zubehör erfasst. 6Werden auf einem Grundstück nur Betriebsvorrichtungen (§ 243 Absatz 2 Nummer 2 BewG) oder Außenanlagen errichtet, liegt kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, sondern ein unbebautes Grundstück vor. 7Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden und der Grund und Boden bilden zwei wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. 8Für beide wirtschaftliche Einheiten ist daher je eine selbständige und voneinander unabhängige Feststellung durchzuführen. 9Ungeachtet der für die Ermittlung der Grundsteuerwerte maßgeblichen Grundsätze gilt der Grund und Boden als bebautes Grundstück. 10Wenn sich nach der Verkehrsanschauung (z. B. wegen nur teilweiser Nutzung des Grund und Bodens durch den (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes) nur ein Teil des Grund und Bodens dem Gebäude zuordnen lässt, bestehen insgesamt drei wirtschaftliche Einheiten (§ 2 BewG).

(3) Zur Definition und Bewertung von Erbbaurecht, siehe A B 261.

zu § 2 HmbGrStG
A H 2.1 Wohnflächen und Nutzflächen

(1) 1Wohnflächen liegen vor, wenn die Flächen Wohnzwecken dienen. 2Wohnräume, die betrieblich oder freiberuflich mitgenutzt werden (z. B. häusliche Arbeitszimmer), sind nicht als betrieblichen Zwecken dienende Räume zu behandeln und nach § 2 Absatz 1 Satz 2 HmbGrStG der Wohnfläche hinzuzurechnen.

(2) 1Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl 2003 I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt. 2Ist die Wohnfläche zulässigerweise bis zum 31. Dezember 2003 nach der II. Berechnungsverordnung berechnet worden und haben sich keine baulichen Änderungen ergeben, kann diese Berechnung hilfsweise für die Ermittlung von Wohn- und Nutzfläche zugrunde gelegt werden. 3Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn Daten aus amtlichen und/oder privatrechtlichen Unterlagen übernommen werden, wie z. B. Bauunterlagen, Miet- oder Kaufverträge, Nebenkosten- bzw. Wohngeldabrechnungen, (Gebäude-)Versicherungs- und Finanzierungsunterlagen und keine offensichtlichen Zweifel an den Angaben bestehen.

(3) 1Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. 2Bei Wohnheimen sind dies auch die Grundflächen der Räume, die zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen sind. 3Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von:

  1. Wintergärten,

  2. Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie

  3. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,

wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.

4Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen (Vorderkante der Bekleidung) zu ermitteln. 5Bei der Ermittlung sind unter anderem die Flächen einzubeziehen von:

  1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,

  2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,

  3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,

  4. freiliegenden Installationen,

  5. Einbaumöbeln und

  6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

6Bei der Ermittlung sind unter anderem die Flächen nicht einzubeziehen von:

  1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m2 beträgt,

  2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,

  3. Türnischen und

  4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

7Bei der Ermittlung der Wohnflächen sind Grundflächen von

  1. Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern vollständig,

  2. Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern, von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen zur Hälfte,

  3. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen zu einem Viertel anzurechnen.

8Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter sind nicht anzurechnen. 9Flächen von Zubehörräumen, die in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen, bleiben außer Ansatz; insbesondere sind sie nicht als Nutzfläche zu erfassen. 11Hierzu zählen unter anderem:

  1. Kellerräume,

  2. Abstellräume außerhalb der Wohnung,

  3. Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,

  4. Waschküchen und Trockenräume,

  5. Bodenräume und

  6. Heizungsräume.

12Bei nur zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden ist somit nur die Wohnfläche anzusetzen. 13Räume, die zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden, sind keine Zubehörräume, sondern Wohnflächen. 14Entsprechen die Grundflächen von Räumen nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts zur Nutzung, gehören diese nicht zur Wohnfläche.15Ob ein Raum den Anforderungen des Baurechts entspricht, richtet sich nach dem Bauordnungsrecht im Zeitpunkt der Baugenehmigung.

(4) 1Nicht zu den Wohnzwecken zählt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung (z. B. Hotels, Ferienwohnungen und Vermietung einzelner Zimmer). 2Diese Räume sind den Nutzflächen zuzuordnen. 3Insoweit einzelne Räumlichkeiten vermietet werden, die zu einer Wohnung gehören, die ansonsten zu Wohnzwecken genutzt wird, kommt es auf die überwiegende Nutzung dieser Räume an.

(5) 1Werden Flächen nicht für Wohnzwecke verwendet, ist die Nutzfläche maßgeblich.2Zu den Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (z. B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. 3Auch Nutzflächen von Zubehörräumen, die nicht im Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen stehen, sind zu berücksichtigen. 4Wird ein Gebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt, hat es ausschließlich Nutzfläche.

(6) 1Der Begriff „Nutzfläche“ ist ein gesetzlich unbestimmter Rechtsbegriff. Nutzfläche im Sinne des HmbGrStG ist insbesondere die Gebäudenutzfläche nach der DIN 277. 2In aller Regel wird die Nutzfläche üblicherweise als Gebäudenutzfläche oder auch Nutzungsfläche nach der DIN 277 bestimmt, die in regelmäßigen Abständen neuen Erfordernissen angepasst wird, zuletzt durch die DIN 277: 2021-08. 3Als Grundlage kann die Nutzfläche nach DIN 277-1: 2005-02, bei späteren Bauten aus Vereinfachungsgründen auch die Nutzungsfläche nach DIN 277-1: 2016-01 bzw. nach der DIN 277 in der jeweils gültigen Fassung angesetzt werden. 4Die Vermessung der Räumlichkeiten und eine daraus abgeleitete Berechnung der Flächengröße nach diesen Vorschriften ist grundsätzlich als vorrangiges geeignetes Mittel zu betrachten. 5Ist dieses Vorgehen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, darf hilfsweise eine ausschließlich mathematische Berechnung der Fläche erfolgen. 6Für Räume, die nicht Wohnzwecken dienen, für die aber eine Wohnflächenermittlung entsprechend Absatz 2 vorliegt, kann hilfsweise die Wohnfläche übernommen werden, z. B. für eine Arztpraxis in einem Wohnhaus. 7Auch andere Ermittlungsmethoden können zur Anwendung kommen, sofern sie zu sachgerechten Ergebnissen führen. 8Abweichungen sind mit geeigneten Zu- und Abschlägen zu kompensieren. 9Unschärfen sind aber im geringfügigen Umfang gestattet. 10Abweichende Ermittlungsmethoden sind auf Anforderung darzulegen.

(7) 1Zur Nutzfläche gehören in nicht abschließender Aufzählung die Flächen von:

  1. Verkaufsräumen

  2. Büroräumen,

  3. Besprechungsräumen,

  4. Teeküchen,

  5. Werkhallen,

  6. Laboren,

  7. Lagerhallen,

  8. EDV-Serverräumen,

  9. Archiven / Registraturen,

  10. Räumen für medizinische Untersuchungen / Behandlungen,

  11. Ausstellungsräumen,

  12. Bühnenräumen,

  13. Sporträumen,

  14. Sanitärräumen,

  15. Umkleideräumen,

  16. Abstellräumen,

  17. (Dach-) Terrassen, Balkone und Loggien.

2Ein anteiliger Ansatz von Flächen, z.B. (Dach-)Terrassen, Balkonen und Flächen unter Dachschrägen (abgesenkte Deckenhöhe), ist, im Gegensatz zur Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung, in der DIN 277 nicht vorgesehen. 3Wenn Flächen als Nutzfläche anzusetzen sind, dann in voller Höhe.

(8) 1Die Nutzfläche umfasst beispielsweise nicht die

  1. Konstruktions-Grundfläche (z. B. Wände, Pfeiler),

  2. Technische Funktionsflächen (z. B. Lagerflächen für Brennstoffe) oder

  3. Verkehrsflächen (z. B. Flure, Eingangshallen, Aufzugschächte, Rampen).

2Bewegungsflächen innerhalb von Räumen gehören nicht zur Verkehrsfläche, sondern zur Nutzfläche.

(9) 1In einem Gebäude, das sowohl für Wohnzwecke als auch für andere Zwecke verwendet wird, werden Zubehörräume, wie z. B. Kellerräume, unterschiedlich behandelt, je nachdem welcher Nutzung sie dienen bzw. zu dienen bestimmt sind. 2Werden Zubehörräume gemeinschaftlich sowohl im Zusammenhang mit Wohnzwecken als auch mit anderen Zwecken verwendet, (z. B. ein Fahrradkeller sowohl von Wohnungs- wie auch Gewerbemietern) ist die Fläche nicht aufzuteilen, sondern der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. 3Die überwiegende Nutzung ist anhand eines geeigneten Maßstabs festzustellen (z.B. Anzahl der Mietparteien, tatsächlich überwiegende Flächennutzung, etc.). 4Nutzflächen vonGaragen, Tiefgaragen und Nebengebäuden sind in § 2 Absatz 2 und 3 HmbGrStG geregelt (siehe auch A H 2.2 und A H 2.3).

(10) 1Werden Gebäudeflächen nicht mehr zu ihrem bisherigen Zweck genutzt, z. B. bei Leerstand einer Mietwohnung, wird eine solche Nutzung so lange weiter unterstellt, bis eine Nutzung zu anderen Zwecken erfolgt. 2Die Nutzung zu anderen Zwecken beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die geänderte Nutzungsabsicht objektiv erkennbar ist (z. B. durch nachhaltige Vermietungsbemühungen, Baugenehmigung, Genehmigung einer Nutzungsänderung, Beginn von Umbauarbeiten).

(11) Liegt eine Errichtung des Gebäudes in Bauabschnitten vor (siehe hierzu A B 246 Absatz 3 Sätze 3 bis 6 und A B 248 Absatz 4), ist für die Ermittlung von Wohn- und Nutzfläche auf den zum jeweiligen Feststellungszeitpunkt bezugsfertigen Teil des Gebäudes abzustellen.

Beispiel:

Auf einem Grundstück befindet sich ein mehrgeschossiges Gebäude, das wie folgt genutzt wird:

420 m2 Wohnfläche

200 m2 Nutzfläche


Tabelle in neuem Fenster öffnen
davon
100 m2 betrieblich genutzte Flächen,
50 m2 Kellerräume in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen und
50 m2 Kellerräume in einem Nutzungszusammenhang mit den betrieblich genutzten Flächen

Damit ergibt sich eine Wohnfläche von 420 m2 und eine Nutzfläche von 150 m2, d. h. eine Gebäudefläche im Sinne des HmbGrStG von insgesamt 570 m2. Die zur Wohnfläche gehörenden Kellerräume (Nutzfläche 50 m2) sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

A H 2.2 Garagen

(1) 1Eine Garage ist eine meist abschließbare, überdachte oder überdeckte und durch feste Wände (mit Garagentor) umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge; ein nach mehreren Seiten offener Carport ist nicht als Gebäude anzusehen. 2Folglich bleiben offene Carports bei der Gebäudefläche unberücksichtigt. 3Nach der Wohnflächenverordnung ist die Gebäudefläche von Garagen keine Wohnfläche. 4Es handelt sich um Nutzfläche. 5Rampen, Fahrbahnen und Rangierflächen zwischen den Stellplätzen in Garagen gehören nicht zur Nutzfläche, sondern zur Verkehrsfläche.

(2) 1Die Nutzflächen von Garagen sind grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. 2Bei Garagen bleibt aus Vereinfachungsgründen je wirtschaftlicher Einheit eine Nutzfläche von insgesamt bis zu 50 m2 außer Ansatz (Freibetrag), wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind. 3Eine rechtliche Zuordnung liegt vor, wenn die Wohnnutzung(en) und die Garage oder der Tiefgaragenstellplatz entweder dinglich (z. B. einem Eigentümer gehört, ein Einfamilienhaus mit Garage oder ein Wohnungseigentum mit Sondernutzungsrecht an einem Tiefgaragenstellplatz) oder vertraglich (z. B. ein Eigentümer vermietet eine Wohnung zusammen mit einem Tiefgaragenstellplatz an einen Mieter) miteinander verknüpft sind. 4Für Garagenflächen, die in keinem rechtlichen Zusammenhang zu einer Wohnnutzung stehen, ist die Norm und somit der Freibetrag nicht anwendbar. 5Diese Nutzflächen sind voll anzusetzen.

Beispiel 1:

In einem mehrgeschossigen Gebäude eines Eigentümers ist das komplette Erdgeschoss als Laden-fläche vermietet, in den drei Obergeschossen befinden sich Mietwohnungen. In einer Tiefgarage sind fünfzehn Stellplätze, vier davon sind als Duplex-Garagenplätze gebaut (übereinanderliegende elektrisch zugängliche Stellflächen). Sechs der Stellplätze mit 72 m2 Stell- und gleichzeitig Nutzfläche sind dem Gewerbe zuzuordnen.

Die restlichen neun Stellplätze inklusive der vier Duplex-Garagenplätze sind der Wohnnutzung zuzuordnen. Sie haben 108 m2 Stellfläche, aber da die Duplex-Garagen für die vier Stellplätze nur die gleiche Nutzfläche benötigen, wie andernfalls zwei normale Stellplätze, ergibt sich nur eine Nutzfläche von insgesamt 84 m2. Da diese der Wohnnutzung zugeordnet ist, ist hiervon der Freibetrag von 50 m2 abziehbar.

Insgesamt ergibt sich eine Nutzfläche von 106 m2.

Beispiel 2:

Auf einer wirtschaftlichen Einheit mit einem Hotel befinden sich 20 Stellplätze im Freien. Diese Stellplatzflächen sind nicht als Nutzfläche zu erfassen.

Zur selben wirtschaftlichen Einheit gehört eine Parkpalette mit zwei Geschossen und insgesamt 45 Stellplätzen, die der Betreiber des Hotels für seine Gäste errichtet hat. Ein Stellplatz hat eine Nutzfläche von jeweils 12 m2. 10 Stellplätze mit 120 m2 befinden sich auf dem nicht überdachten, befahrbaren Dach des 2. OGs.

Da die Stellplätze keiner Wohnnutzung zuzuordnen sind, sind die Nutzflächen in voller Höhe zu erfassen. Da die Nutzfläche nach DIN 277 zu ermitteln ist, sind auch die Stellplätze auf dem Dach des 2. OGs zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich für die Parkpalette eine Nutzfläche von 540 m2.

(3) Je nach Verkehrsanschauung müssen Wohnnutzung und Garagen nicht zwingend zur gleichen wirtschaftlichen Einheit gehören. Allerdings müssen zur Gewährung des Freibetrags ebenfalls die o.g. Voraussetzungen der dinglichen oder vertraglichen Zuordnung vorliegen und ein räumlicher Zusammenhang gegeben sein.

A H 2.3 Nebengebäude

1Nutzflächen von Nebengebäuden, die von untergeordneter Bedeutung sind (z. B. Schuppen oder Gartenhäuschen) und die sich im räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung befinden, der sie zu dienen bestimmt sind, werden nur angesetzt, soweit die Gebäudefläche insgesamt größer als 30 m2 ist (Freibetrag). 2Dies gilt unter den genannten Voraussetzungen auch für Nebengebäude, die eine eigenständige wirtschaftliche Einheit bilden. 3Sind mehrere Nebengebäude vorhanden, sind die Gebäudeflächen vor Berücksichtigung des Freibetrags zu summieren.

Beispiel 1:

Auf einem Grundstück mit einem Einfamilienhaus befindet sich ein Nebengebäude, indem sowohl eine Garage mit einer Nutzfläche von 40 m2 als auch Abstellräume mit einer Nutzfläche von 20 m2 untergebracht sind. Auf dem Grundstück befindet sich außerdem ein Gartenhaus mit einer Nutzfläche von 15 m2.

Die Nutzfläche der Garage wird nach § 2 Absatz 2 HmbGrStG nicht berücksichtigt, da sie kleiner als 50 m2 ist. Von der Nutzfläche der Abstellräume und des Gartenhauses bleiben nach § 2 Absatz 3 HmbGrStG insgesamt 30 m2 (Freibetrag) unberücksichtigt, sodass 5 m2 als Nutzfläche zu erfassen sind.

Beispiel 2:

Auf einem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen und einer Arztpraxis. Im Hinterhof befindet sich eine alte Scheune mit Abstellräumen. 25 m2 werden an die Mieter der Wohnungen vermietet und 15 m2 werden von der Arztpraxis genutzt.

Von der Nutzfläche der Scheune bleiben 25 m2 unberücksichtigt, da nur diese Fläche der Wohnnutzung zugeordnet ist. Es sind daher nur die 15 m2 der gewerblich genutzten Fläche anzusetzen.

A H 2.4 Zivilschutz

1Die Regelung in § 245 BewG zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen für den Zivilschutz bleibt unberührt, sodass diese Gebäudeflächen nicht zum Ansatz kommen. 2A B 245 ist entsprechend anwendbar.

A H 2.5 Unbebaute Grundstücke

(1) 1Neben den Regelungen zu § 246 BewG und A B 246 gilt ein Grundstück als unbebaut, wenn die Gesamtgebäudefläche für alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke zusammen weniger als 30 m2 beträgt. 2In diesem Fall ist auf die tatsächlich vorhandenen Bauwerke und nicht auf die wirtschaftlichen Einheiten abzustellen.

Beispiel:

Auf einem Flurstück mit 500 m2 befindet sich ein Lagerhaus mit zehn gleichgroßen Lagerräumen und insgesamt 250 m2 Nutzfläche jeweils im unterschiedlichen Teileigentum. Die wirtschaftlichen Einheiten für sich genommen haben nur 25 m2, diese sind aber vollständig als Nutzflächen zu erklären. Die Grundstücke sind bebaut.

(2) Ein Grundstück mit Garage, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung steht, der sie rechtlich zugeordnet ist, und eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet, gilt stets als bebautes Grundstück, auch wenn diese eine kleinere Gebäudefläche als 30 m2 umfasst.

(3) 1Mögliche Freibeträge für Garagen und Nebengebäude nach § 2 Absätze 2 und 3 HmbGrStG sind bei der Ermittlung der Gebäudeflächen für die Bagatellgrenze nach § 2 Absatz 4 HmbGrStG nicht abzuziehen. 2Unabhängig davon, inwieweit diese Fläche außer Ansatz bleibt, liegt bei einer Gebäudefläche von über 30 m2 ein bebautes Grundstück vor.

Beispiel:

Auf einem Grundstück steht zum eine Garage mit 20 m2 Nutzfläche und ein Gar-tenhäuschen mit 12 m2 Nutzfläche. Beide Gebäude stehen in räumlichem Zusammenhang und rechtlicher Zuordnung zu einem Wohnhaus. Sowohl wegen der Gebäudefläche von 32 m2 als auch durch die Garage gilt das Grundstück als bebaut, auch wenn die Nutzflächen nach § 2 Absätze 2 und 3 HmbGrStG für die Hauptfeststellung auf den nicht anzusetzen sind. Im Verlauf des Jahres 2025 wird ein Lagerschuppen mit 25 m2 Nutzfläche errichtet, der vom Eigentümer für gewerbliche Zwecke genutzt wird. Auf den ist für das bebaute Grundstück eine Gebäudefläche von 25 m2 anzusetzen, da 32 m2 aufgrund der beiden Freibeträge außer Ansatz bleiben.

A H 2.6 Fläche des Grund und Bodens

(1) 1Die Fläche des Grund und Bodens ist die zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücksfläche. 2Als Flurstücksfläche ist die amtliche Flächengröße nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster maßgeblich. 3Die bebaute Fläche ist nicht abzuziehen.

(2) 1Gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit mehrere Flurstücke, so sind die amtlichen Flächen zusammenzurechnen. 2Befindet sich ein Flurstück im Miteigentum und ist es mehreren wirtschaftlichen Einheiten zuzuordnen (z. B. Anteil an einer Privatstraße), ist diese Flurstücksfläche anteilig zu berücksichtigen. 3Gehört eine Fläche zum Teil zum Grundvermögen und zum Teil zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, ist nur der zum Grundvermögen gehörende Teil zu berücksichtigen. 4Die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Teilfläche ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.

zu § 3 HmbGrStG
A H 3.1 Äquivalenzzahlen

(1) 1Die Äquivalenzzahlen sind eine reine Rechengröße zur Bestimmung der relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und den Gebäudeflächen. 2Sie haben keinen Wertbezug.

(2) 1Für die Fläche des Grund und Bodens ist grundsätzlich eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro je Quadratmeter anzusetzen, vorbehaltlich der Regelungen des § 3 Absätze 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 HmbGrStG. 2Es ist unbeachtlich, ob der Grund und Boden befestigt ist oder in welcher Form er genutzt wird.

(3) 1Für Gebäudeflächen ist stets eine Äquivalenzzahl von 0,50 Euro je Quadratmeter anzusetzen. 2Die Nutzungsart der Gebäudefläche (Wohnnutzung oder keine Wohnnutzung) hat für die Äquivalenzzahl keine Bedeutung.

A H 3.2 Ermäßigung der Äquivalenzzahlen bei übergroßen Grundstücken

(1) 1Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens bei übergroßen Grundstücken wird nach den Maßgaben des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbGrStG für übermäßig große Wohngrundstücke und nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbGrStG für besonders flächenextensive Grundstücke ermäßigt. 2Diese Regelungen beschränken sich auf den Umfang der wirtschaftlichen Einheit nach § 1 Absatz 5 HmbGrStG. 3Flächen außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg sind daher nicht zu berücksichtigen.

(2) 1Für die Ermäßigung der Äquivalenzzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbGrStG für übermäßig große Wohngrundstücke müssen die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude zu mindestens 90 Prozent ihrer gesamten Flächen (Wohn- und Nutzflächen) der Wohnnutzung dienen. 23Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden kann sich der Eigentümer des Grund und Bodens die Gebäudeflächen nicht zurechnen lassen. 4Die Ermäßigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sowie Nummer 3 a) und b) HmbGrStG wird ihm daher nicht gewährt.

(3) 1Für die Ermäßigung der Äquivalenzzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 HmbGrStG für besonders flächenextensive Grundstücke muss die Fläche zu mindestens 90 Prozent nicht bebaut sein. 2Eine Fläche wird nach DIN 277: 2021-08 als bebaut definiert. 3Danach gilt als bebaut jeder Teil der Grundstücksfläche, der durch Bauwerke oberhalb der Geländeoberfläche überbaut bzw. überdeckt oder durch Bauwerke unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut (z. B. Tiefgaragen) ist. 4Dabei bleiben Flächen von Baukonstruktionen wie Kellerlichtschächten, Dachüberständen, Vordächern, Sonnenschutzkonstruktionen sowie nicht mit dem Bauwerk konstruktiv verbundene Baukonstruktionen (z. B. Außentreppen und Außenrampen) unberücksichtigt. 5Befestigte Grundstücksflächen (z.B. Wege, Straßen, Plätze oder Stellplätze) gelten nicht als bebaut. 6Ob es sich bei den Gebäuden um solche auf fremdem Grund und Boden handelt, ist für die Ermäßigung nicht von Bedeutung, da alleine auf die Fläche der Bebauung abgestellt wird und nicht auf Gebäudeflächen oder Gebäudenutzung.

(4) Kommt es zu Fallgestaltungen, in denen sowohl übermäßig große Wohngrundstücke nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbGrStG als auch besonders flächenextensive Grundstücke nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbGrStG tatbestandlich vorliegen, ist nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 HmbGrStG wie folgt vorzugehen:

  1. Bis zum Zehnfachen der Wohnfläche ist die Äquivalenzzahl für den Grund und Boden stets voll anzusetzen.

  2. Für die Fläche des Grund und Bodens, die das Zehnfache der Wohnfläche aber nicht 10.000 m2 übersteigt, wird die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbGrStG reduzierte Äquivalenzzahl von 50 Prozent angesetzt, jedoch höchstens 0,02 Euro / m2.

  3. Für die Fläche, die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigt und größer als 10.000 m2 ist, ist für die darüber hinausgehende Fläche des Grund und Bodens § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbGrStG anzuwenden.

Beispiel 1:
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Wohnfläche
200 m2
Bebaute Fläche
100 m2
Grund und Boden
9.000 m2

Der Grund und Boden für die ersten 2.000 m2 wird mit 0,04 Euro / m2. Die darüber hinausgehende Fläche von insgesamt noch 7.000 m2 wird nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbGrStG mit einer Äquivalenzzahl von 0,02 Euro / m2 angesetzt. Die Flächenbegrenzung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbGrStG ist nicht betroffen, da der Grund und Boden nicht größer als 10.000 m2 ist.

Beispiel 2:
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Wohnfläche
100 m2
Nutzfläche
300 m2
Bebaute Fläche
200 m2
Grund und Boden
30.000 m2

Der Grund und Boden bis 1.000 m2 wird mit 0,04 Euro / m2 angesetzt. Für die darüber hinausgehende Fläche gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbGrStG nicht, da die Gebäudeflächen nicht zu mindestens 90 Prozent der Wohnnutzung dienen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 HmbGrStG gilt daher für die Fläche von 10.000 m2 eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro / m2. Für die übrigen 20.000 m2, die die Grenze von 10.000 m2 übersteigen, gilt die degressive Formel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbGrStG; höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro/m2.

Beispiel 3:
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Wohnfläche
1.000 m2
Bebaute Fläche
300 m2
Grund und Boden
30.000 m2

Der Grund und Boden für die ersten 10.000 m2 wird mit 0,04 Euro / m2 angesetzt. Eine Fläche nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HmbGrStG besteht nicht, da das Zehnfache der Wohnfläche 10.000 m2 entspricht. Der Äquivalenzbetrag für die über 10.000 m2 hinausgehenden 20.000 m2 wird nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbGrStG angesetzt (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 c) HmbGrStG).

Beispiel 4:
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Wohnfläche
1.500 m2
Bebaute Fläche
300 m2
Grund und Boden
30.000 m2

Der Grund und Boden für die ersten 15.000 m2 wird nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 a) HmbGrStG mit 0,04 Euro / m2 angesetzt. Der Äquivalenzbetrag für die verbleibenden 15.000 m2 wird dagegen anhand der degressiven Formel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 c) HmbGrStG bzw. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 HmbGrStG ermittelt, da § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 b) HmbGrStG insoweit nicht zutrifft.

Beispiel 5:
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Wohnfläche
900 m2
Bebaute Fläche
400 m2
Grund und Boden
20.000 m2

Der Grund und Boden für 9.000 m2 wird nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 a) HmbGrStG mit 0,04 Euro / m2 angesetzt. Eine Fläche von 1.000 m2 wird nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 b) HmbGrStG mit 0,02 Euro / m2 angesetzt. Der Äquivalenzbetrag für die verbleibenden 10.000 m2 wird dagegen anhand der degressiven Formel nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 c) HmbGrStG bzw. § 3 Absatz 1 Nummer 2 HmbGrStG ermittelt.

zu § 4 HmbGrStG
A H 4.1 Ermäßigungen der Grundsteuermesszahlen für Wohnflächen und normale Wohnlage

(1) 1Zusätzlich zur Wohnflächenermäßigung nach § 4 Absatz 1 HmbGrStG wird der Grundsteuermessbetrag für Wohnflächen, die in einer normalen Wohnlage liegen, nach § 4 Absatz 2 HmbGrStG um weitere 25 v. H. ermäßigt. 2Die Zuordnung zur Wohnlage erfolgt nach der Rechtsverordnung des Hamburger Wohnlagenverzeichnisses für Zwecke der Grundsteuer. 3Dieses wird ausgehend vom Verfahren der Mietenspiegel- und Wohnlagenverzeichnis-Erhebung regelmäßig angepasst; sich daraus ergebendene Änderungen werden durch das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg nach Veröffentlichung der Rechtsverordnung von Amts wegen umgesetzt. 4Wird eine andere Wohnlage durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen, ist diese nach § 4 Absatz 2 Satz 3 HmbGrStG anzusetzen. 5Der Nachweis kann insbesondere durch ein Gutachten eines öffentlich anerkannten Gutachters erfolgen.

(2) 1Soweit keine Wohnlage festgestellt wurde, z. B. bei Neubaugebieten, ist nach § 4 Absatz 2 Satz 4 HmbGrStG eine normale Wohnlage zu unterstellen. 2Befindet sich eine wirtschaftliche Einheit (z. B. aufgrund ihrer Größe) in verschiedenen Wohnlagen, ist die Ermäßigung für die normale Wohnlage für die gesamte wirtschaftliche Einheit gegebenenfalls auf Antrag zu gewähren.

A H 4.2 Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen bei Baudenkmalen

1Für Zwecke des § 4 Absatz 3 HmbGrStG wird eine wirtschaftliche Einheit durch ein Baudenkmal geprägt, wenn die als Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) qualifizierten Gebäudeflächen auf der wirtschaftlichen Einheit überwiegen, d. h. mehr als 50 % aller Wohn- und Nutzflächen ausmachen. 2Wenn ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 DSchG vorliegt, wird die Ermäßigung unabhängig von einer Prägung der wirtschaftlichen Einheit gewährt. 3Die Ermäßigung nach § 4 Absatz 3 HmbGrStG für Baudenkmale und historische Ensemble kann nicht für Teilflächen gewährt oder verwehrt werden, sondern gilt immer für alle Flächen einer gesamten wirtschaftlichen Einheit, auch solche, die nicht als Baudenkmal zu qualifizieren sind. 4Die Behörde für Kultur und Medien führt eine Liste mit allen Hamburger Denkmalen (https://www.hamburg.de/bkm/denkmalliste).

A H 4.3 Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen für geförderten Wohnungsbau

1Die Ermäßigung der Grundsteuermesszahl ist nicht für jede Form des geförderten Wohnungsbaus zu gewähren, sondern nur soweit Bindungen nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 HmbGrStG oder eine öffentliche Förderung nach dem Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetz nach § 4 Absatz 4 Nummer 4 HmbGrStG vorliegen. 2Wenn durch den Steuerpflichtigen kein Förder- oder Bewilligungsbescheid vorgelegt oder diesen keine Aussage zu einer Bindung zu entnehmen ist, kann unterstellt werden, dass die Ermäßigungstatbestände nicht erfüllt sind. 3In Zweifelsfällen kann die Hamburgische Investitions- und Förderbank um Auskunft ersucht werden.

A H 4.4 Verfahren der Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen

(1) 1Die Ermäßigungen der Grundsteuermesszahlen nach § 4 Absatz 1 HmbGrStG für Wohnflächen sowie grundsätzlich auch nach § 4 Absatz 2 HmbGrStG für normale Wohnlagen werden von Amts wegen gewährt. 2Für die Ermäßigungen nach § 4 Absätze 3 und 4 HmbGrStG sowie für eine abweichende Wohnlage nach § 4 Absatz 2 HmbGrStG ist ein Antrag zu stellen. 3Dieser Antrag soll regelmäßig durch entsprechende Angaben in einer Steuererklärung erfolgen.

(2) 1Bei Wohnflächen können alle Ermäßigungstatbestände des § 4 HmbGrStG erfüllt sein. 2Bei Nutzflächen kommt hingegen nur eine Ermäßigung nach § 4 Absatz 3 HmbGrStG in Betracht. 3Die ermäßigte Grundsteuermesszahl ist auf zwei Nachkommastellen nach unten abzurunden.

Beispiel 1:

Grundsteuermesszahlen für die Grundsteuerwerte eines Baudenkmals mit Wohn- und Nutzfläche:

  • Grundsteuermesszahl Wohnfläche 70 %;

    ermäßigt um weitere 25 v. H. wegen Denkmalschutz, ergibt 52,50 %

  • Grundsteuermesszahl Nutzfläche 100 %;

    ermäßigt um 25 % wegen Denkmalschutz, ergibt 75 %

Beispiel 2:

Grundsteuermesszahl für den Grundsteuerwert einer denkmalgeschützten Wohnfläche in normaler Wohnlage:

  • Grundsteuermesszahl Wohnfläche 70 %;

    ermäßigt um weitere 25 % wegen normaler Wohnlage, ergibt 52,50 %;

    ermäßigt um weitere 25 % wegen Denkmalschutz, ergibt 39,37 %

(3) Sind die Voraussetzungen für die Ermäßigungen der Grundsteuermesszahlen nach § 4 Absätze 3 und 4 HmbGrStG entfallen, führt dies regelmäßig zu einer Erhöhung des Grundsteuermessbetrags und ist durch den Steuerpflichtigen nach § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 HmbGrStG anzuzeigen.

zu § 5 HmbGrStG
A H 5 Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)

- unbesetzt -

zu § 6 HmbGrStG
A H 6 Feststellungsverfahren

(1) Der Hauptfeststellung sind die Verhältnisse auf den zugrunde zu legen.

(2) 1Die Grundsteuerwerte eines Grundstücks werden durch einen gesonderten Feststellungsbescheid im Sinne des § 180 Absatz 1 Nummer 1 AO festgestellt. 2Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in diesem Feststellungsbescheid nach § 6 Absatz 2 Satz 1 HmbGrStG auch Feststellungen zu treffen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen. 3Es ist die Quadratmeterzahl der Flächen sowie bei Gebäudeflächen ihre Einordnung als Wohn- oder Nutzflächen festzustellen. 4Die genannten Feststellungen sind für die nachfolgende Anwendung der Grundsteuermesszahl von Bedeutung und werden daher als Grundlagenbescheid einer eigenständigen und bindenden Regelungswirkung zugeführt. 5Abweichend von § 219 Absatz 2 BewG wird die Grundstücksart der wirtschaftlichen Einheit nicht festgestellt.

(3) 1Eine Abweichung der Äquivalenzbeträge wird regelmäßig entweder durch eine zeitgleiche Veränderung der Flächen bedingt sein (siehe § 6 Absatz 3 HmbGrStG) oder durch eine Veränderung der Steuerpflicht, z. B. durch die Gewährung oder den Wegfall eines Steuerbefreiungstatbestandes nach den §§ 3 und 4 GrStG. 2Eine Abweichung der Flächen kann sich z. B. daraus ergeben, dass Flächen nachträglich durch Zukauf oder Anbau hinzukommen oder auch durch Abriss wegfallen. 3Ob eine Abweichung von Bedeutung ist, richtet sich nach § 7 Absatz 1 HmbGrStG.

(4) 1In § 6 Absatz 3 Satz 2 HmbGrStG ist festgehalten, dass eine Fortschreibung auch zur Beseitigung einer fehlerhaften Feststellung erfolgt. 2Dies ist nach § 222 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 Nummer 2 BewG der bundesgesetzliche Regelfall, gilt aber auch für die besondere Wert- und Flächenfortschreibung nach Satz 1 (siehe A B 222).

(5) Zur Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Änderung und Nachholung siehe A B 222 bis A B 226.

(6) Zur Erklärungs- und Anzeigepflicht sowie zu § 6 Absätze 5 und 6 HmbGrStG siehe A B 228.

zu § 7 HmbGrStG
A H 7 Veranlagungsverfahren

Zur Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und die Änderung des Grundsteuermessbescheids sowie zu § 7 Absatz 3 HmbGrStG siehe A G 17 bis 21.

zu § 8 HmbGrStG
A H 8 Erlass im Härtefall

- unbesetzt -

zu § 9 HmbGrStG
A H 9 Abweichende Regelungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

-Für Zwecke der Grundsteuer B und C unbesetzt, für die Grundsteuer A siehe C. -

zu § 10 HmbGrStG
A H 10 Fälligkeit bei Kleinbeträgen

- unbesetzt -

III. Anwendbare Normen des Grundsteuergesetzes
1. Steuerpflicht
zu § 1 GrStG
A G 1.1 Heberecht, Steuerberechtigung

1Die Berechtigung zur Erhebung der Grundsteuer steht den Gemeinden zu (§ 1 Absatz 1 GrStG). 2In Hamburg steht die Berechtigung dem Land zu.

A G 1.2 Verwaltung der Grundsteuer

In Hamburg wird die Grundsteuer ausschließlich vom Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg verwaltet.

A G 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festset­zung und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags

- unbesetzt -

A G 1.4 Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer

In Hamburg ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer zuständig.

A G 1.5 Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids an den Steuerpflichtigen

(1) Die Grundsteuerwerte, der Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer können in getrennten Bescheiden oder einem zusammengefassten Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden.

(2) 1Die Grundsteuerwerte eines Grundstücks im Gesamthandseigentum ist mangels Erforderlichkeit für die Besteuerung nicht nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 AO auf die Gesamthänder aufzuteilen, da die Gesamthandsgemeinschaft selbst Grundsteuerschuldner (§ 10 Absatz 1 GrStG) und bei den Grundsteuerwerten Zurechnungssubjekt (vgl. § 3 Absatz 2 BewG) ist. 2Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft (vgl. auch , BStBl 2001 II, S. 476). 3Die Grundsteuerwerte eines Grundstücks im Bruchteilseigentum sind nicht der Gemeinschaft, sondern unmittelbar den Miteigentümern zuzurechnen (§ 39 Absatz 1 AO). 4Bei der Adressierung und Bekanntgabe der betreffenden Bescheide ist AEAO zu § 122 zu beachten.

A G 1.6 Meldewesen und Mitteilungspflichten der Behörden

(1) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von der Eröffnung oder der Einstellung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, hat sie dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 229 Absatz 3 BewG).

(2) 1Die für die Aufsicht über die Bebauung eines unbebauten Grundstücks und die Vornahme von baulichen Veränderungen zuständigen Behörden haben das Finanzamt über

  1. die Erteilung einer Baugenehmigung oder den Baubeginn,

  2. die Gebrauchsabnahme unter Angabe des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit oder den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes und

  3. den Abbruch von Gebäuden

(soweit vorliegend) zu unterrichten. 2Die Meldungen sind möglichst zeitnah zu übersenden. 3Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die Finanzämter über Flächennutzungspläne und rechtskräftige Bebauungspläne zu unterrichten (§ 111 AO, § 229 Absatz 3 BewG).

(3) Über die Tatsachen in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinaus haben die Bezirken auch sonstige Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung der Grundsteuerwerte und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge von Bedeutung sind, z. B. eine Änderung der Nutzungsart eines Grundstücks.

(4) Soweit bauliche Maßnahmen des Bundes und der Freien und Hansestadt im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren durch die zuständige staatliche Baubehörde durchgeführt werden und deshalb nicht der Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde bedürfen, hat diese das Finanzamt über die Errichtung von Neubauten und über die Vornahme baulicher Veränderungen an bebauten Grundstücken zu unterrichten.

zu § 2 GrStG
A G 2 Steuergegenstand

- unbesetzt -

zu § 3 GrStG
A G 3.1 Steuerbefreiungen für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger; All­gemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen nach § 3 GrStG

(1) 1Die Grundsteuerbefreiungen nach § 3 GrStG hängen jeweils von zwei Voraussetzungen ab:

  1. Der Grundbesitz muss einem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung) und

  2. der Grundbesitz muss von einem begünstigten Rechtsträger für einen steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Voraussetzung; siehe A G 7).

(2) Als begünstigte Rechtsträger kommen in Betracht:

  1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (siehe A G 3.2),

  2. das Bundeseisenbahnvermögen (siehe A G 3.6),

  3. inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (siehe A G 3.7) oder

  4. Religionsgesellschaften (siehe A G 3.9 und 3.10)

(3) 1Der Grundbesitz muss entweder ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein, der ihn für die begünstigten Zwecke nutzt, oder einem anderen nach den § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger (§ 3 Absatz 1 Satz 2 GrStG); § 3 Absatz 1 Satz 3 GrStG bleibt unberührt (siehe A G 3.2 Absatz 6). 2Im ersten Fall muss Rechtsträgeridentität zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Nutzer des Grundstücks vorliegen (vgl. etwa , BStBl II 2010 S. 829). 3Im zweiten Fall muss der Rechtsträger, dem der Grundbesitz zugerechnet worden ist, seinen Grundbesitz einem anderen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 GrStG begünstigten Rechtsträger überlassen und der nutzende Rechtsträger den Grundbesitz für einen der nach § 3 GrStG begünstigten Zwecke verwenden. 4Hierfür ist es unerheblich, ob der Grundbesitz dem nutzenden begünstigten Rechtsträger unentgeltlich oder entgeltlich, z. B. zur Miete, Pacht oder auf sonstige Weise zur Nutzung überlassen wird. 5Von der Grundsteuer befreit bleibt z. B. der mit einem Behördengebäude bebaute Grundbesitz, den der Bund zur Benutzung durch eine Landesbehörde vermietet, oder ein Grundstück mit einer Sportanlage, das die Freie und Hansestadt Hamburg einem gemeinnützigen Sportverein verpachtet.

(4) 1Der Grundbesitz wird demjenigen im Sinne des § 3 GrStG zugerechnet, dem er bei der Feststellung der Grundsteuerwerte zugerechnet worden ist. 2Dies ist in der Regel der Eigentümer des Grundbesitzes. 3Die Voraussetzungen des § 3 GrStG können nicht nur vom zivilrechtlichen, sondern auch vom wirtschaftlichen Eigentümer erfüllt werden (§ 39 AO).

A G 3.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) 1Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG ist der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch (siehe hierzu A G 3.3 bis 3.5) benutzt wird. 2Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Gebietskörperschaften, z. B. Bund, Länder und Gemeinden, sowie Personalkörperschaften, z. B. Religionsgesellschaften, denen auf Grund öffentlichen Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. 3Auch Stiftungen, Anstalten und Zweckvermögen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie auf Grund öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.

(2) 1Ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt, richtet sich nach Bundes- oder Landesrecht. 2Grundsätzlich muss sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft aus einem Hoheitsakt (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) ergeben. 3Ist ein Hoheitsakt nicht festzustellen, so kann die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch aus der geschichtlichen Entwicklung, durch Verwaltungsübung oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründet sein (, BStBl 1958 III S. 478). 4Die Eigenschaft des jeweiligen Rechtsträgers als juristische Person des öffentlichen Rechts ist vom Finanzamt zu prüfen. 5Ist diese Eigenschaft zweifelhaft und nicht ohne Weiteres nachweisbar, so ist eine Auskunft der Bundes- oder Landesbehörde einzuholen, der das Aufsichtsrecht über die juristische Person im Einzelfall zusteht (, BStBl 1951 III S. 120).

(3) 1Grundbesitz ausländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts ist in der Regel nicht nach § 3 Absatz 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. 2Zur Grundsteuerbefreiung von Grundstücken, die den ausländischen Streitkräften und den internationalen militärischen Hauptquartieren zur Benutzung überlassen worden sind, siehe A G 3.4 Absatz 1.

(4) Zur Grundsteuerbefreiung von Grundstücken diplomatischer und konsularischer Vertretungen ausländischer Staaten siehe A G 5.7.

(5) Bestimmten amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen sowie Einrichtungen auswärtiger Staaten und ausländischen Wohlfahrtsorganisationen wird eine Befreiung von der Grundsteuer aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährt.

(6) 1Grundstücke, die sich nicht im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befinden, sind gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 GrStG ausnahmsweise dennoch von der Grundsteuer befreit, wenn

  1. dieser Grundbesitz im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft (ÖPP) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und

  2. die Übertragung des Eigentums auf die juristische Person des öffentlichen Rechts am Ende des Vertragszeitraums vereinbart wurde.

2ÖPP ist eine Form der Zusammenarbeit zwischen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem Privatunternehmen, bei der die erforderlichen Ressourcen von den Partnern zum gegen-seitigen Nutzen in einen gemeinsamen Organisationszusammenhang eingesetzt werden. 3Die Einräumung eines Optionsrechts zugunsten der juristischen Person des öffentlichen Rechts, am Ende des Vertragszeitraums das Eigentum zu erwerben, reicht für eine Grundsteuerbefreiung nicht aus (vgl. , BStBl II 2018 S. 768). 4Bei der Gewährung eines Erbbaurechts ist es für eine Grundsteuerbefreiung nicht ausreichend, wenn das Erbbaurecht erst zu einem nach Ende des vereinbarten Vertragszeitraums liegenden Zeitpunkts durch Zeitablauf gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) erlischt. 5Auch in den Fällen, in denen die vereinbarte Kooperationsdauer in der ÖPP und die Laufzeit des Erbbaurechts übereinstimmen, bedarf es einer zusätzlichen Rückübertragungsvereinbarung. 6Für die Grundsteuerbefreiung bei ÖPP ist ohne Bedeutung, ob der private Auftragnehmer den Grundbesitz von der juristischen Person des öffentlichen Rechts erhalten oder auf dem Grundstücksmarkt selbst erworben hat. 7Ebenso ist es für die Grundsteuerbefreiung bei ÖPP unerheblich, ob der Grundbesitz dem privaten Partner von der juristischen Person des öffentlichen Rechts förmlich übertragen oder zur Herrichtung und Betreibung überlassen wurde. 8Vertragsänderungen sind dem Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg anzuzeigen (vgl. § 228 BewG, § 19 GrStG).

A G 3.3 Öffentlicher Dienst oder Gebrauch

(1) 1Unter Öffentlichen Dienst oder Gebrauch im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG ist sowohl die hoheitliche Tätigkeit (siehe A G 3.4) als auch der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit (siehe A G 3.5) zu verstehen (§ 3 Absatz 2 GrStG). 2Öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist ein einheitlicher Begriff. 3Eine Abgrenzung, ob im Einzelfall das eine oder andere vorliegt, ist nicht erforderlich (, BStBl 1960 III S. 368).

(2) 1Die Nutzung von Grundbesitz zur Herstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen, ist nicht als öffentlicher Dienst oder Gebrauch des Grundbesitzes anzusehen. 2Dagegen kann in der Nutzung eines Grundstücks zur Lagerung solcher Gegenstände bereits ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch liegen.

(3) 1Bei Basisstationen, welche die Nutzung des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Si-cherheitsaufgaben (sog. BOS) ermöglichen und z. B. von der Polizei und anderen Behörden als digitale Funkstationen genutzt werden, kann von einer Verwendung für hoheitliche Zwecke und damit von einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch nach § 3 Absatz 2 GrStG ausgegangen werden. 2Lässt sich die Mitbenutzung für andere – kommerzielle – Zwecke räumlich zu der hoheitlichen Nutzung nicht abgrenzen und überwiegt diese Mitbenutzung die hoheitliche Nutzung nicht, so ist nach § 8 Absatz 2 GrStG von einer Steuerbefreiung für das ganze Gebäude auszugehen.

(4) 1Öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 KStG). 2Die hierzu bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist in der Regel auch für die Grundsteuer zu übernehmen. 3Bei der Körperschaftsteuer wird ein Betrieb gewerblicher Art erst dann angenommen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von einigem Gewicht ist. 4Fehlt es nur an dieser Voraussetzung oder kommt es aufgrund von Freibeträgen nicht zu einer Körperschaftsteuerveranlagung, so ist für die Grundsteuer gleichwohl anzunehmen, dass der Grundbesitz nicht für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird. 5Eine Gewinnerzielungsabsicht schließt die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs aus. 6Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht allein genügt nicht um einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch anzunehmen (, BStBl 1960 III S. 368).

A G 3.4 Hoheitliche Tätigkeit

(1) 1Eine hoheitliche Tätigkeit liegt bei Erfüllung von Hoheitsaufgaben vor. 2Es muss sich dabei um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind (, BStBl 1960 III S. 368). 3Der Erfüllung von Hoheitsaufgaben dient Grundbesitz, der

  1. für Zwecke von Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

  2. für Zwecke der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte und internationalen militärischen Hauptquartiere (, BStBl 1972 II S. 318), des polizeilichen und sonstigen Schutzdienstes oder

  3. für Zwecke eines Hoheitsbetriebs im Sinne des § 4 Abs. 5 KStG

benutzt wird. 4Zur Abgrenzung einer hoheitlichen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vgl. BStBl 2009 I, S. 1597.

(2) 1Hoheitsbetriebe sind Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die zwar auch einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, aber überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 KStG). 2Ein Hoheitsbetrieb kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Annahmezwang besteht, d. h. die juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungen erbringt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. 3Keine Hoheitsbetriebe sind dagegen u. a. Kreditinstitute, Versorgungsbetriebe und Verkehrsbetriebe der öffentlichen Hand sowie andere BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (siehe A G 3.3 Absatz 4). 4Eine bei der Körperschaftsteuer (§ 4 Absatz 5 KStG) und bei der Gewerbesteuer (§ 2 Absatz 2 GewStDV) getroffene Entscheidung, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt, ist für die Grundsteuer grundsätzlich zu übernehmen (siehe aber Absatz 4 zur grundsteuerlichen Behandlung von entgeltlich an Bedienstete überlassenen Stellplätzen auf landeseigenen Grundstücken). 5Handelt es sich bei einem rechtlich unselbständigen Landesbetrieb der Freien und Hansestadt Hamburg nicht um einen BgA, liegt ein Hoheitsbetrieb vor; § 3 Absatz 1 Satz 2 GrStG steht einer Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG nicht entgegen.

(3) 1Behördenkantinen werden für Zwecke eines Hoheitsbetriebs genutzt, wenn sie so eng mit der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde zusammenhängen, dass sie als ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben anzusehen sind. 2Das gilt auch für verpachtete Kantinen und vermietete Kantinenräume (, BStBl 1968 II S. 499).

(4) 1Die Stellplatzüberlassung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt an Bedienstete ist keine hoheitliche Aufgabe, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und vorbehalten ist. 2Eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 GrStG kommt unabhängig davon, ob ein BgA vorliegt, nicht in Betracht.

(5) 1Die der Abfallentsorgung dienenden Grundstücke einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG, wenn ein Hoheitsbetrieb vorliegt. 2Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend

A G 3.5 Bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit

(1) 1Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit liegt vor, wenn der Personenkreis, dem die Nutzung vorbehalten ist, als Öffentlichkeit angesehen werden kann. 2Der Personenkreis darf weder auf bestimmte Personen begrenzt sein noch dauerhaft aus einem kleinen Kreis von Personen bestehen. 3Die Nutzung des Grundstücks durch die Öffentlichkeit muss grundsätzlich durch Satzung, Widmung oder einen anderen öffentlichen Akt festgelegt sein. 4Es genügt, dass die Nutzung durch die Allgemeinheit von der juristischen Person des öffentlichen Rechts geduldet wird und tatsächlich erfolgt.

(2) 1Für einen öffentlichen Gebrauch werden sowohl Grundstücke genutzt, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen (z. B. Straßen, gärtnerische Anlagen usw.), als auch Grundstücke mit Einrichtungen, die der Öffentlichkeit nur nach besonderer Berechtigung zur Verfügung stehen (z. B. Schulen, Sportplätze, Krankenhäuser usw.). 2Die besondere Berechtigung kann in

  1. einer zeitlichen Nutzungsbeschränkung (z. B. der Regelung von Besuchszeiten in einem Museum),

  2. der Erhebung eines Entgelts (z. B. eines Eintrittsgelds),

  3. einer formellen Zugangsberechtigung (z. B. Schule) oder

  4. anderen Beschränkungen

bestehen. 3Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen nur aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen. 4Wird für die Nutzung ein Entgelt erhoben, das nach den Umständen des Einzelfalls besonders hoch ist, so kann es an einem bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit fehlen.

(3) 1Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne der Absätze 1 und 2 zur Verfügung stehen, liegt bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit vor (§ 3 Absatz 2 GrStG). 2Dieser Grundbesitz ist aufgrund der bestimmungsgemäßen Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch von der Grundsteuer befreit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG). 3Befreit sind auch die Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist (sog. Kurzzeitparkplätze). 4Das Gleiche gilt für Zonen mit Anwohnerparkrechten. 5Nicht befreit sind gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze und Parkhäuser, einschließlich Parkpaletten, Tiefgaragen sowie „Park and Ride“-Plätze. 6Bei diesen liegt kein öffentlicher Dienst oder Gebrauch (§ 3 Absatz 3 GrStG), sondern ein Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor (vgl. , BStBl 1976 II S. 793). 7Dies gilt selbst dann, wenn der Parkraum jedermann zur Verfügung steht und die Ab-sicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. 8Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG bleibt hiervon unberührt.

A G 3.6 Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens

1Grundbesitz, der vom Bundeseisenbahnvermögen für Verwaltungszwecke benutzt wird, ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG). 2Steuerpflichtig ist Grundbesitz, der nicht für Verwaltungszwecke benutzt wird. 3Das sind insbesondere Wohnungen (§ 5 Absatz 2 GrStG). 3A G 3.1 Absatz 3 und 3.4 Absatz 3 bleiben unberührt.

A G 3.7 Für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzter Grundbesitz

(1) 1Die Befreiung des Grundbesitzes von der Grundsteuer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG setzt voraus, dass dieser entweder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (siehe A G 3.2) oder einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehört, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient (subjektive Voraussetzung). 2Für die Begriffe gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke im Sinne des Grundsteuergesetzes gelten die §§ 52, 53, 55 bis 68 AO (§ 51 AO).

(2) 1Bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts sind die subjektiven Voraussetzungen erfüllt. 2Bei einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist die subjektive Voraussetzung erfüllt, wenn ein Freistellungsbescheid im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG des für die Körperschaft zuständigen Finanzamts vorliegt.

(3) 1Der Grundbesitz muss neben der subjektiven Voraussetzung tatsächlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden (objektive Voraussetzung). 2Ob der Nutzungszweck des Grundbesitzes gemeinnützig oder mildtätig im Sinne der §§ 52, 53,55 bis 68 AO ist, muss für die Grundsteuerbefreiung jeweils selbständig geprüft werden. 3Eine für die Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist zu übernehmen.

(4) 1Von der Grundsteuer befreit ist auch der Grundbesitz, auf dem ein Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO unterhalten wird. 2Eine für Zwecke der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen. 3Wenn auf dem Grundbesitz neben begünstigten nur eine oder mehrere zeitlich befristete Veranstaltungen stattfinden, mit denen nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwirklicht werden, z. B. die Tanzveranstaltung eines Sportvereins in seiner Sporthalle, kommt es für die Frage der Befreiung darauf an, welche Nutzung überwiegt (§ 8 Absatz 2 GrStG, siehe A G 8).

(5) 1Von der Grundsteuer befreit bleibt der Grundbesitz, auf dem die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke unmittelbar verfolgt werden. 2Dazu gehört grundsätzlich auch der Grundbesitz, auf dem die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihre Verwaltungstätigkeit ausübt. 3Verwaltungsräume, die der Verwaltung von steuerpflichtigem Grundbesitz dienen, sind dagegen steuerpflichtig (, BStBl III 1955 S. 63 und vom III 405/59 S, BStBl 1961 III S. 571). 4Hat die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen oder mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die nicht Zweckbetriebe im Sinne der §§ 65 bis 68 AO sind (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, § 64 AO), so ist auch derjenige Grundbesitz oder Teil des Grundbesitzes steuerpflichtig, der für die Verwaltung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe genutzt wird. 5Bei der Abgrenzung ist § 8 GrStG zu beachten (siehe A G 8).

(6) 1Bei einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist der Grundbesitz steuerpflichtig,

  1. der zu Wohnzwecken benutzt wird (siehe A G 5.1), soweit er nicht unter § 5 Absatz 1 GrStG fällt,

  2. auf dem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, der nicht Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 AO ist (steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, § 64 AO),

  3. der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, soweit nicht § 6 GrStG anzuwenden ist,

  4. der als unbebautes Grundstück bewertet ist (siehe A B 246), soweit nicht die Voraussetzungen des § 7 GrStG erfüllt sind,

  5. der einem Dritten zur Nutzung überlassen ist. 2Das gilt nicht, wenn auch der Dritte zu den nach § 3 Absatz 1 GrStG begünstigten Rechtsträgern gehört und er den Grundbesitz für einen begünstigten Zweck nutzt (siehe A G 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG).

A G 3.8 Für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz

(1) Sportliche Anlagen von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (siehe A G 3.2),

  1. die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.

  2. die einem Sportverein zur Nutzung überlassen sind, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG von der Grundsteuer befreit (siehe A G 3.7).

(2) 1Sportliche Anlagen von Sportvereinen einschließlich der Zuschauerflächen mit oder ohne Tribünenaufbauten sind von der Grundsteuer befreit, wenn der Sportverein einschließlich seiner sportlichen Veranstaltungen gemeinnützig ist (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG, vgl. insbesondere § 52, § 65 und § 67a AO sowie AEAO zu § 67a AO). 2Bilden die sportlichen Veranstaltungen des Sportvereins einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO und des § 67a AO ist, und werden die sportlichen Anlagen ganz oder überwiegend für diese Veranstaltungen benutzt, so unterliegen sie der Grundsteuer.

(3) Grundbesitz, den ein privater Eigentümer an einen gemeinnützigen Sportverein zur Nutzung für sportliche Zwecke verpachtet hat, unterliegt der Grundsteuer (siehe aber A G 32.2).

(4) 1Zu den sportlichen Anlagen gehören auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. 2Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen. 3Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf kleinere, einfach ausgestattete Räume, die der Erfrischung der Sporttreibenden dienen. 4 Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen, gehören nicht zu den sportlichen Anlagen, es sei denn, sie sind einem Zweckbetrieb nach § 67a AO zuzuordnen. 5Räume, die überwiegend einem solchen Zweckbetrieb dienen, sind von der Grundsteuer befreit.

A G 3.9 Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

(1) 1Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände für Zwecke

  1. der religiösen Unterweisung,

  2. der Wissenschaft,

  3. des Unterrichts,

  4. der Erziehung oder

  5. der eigenen Verwaltung

benutzt wird. 2Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) 1Ob eine Religionsgesellschaft, ein Orden, eine religiöse Genossenschaft oder ein religiöser Verband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, richtet sich entweder nach Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 4 und 5 der Weimarer Reichsverfassung oder nach Hamburgischen Landesrecht. 2Im Zweifelsfall ist der Nachweis durch die Vorlage entsprechender Verleihungsurkunden zu führen. 3Lässt sich dieser Nachweis nicht führen oder steht fest, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vorliegt, kann es sich immer noch um eine gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG handeln. 4Zur Feststellung der Gemeinnützigkeit siehe A G 3.7. 5Die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Land hat keine Wirkungen für die übrigen Länder. 6Hat die Religionsgesellschaft in einem anderen Land Grundbesitz, der für ihre begünstigten Zwecke genutzt wird, kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig erfüllt sind. 7Die Beschränkung der Grundsteuerbefreiungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 4 Nummer 1 GrStG auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist nicht verfassungswidrig (, BStBl II 2011 S. 48).

(3) 1Der Grundbesitz einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts, der dem Gottesdienst dient, ist nach § 4 Nummer 1 GrStG steuerfrei. 2Grundbesitz einer als gemeinnützig anerkannten religiösen Vereinigung, der dem Gottesdienst dient, ist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG steuerfrei (siehe A G 4.2 Absatz 1).

(4) Bei einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ist vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG der Grundbesitz steuerpflichtig,

  1. der für Wohnzwecke genutzt wird (siehe A G 5.1), soweit nicht § 5 Absatz 1 GrStG anzuwenden ist,

  2. auf dem ein steuerpflichtiger BgA unterhalten wird (siehe A G 3.3 Absatz 4),

  3. der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, soweit nicht § 6 GrStG anzuwenden ist,

  4. der als unbebautes Grundstück bewertet ist (siehe A B 246), soweit nicht § 7 GrStG anzuwenden ist (siehe A G 7),

  5. der einem Dritten zur Nutzung überlassen ist. 2Das gilt nicht, wenn auch der Dritte zu den nach § 3 Absatz 1 GrStG begünstigten Rechtsträgern gehört (siehe A G 3.1 Absatz 2) und er den Grundbesitz für einen begünstigten Zweck nutzt (siehe A G 7).

(5) 1Religiöse Unterweisung ist Unterricht zur Förderung des Wissens in religiösen Fragen, insbesondere die Erteilung des Religionsunterrichts, die Abhaltung von Bibelstunden und die Ausbildung des geistlichen Nachwuchses. 2Auch die kirchlichen Bildungsheime oder Akademien und die Exerzitienheime sind als für die Zwecke der religiösen Unterweisung genutzt anzusehen. 3Das Zusammenleben allein nach einer bestimmten Ordensregel gilt nicht als religiöse Unterweisung.

(6) 1Für Grundbesitz, der Verwaltungszwecken dient, gilt A G 3.7 Absatz 5 zu § 3 GrStG entsprechend. 2Den Verwaltungszwecken dient insbesondere der Grundbesitz, der für die amtliche Tätigkeit der Kirchenbehörden, die Verwaltungstätigkeit eines Ordens usw. genutzt wird.

A G 3.10 Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener

(1) 1Von der Grundsteuer befreit sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG auch Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und der jüdischen Kultusgemeinden. 2Dies gilt auch, wenn die Wohnung im Pfarrhaus der Kirchengemeinde zur Wahrnehmung seelsorgerischer Aufgaben von einem Pastoral- und Gemeindereferenten bezogen wird und eine Anrechnung des Mietwerts dieser Wohnung auf die Vergütung im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt. 3Pastoral- und Gemeindereferenten sind in diesem Fall insoweit dem Kirchendiener im Sinne der Befreiungsvorschrift gleichzusetzen. 4§ 5 GrStG, insbesondere die Regelung, dass Wohnungen immer steuerpflichtig sind, ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) 1Eine Dienstwohnung setzt voraus, dass ihre Nutzung dem Stelleninhaber auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Teil des Diensteinkommens zugewiesen worden und die Nutzung der Wohnung zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten erforderlich ist (, BStBl 1973 II S. 377 und , BStBl II 1990 S. 190). 2Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Dienstwohnung nicht mehr einem bestimmten Stelleninhaber zugewiesen, sondern an Dritte vermietet wird (, BStBl 1959 III S. 368). 3Die Voraussetzung liegt auch nicht bei kircheneigenen Wohnungen vor, die anderen Beamten und Angestellten überlassen sind. 4Kircheneigene Wohnungen, die Geistlichen und Kirchendienern auf Grund eines Mietvertrages überlassen werden, sind auch dann nicht befreit, wenn der Mietzins auf ihre Gehaltsbezüge angerechnet wird. 5Steuerpflichtig sind auch die Wohnungen, die andere juristische Personen des öffentlichen Rechts Geistlichen, z. B. Krankenhaus- oder Gefängnisgeistlichen, überlassen haben. 6Das gilt auch dann, wenn die überlassene Wohnung wirtschaftlich einer Dienstwohnung gleicht.

(3) 1Geistliche sind Personen, die zur Besorgung des Gottesdienstes und zum Unterricht in der Religion bestellt sind. 2Sie müssen ein geistliches Amt innehaben, dessen Obliegenheiten zu den religiösen Zwecken und Aufgaben einer Kirche gehören und das in die Organisation dieser Kirche eingegliedert ist.

(4) 1Kirchendiener sind Personen, die, ohne als Geistliche tätig zu sein, an der sakralen Gestaltung des Gottesdienstes unmittelbar mitwirken, z. B. Küster, Organisten. 2Keine Kirchendiener sind Rendanten, beamtete Lehrkräfte eines kirchlichen Gymnasiums, sonstige weltliche Kirchenbeamte und die von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angestellten Pförtner, Kraftfahrer, Hausmeister, Gärtner usw.

(6) Wird eine Wohnung nicht mehr vom Kirchendiener oder Geistlichen genutzt, ist dies anzuzeigen (vgl. § 228 BewG, § 19 GrStG, § 7 Absatz 3 HmbGrStG).

A G 3.11 Grundbesitz im gesonderten Vermögen nach Kirchenrecht

(1) 1Von der Grundsteuer befreit ist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG Grundbesitz der Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie der jüdischen Kultusgemeinden, der zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört und dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. 2Die Zugehörigkeit des Grundbesitzes zu einem Stellenfonds ergibt sich in der Regel aus dem Grundbuch. 3Veränderungen, die diese Zugehörigkeit unberührt lassen, wirken sich nicht auf die Grundsteuerbefreiung aus; hierunter fällt z. B. die Belastung mit einem Erbbaurecht oder die Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks. 4Für die Besoldung der Geistlichen und Kirchendiener ausschließlich bestimmt sind die Erträge auch dann, wenn der Grundbesitz zentral verwaltet wird. 5Entscheidend für die Befreiung von der Grundsteuer ist die Zweckbindung des Stellenfondsvermögens für Besoldungs- und Versorgungszwecke. 6Ein persönlicher Nießbrauch des Stelleninhabers ist nicht erforderlich.

(2) 1Voraussetzung für die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG ist, dass der Grundbesitz sowohl am als auch im jeweiligen Veranlagungszeitpunkt dem begünstigten Zweck diente bzw. dient. 2 In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet reicht es aus, wenn der Grundbesitz zu einem Zeitpunkt vor dem und zum Veranlagungszeitpunkt zu dem gesonderten Vermögen gehörte bzw. gehört. 3Nach dem erworbener Grundbesitz ist nicht von der Grundsteuer befreit, es sei denn, es handelt sich dabei um die Zuteilung von Flächen bei Flurbereinigungs- oder gesetzlichen Umlegungsverfahren. 4In diesem Fall tritt die neue Grundstücksfläche unter Fortsetzung des Eigentums an die Stelle der hingegebenen Fläche (vgl. , BStBl 1971 II S. 785 für die früher entstandenden fiktiven Dienstgrundstücke). 5Für die Zugehörigkeit desselben Grundbesitzes zum nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen an den maßgebenden Stichtagen genügt die bürgerlich-rechtliche Identität des Grundstücks. 6Veränderungen durch Bebauung, Anbauten, Belastung mit einem Erbbaurecht usw. sind deshalb für den Fortbestand der Grundsteuerbefreiung unschädlich. 7Bei Hinzuerwerb von Flächen gilt dies entsprechend, wenn der Zukauf weniger als 50 Prozent der Fläche des ursprünglichen Grundstücks am ausmacht.

zu § 4 GrStG
A G 4.1 Allgemeine Voraussetzungen für die sonstigen Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG

1Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG haben insbesondere für Rechtsträger Bedeutung, die nicht bereits nach § 3 GrStG von der Grundsteuer befreit sind. 2Abgesehen von den Fällen des § 4 Nummer 5 und 6 GrStG kommt es auf die Eigentümerstellung nicht an.

A G 4.2 Dem Gottesdienst gewidmeter Grundbesitz

(1) 1Der Grundbesitz muss dem Gottesdienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft gewidmet sein. 2Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer anderen religiösen Vereinigung dient, kann nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG steuerfrei sein (siehe A G 3.9). 3Ein Grundstück ist dem Gottesdienst gewidmet, wenn es für diesen Zweck hergerichtet (§ 7 Satz 2 GrStG, siehe A G 7) und dauernd bereitgehalten wird. 4Ob der Gottesdienst ständig oder nur gelegentlich ausgeübt wird, ist ohne Bedeutung. 5§ 7 GrStG findet Anwendung. 6Wird das Grundstück gelegentlich auch zu anderen Zwecken genutzt, muss die Nutzung für den Gottesdienst überwiegen (§ 8 GrStG).

(2) 1Die Befreiung nach § 4 Nummer 1 GrStG ist nicht davon abhängig, dass der Grundbesitz einer bestimmten Person zuzurechnen ist. 2Sie gilt deshalb zunächst für die Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts selbst. 3Sie wird aber auch gewährt, wenn der Grundbesitz einer Privatperson zuzurechnen ist. 4Voraussetzung ist jedoch, dass er einer Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung für den Gottesdienst entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird.

A G 4.3 Bestattungsplätze

(1) 1Im Allgemeinen kommt für Bestattungsplätze, insbesondere Gemeindefriedhöfe, kirchliche Friedhöfe, Grabstätten in Kirchen und Anstaltsfriedhöfe, eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG in Betracht. 2§ 4 Nummer 2 GrStG hat vorwiegend für private Bestattungsplätze Bedeutung, da es unabhängig von der Eigentümerstellung auf die Nutzung ankommt. 3Nach Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 2 GrStG nicht mehr in Betracht.

(2) 1Folgende Voraussetzungen müssen für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 2 GrStG erfüllt sein:

  1. Das Grundstück muss die Zulassungsvoraussetzungen als Friedhof bzw. als Bestattungsplatz nach den Regeln des öffentlichen Friedhofs- und Bestattungsrechts erfüllen,

  2. die Nutzung des Grundstücks muss zu folgenden Zwecken erfolgen:

    1. Durchführung der Bestattung mit den dazugehörigen Hilfsmaßnahmen,

    2. Pflege der Beisetzungsstätten (z. B. Gräber, Einrichtungen zum Verwahren von Urnen, Gruften) und damit verbunden Pflege des Andenkens für die Verstorbenen mit den erforderlichen Ergänzungen im gestalterischen Bereich. Dabei sind von der Durchführung der Bestattung die Vorgänge zu unterscheiden, die der Vorbereitung der Bestattung dienen und

  3. die mit der Nutzung des Grundstücks verbundenen Aufgaben, einschließlich der Hilfsaufgaben, müssen im Sinne einer steuerrechtlichen Wertung dem Rechtsträger zuzuordnen sein, der nach den Regeln des öffentlichen Friedhofs- und Bestattungsrechts für den Betrieb als Friedhof bzw. als Bestattungsplatz verantwortlich ist.

2Von einem Bestattungsunternehmen betrieblich genutzter Grundbesitz fällt nicht unter die Grundsteuerbefreiung für Bestattungsplätze nach § 4 Nummer 2 GrStG, soweit die Aufgaben, die in den betroffenen Räumen verrichtet werden, nicht der Bestattung als solcher, sondern deren Vorbereitung dienen (z. B. Sarglager, Raum zur Herrichtung der Leichen, Kühlkammer, Ausstellungsraum für Särge, Ausstellungsraum für Urnen, Abschiedsraum).

A G 4.4 Dem öffentlichen Verkehr dienender Grundbesitz

(1) 1Nach § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege von der Grundsteuer befreit. 2Auch von der Grundsteuer befreit sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Ladestraßen (, BStBl II 1971 S. 32) sowie die Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die diesem Verkehr unmittelbar dienen (z. B. Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen). 3Nicht hierunter fallen Parkhäuser, Parkpaletten und Tiefgaragen. 4Für die Grundsteuerbefreiung ist es ohne Bedeutung, ob die Straßen, Wege und Plätze nur gegen eine Gebühr oder ein privatrechtliches Entgelt benutzt werden können.

(2) 1Ein Grundstück dient dem öffentlichen Verkehr, wenn es der Öffentlichkeit zugänglich ist, d. h. ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis genutzt werden kann. 2Das ist nicht der Fall beim Betriebshof eines Verkehrsunternehmens, der zwar dem Personenverkehr dient, aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist. 3Oh-ne Bedeutung sind Einschränkungen, die sich aus dem Wesen und der Art des Verkehrs ergeben (z. B. sind Fußgängerzonen dem Fußgängerverkehr und Parkplätze dem Autoverkehr vorbehalten; Anlagen für den Güterumschlag dienen dem öffentlichen Güterverkehr).

(3) 1Für die Steuerbefreiung genügt es, dass auf dem Grundstück nur eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird (z. B. unentgeltlich zur Verfügung gestellte Parkplätze und Parkhäuser für Bedienstete und Besucher eines Dienstgrundstücks, siehe A G 7 Absatz 1). 2Nicht von der Grundsteuer befreit sind Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, jedoch einem gewerblichen Zweck dienen (z. B. Parkplätze, die für Zwecke eines Warenhausoder Gastronomiebetriebs unterhalten werden), es sei denn, das Grundstück ist durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden (, BStBl II 1989 S. 302, und vom II R 19/98, BStBl II 2002 S. 54).

(4) 1Zu den dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wegen und Plätzen gehören auch die Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen und Mittelstreifen sowie Rast- und Parkplätze, die Bahnhofzufahrtstraßen und Bahnhofsvorplätze, wenn sie von jedem genutzt werden können. 2Zu den Schutzstreifen zählen nicht Waldungen längs der Bundesfernstraßen, die nach § 10 des Bundesfernstraßen-gesetzes zu Schutzwaldungen erklärt worden sind.

(5) 1Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Grünanlagen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr (, BStBl III 1962 S. 51). 2Sie sind jedoch von der Grundsteuer befreit, wenn sie von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer Körperschaft unterhalten werden, die als gemeinnützig anerkannt ist, und die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrStG erfüllt sind. 3Wenn sie von anderen Personen unterhalten werden, kann ein Grundsteuererlass nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 GrStG in Betracht kommen.

(6) 1Wasserstraßen sind Flüsse, Seen und Kanäle, die dem öffentlichen Verkehr dienen. 2Fließende Gewässer, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sind nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG befreit.

(7) 1Häfen im Sinne des § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG sind sowohl Seehäfen als auch Binnenhäfen. 2Ein Hafen oder ein Teil eines Hafens, der nur einem beschränkten Benutzerkreis zur Verfügung steht, z. B. ein Werkshafen, dient nicht dem öffentlichen Verkehr und ist daher nicht von der Grundsteuer befreit. 3Zu den Häfen gehören nicht nur die mit Wasser bedeckten Flächen, sondern auch die Böschungen und Grundflächen der Kaimauern und anderer zum Betrieb des Hafens unmittelbar erforderlicher Einrichtungen. 4Ein Grundstück, auf dem im Rahmen des kombinierten Ladeverkehrs StraßeSchiene unmittelbar und ausschließlich Verkehrsleistungen für eine unbeschränkte Zahl von Verkehrs-unternehmen erbracht werden, dient dem öffentlichen Verkehr im Sinne des § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG, ohne dass es darauf ankommt, ob das Grundstück durch Widmung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache im Sinne des Straßenrechts geworden ist. 5Unter den Voraussetzungen des Satzes 4 sind auch Grundstücke, die mittelbar Zwecken eines benachbarten Unternehmens dienen, das keine Verkehrsleistungen, sondern verkehrsfremde Leistungen erbringt, von der Grundsteuer befreit(vgl. , BStBl 2002 II, S. 54).

(8) 1Schienenwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind befreit, ohne dass es darauf ankommt, wer den Verkehr auf ihnen betreibt. 2Zu den Schienenwegen gehören insbesondere

  1. die Schienenwege städtischer Straßenbahnen, der Deutschen Bahn usw. mit den Grundflächen des gesamten Bahnkörpers,

  2. die Grundflächen der zugehörenden Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen gelegenen Geländestreifen, sowie der Bahnsteige, Laderampen und Freiluftschaltanlagen,

  3. die mit Schienen einschließlich Rangier-, Neben-, Aufstell-, Abstell- und Ladegleisen bedeckten Grundflächen der Bahnhöfe, auch wenn sie durch Bahnsteighallen überdeckt sind,

  4. die mit Schienen bedeckten Grundflächen der Betriebshöfe; Betriebshöfe in diesem Sinne sind die nicht bebauten Grundflächen der Ausbesserungswerke, Bahnbetriebswerke, Bahn-betriebswagenwerke, Brückenmeistereien, Gleisbauhöfe usw.,

  5. die mit Schienen bedeckten Grundflächen der Lokomotivschuppen, Arztwagenschuppen, Turmwagenschuppen, sowie der Wagenreinigungshallen und Umladehallen,

  6. Stellwerksgebäude, Schaltanlagen in Unterwerksgebäuden, Umformerwerke, Zugbahnfunkstellen, Kuppelstellen und Relaisgebäude (soweit sich in diesen Gebäuden nicht Räume anderer Nutzung befinden),

  7. Blockbuden und Bahnwärterhäuser, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen (§ 5 GrStG).

3 Entscheidend für die Frage, ob die Schienenwege dem öffentlichen Verkehr dienen, ist, ob den Be-treibern eine Betriebs- und Beförderungspflicht übertragen ist 4Schienenwege, auf denen Bahnen betrieben werden, die nur von einem eingeschränkten Personenkreis benutzt werden können, und Schienenwege, auf denen der öffentliche Personen- und Güterverkehr eingestellt ist, sind grundsätzlich von der Steuerbefreiung ausgenommen, weil sie nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen. 5Drai-sinenbahnen dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, da für den Betreiber der Draisinenbahn als touristische Freizeitattraktion im Gegensatz zu Verkehrsbetrieben (Nahverkehr, Bahn, Bus, Taxi) keine rechtliche Verpflichtung besteht, jedermann nach den Bedingungen eines amtlich veröffentlichten Ta-rifs zu befördern. 6Die Grundstücksflächen, deren Benutzbarkeit wesentlich dadurch beeinträchtigt ist, dass über sie Hochbahnen, Schwebebahnen und Seilbahnen hinwegführen, sind wie Schienenwege zu behandeln.

(9) 1Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen, bleiben steuerfrei. 2Bauwerke und Einrichtungen, die darüber hinaus zum Betrieb eines Verkehrsunternehmens erforderlich sind, z. B. Verwaltungsgebäude, Betriebsgebäude, Bahnsteighallen, Wagenhallen, Abfertigungsgebäude, unterliegen dagegen der Grundsteuer. 3Zur besonderen Befreiung für den Grundbesitz des Bundeseisenbahnvermögens vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GrStG.

A G 4.5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze

(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. 2Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen (Militär-, Sport- oder Privatflugplätze), kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht; allerdings kann sich für diese Flugplätze eine Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 GrStG ergeben. 3Grundstücke und Grundstücksteile, die von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) genutzt werden, sind nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG auch dann befreit, wenn sie sich außerhalb der Flughäfen befinden. 4Nicht befreit sind dagegen Grundstücke und Grundstücksteile, die von der DFS für Verwaltungszwecke genutzt werden.

(2) Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG umfasst

  1. alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen,

  2. die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen, und

  3. alle Grundflächen mit ortsfesten Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.

Beispiele:

Zusammenstellung der unbebauten und bebauten Grundflächen und Gebäude auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen; grundsteuerliche Behandlung und Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen (vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom , BStBl 2013 I S. 734)


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A.
Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen
Bezeichnung bzw. Funktion
Grundsteuerliche Behandlung
1.
Start- und Landebahnen
Grundflächen befreit1; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
2.
Rollbahnen
befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen2
3.
Schutzstreifen und Sicherheitsflächen
befreit
4.
Abfertigungsvorfelder und darunter liegende Fluggasttunnel und Gepäckverteileranlagen
Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige – siehe Absatz B Nummer 17 – unmittelbar miteinander verbinden) sind Betriebsvorrichtungen
5.
Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt und unbefestigt), die dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen
befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
6.
Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf dem Flughafen)
befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen
7.
Flugplatzbetriebsstraßen innerhalb des Flugplatzgeländes
befreit
B.
Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen3
Bezeichnung bzw. Funktion
Grundsteuerliche Behandlung
1.
Abfertigungsgebäude
nicht befreit
2.
ASR4-Gebäude, Gebäude für Sende- und Empfangsanlage, Gebäude für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore)
befreit
3.
Baubüros, soweit nicht mit BaustellenContainern vergleichbar
befreit, wenn sie überwiegend der Herstellung oder Herrichtung steuerfreien Grundbesitzes dienen
4.
Betriebstankstellen
befreit
5.
Bordverpflegungsküchen der Luftverkehrsgesellschaften und Cateringgebäude
nicht befreit
6.
Büros und Verwaltungsgebäude des Flugplatzhalters
befreit, soweit überwiegend steuerfreier Grundbesitz verwaltet wird
7.
Büros und Verwaltungsgebäude der Luftverkehrsgesellschaften
nicht befreit
8.
Büros der Mietwagenunternehmen
nicht befreit
9.
Diensträume der Polizei
nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
10.
Diensträume der Bundespolizei
befreit
11.
Räume für Einwanderungs- und Asylbehörden
nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
12.
Empfangsgebäude
nicht befreit
13.
Feuerwehrgebäude
befreit
14.
Flugplatzgaststätten
nicht befreit
15.
Flugplatzgärtnereien, die überwiegend damit beschäftigt sind, das Rollfeld zu säubern und den Bewuchs aus Gründen der Flugsicherheit zu überwachen
befreit
16.
Flugsicherungsgebäude
befreit
17.
Flugsteige, wenn sie der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind
befreit sind nur die reinen Zugangsflächen zu den Flugzeugen (nicht befreit sind die in den Flugsteigen enthaltenen sonstigen Räume wie Verkaufsläden, Sozialeinrichtungen, Büros o. ä.). Die begünstigten Flugsteige sind aus den nicht befreiten Abfertigungsgebäuden auszusondern.
18.
Flugwetterdienstgebäude (Außenstellen des Deutschen Wetterdienstes)
befreit
19.
Flugzeughallen für Flugzeuge, die gewerbsmäßig gegen Entgelt für die Beförderung von Personen und/oder Waren eingesetzt werden, sowie für Privatflugzeuge
nicht befreit
20.
Frachthallen und Transitgepäckhallen
nicht befreit
21.
Garagen, Parkplätze und Parkhäuser für Fluggäste und Flugplatzpersonal
befreit unter den Voraussetzungen des A 4.4
22.
Garagen für Kraftfahrzeuge des Flugplatzbetriebes
befreit
23.
Geräteschuppen für den Flugplatzbetrieb
befreit
24.
Heizwerk
befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz beheizt wird
25.
Kantinen für Personal der Flugplatzgesellschaft
nicht befreit
26.
Kontrollturm
befreit
27.
Lagerräume für Materialien des Flugplatzbetriebs
befreit
28.
Lagerräume des Fundamtes und der Luftverkehrsgesellschaften
nicht befreit
29.
Lärmschutzhallen
befreit, Lärmschutzwände sind Betriebsvorrichtungen
30.
Luftpostgebäude und andere Diensträume der Post
nicht befreit
31.
Pförtnergebäude
befreit
32.
Pumpenhaus
befreit
33.
Rampengerätestationen
befreit
34.
Sanitätsgebäude und Quarantänestation und der Gesundheitsprüfung dienende Gebäude(-teile)
befreit, soweit sie unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen
35.
Simulationskammern (zur Untersuchung von Fracht- und Gepäckstücken)
befreit
36.
Sozialräume der Flugplatzgesellschaft
nicht befreit
37.
Schulungsräume (für Abfertigungsund Betriebspersonal)
befreit
38.
Streusandgebäude
befreit
39.
Tankdienstgebäude
befreit, die ortsfesten und zum Teil unterirdischen Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen
40.
Tanklager
befreit, die ortsfesten und zum Teil unterirdischen Tankanlagen sind Betriebsvorrichtungen
41.
Tankstellengebäude für Pkw und Pkw-Waschanlagen
nicht befreit
42.
Technische Stationsgebäude (z. B. für Verkehrsleitung und Luftaufsicht)
befreit
43.
Trafogebäude
befreit, wenn überwiegend steuerfreier Grundbesitz versorgt wird
44.
Umzäunung des gesamten Flugplatzgeländes
befreit, sie dienen der Sicherung des Flugplatzgeländes und stellen Außenanlagen dar
45.
Wartungshallen für Flugzeuge
befreit
46.
Werkstattgebäude für Einrichtungen und Fahrzeuge des Flugplatzbetriebes
befreit
47.
Wohnungen des Bereitschaftspersonals
nicht befreit, jedoch Befreiung einzelner Bereitschaftsräume nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG
48.
Zollabfertigung
nicht befreit, jedoch Befreiung bei Eigentum eines begünstigten Rechtsträgers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG
C.
Flugsicherungsanlagen5
Bezeichnung bzw. Funktion
Grundsteuerliche Behandlung
1.
Schutzzonen für Gleitwegsender
befreit
2.
Schutzzonen für Landekurssender
befreit
3.
Grundflächen für RVR,6 Transmissions-meter, Ceilometer, Windmesser und Messfeld
befreit
4.
Grundfläche für Haupteinflugzeichen
befreit
5.
Grundfläche für Voreinflugzeichen
befreit
6.
Grundfläche für Befeuerungsanlagen
befreit
7.
Grundfläche für ASR-Anlage
befreit
8.
Grundflächen für Sende- und Empfangsanlagen sowie Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore)
befreit

Gebäude oder Gebäudeteile, die in vorstehender Zusammenstellung nicht enthalten sind, da sie von vornherein für eine Grundsteuerbefreiung ausscheiden, und die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen:

Borddienstgebäude der Luftverkehrsgesellschaften, die den Bediensteten Einkaufsmöglichkeiten bieten

Büros und Lagerräume, die an Spediteure vermietet sind

Büros, Verwaltungsgebäude und Werkstätten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt

Fallschirmlagergebäude

Flugschulen

Friseursalons

Hotels

Kinderparadies

Kinos

Reinigungsunternehmen

Reisebüros

Restaurants

Taxistände

Vereinsclubhäuser

Verkaufsläden und Verkaufskioske

Wechselstuben

Wohnungen, soweit es sich nicht um Wohnräume für das Bereitschaftspersonal handelt

Zuschaueranlagen

A G 4.6 Fließende Gewässer

(1) 1Fließende Gewässer und die ihren Abflussweg regelnden Sammelbecken bleiben nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse steuerfrei. 2Als fließende Gewässer werden Gewässer bezeichnet, die ständig oder zumindest zeitweise fließen, wie beispielsweise Ströme, Flüsse und Bäche 3Zu den fließenden Gewässern gehören auch die Altwasser der Flüsse. 4Tei-che und Seen sind hingegen keine fließenden Gewässer im Sinne dieser Vorschrift. 5Von der Grundsteuer befreit nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG sind auch die künstlich angelegten fließenden Gewässer, wie beispielsweise Kanäle und Be- und Entwässerungsgräben (, BStBl II 1983, S. 57). 6Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG umfasst nur die Grundfläche der fließenden Gewässer und das darüberstehende Wasser. 7Unter die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe c GrStG fallen nicht:

  1. Die zum Zwecke der Trinkwassergewinnung unterhaltenen Stauseen und Talsperren (, BStBl 1993 II, S. 768) und

  2. eine auf einem fließenden Gewässer betriebene Fischerei, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Fischereibetriebs verfolgt wird.

(2) 1Sammelbecken, die den Abfluss fließender Gewässer regeln, sind künstliche Anlagen zur Ansammlung oder Stauung des Wassers zur Verhinderung von Überschwemmungen oder zur Speicherung des Wassers, z. B. Stauanlagen und Talsperren. 2Sie fallen unter die Steuerbefreiung, wenn die gewässerabflussregulierende Funktion im Vordergrund steht (, BStBl 1993 II S. 768). 3Die Steuerbefreiung erstreckt sich dagegen nicht auf Sammelbecken, die unmittelbar nur den Zwecken bestimmter Personen (z. B. eines Fischereiberechtigten) oder bestimmter Betriebe (z. B. Betrieb zur Energiegewinnung) dienen.

A G 4.7 Öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände

(1) 1Befreit von der Grundsteuer sind nach § 4 Nummer 4 GrStG die Grundflächen mit den Einrichtungen, die zur Ordnung und Verbesserung sowohl der Wasser- als auch der Bodenverhältnisse von öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbänden unterhalten werden. 2Es genügt nicht, dass die Einrichtungen der Ordnung und Verbesserung nur der Wasserverhältnisse oder nur der Bodenverhältnisse dienen. 3So sind z. B. die Einrichtungen eines Wasserverbandes, die lediglich dazu dienen, Trinkund Brauchwasser dem Boden zu entnehmen, für den Genuss zuzubereiten, zu speichern und zu verteilen, nicht nach § 4 Nummer 4 GrStG befreit (, BStBl III 1968 S. 387). 4Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Einrichtungen, die unmittelbar nur den Zwecken bestimmter Personen oder Betriebe dienen. 5Wird z. B. das aus einem Staubecken abfließende Wasser als Energiequelle benutzt, so dient das Staubecken insoweit keinem steuerbegünstigten Zweck und unterliegt damit der Grundsteuer. 6Für die Gewährung der Steuerbefreiung ist nicht erforderlich, dass der betroffene Grundbesitz auch dem öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverband zuzurechnen ist.

(2) 1Unter Einrichtungen sind nicht nur die durch menschliche Tätigkeit geschaffenen Werke zu verstehen (z. B. Dämme, Deiche, Uferböschungen, Be- und Entwässerungsanlagen, Kläranlagen, Talsperren), sondern auch die durch das Zusammenwirken der Kräfte der Natur und des Menschen entstandenen Sachen, wie das Deichvorland (, BStBl II 1968 S. 16). 2Auch beim Deichvorland ist es ohne Bedeutung, wem es zuzurechnen ist. 3Die Steuerbefreiung für Deichvorland wird grundsätzlich nicht durch seine Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke ausgeschlossen (§ 6 Nummer 3 GrStG). 4Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Deichvorland dem steuerbegünstigten Zweck des § 4 Nummer 4 GrStG tatsächlich dient. 5Das wird z. B. dann nicht der Fall sein, wenn der Deich von vornherein weit zurück im Hinterland errichtet wurde und das Deichvorland weder im Interesse der Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse angelegt noch dafür unterhalten wird. 6Das gilt im besonderen Maße für die Flächen, die mit einem Netz von befestigten Straßen durchzogen sind und intensiv landwirtschaftlich oder gärtnerisch, z. B. durch Obstbau, genutzt werden. 7Deichvorlandflächen, die gewerblich genutzt werden, sind ebenfalls nicht von der Grundsteuer befreit. 8Die Steuerbefreiung fällt weg, wenn Deichvorland z. B. durch die Errichtung eines regulären Deiches zum nicht mehr von der Grundsteuer befreiten Hinterland wird ( a. a. O.).

A G 4.8 Für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung benutzter Grundbesitz

(1) 1Ist Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, einem der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 GrStG genannten Rechtsträger unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzung zuzurechnen, so ist in diesen Fällen vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 GrStG zu gewähren. 2Die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nummer 5 GrStG kommt vor allem für entsprechenden Grundbesitz anderer Rechtsträger (z. B. für Schulen in freier Trägerschaft) in Betracht.

(2) 1Zur Wissenschaft gehört auch die Forschung. 2Wird die Forschung von einem Industrieunternehmen betrieben, so kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, auch wenn es sich dabei um Grundlagenforschung handelt und das Unternehmen eng mit wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten zusammenarbeitet.

(3) 1Dem Unterricht dienen nicht nur die allgemeinbildenden Schulen, sondern auch berufsbildende Schulen, z. B. Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen. 2Dem Unterricht dienen auch Werkschulen und Lehrwerkstätten, die auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten sowie Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung dienen. 3Die Steuerbefreiung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Werkschule oder Lehrwerkstatt von einem gewerblichen Unternehmen unterhalten wird.

(4) 1Zur Erziehung im Sinne des § 4 Nummer 5 GrStG gehört auch die Erziehung in

  1. Waisenhäusern,

  2. privaten Kindergärten,

  3. Erziehungsheimen,

  4. Schülerheimen,

  5. Jugendwohnheimen und

  6. Kinderhorten.

2Bei Säuglingsheimen und Kindererholungsheimen oder bei Heimen, in denen Kinder nur vorübergehend aufgenommen werden, steht der Erziehungszweck nicht im Vordergrund. 3Solche Heime sind deshalb nicht nach § 4 Nummer 5 GrStG von der Grundsteuer befreit. 4 Eine Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 GrStG bleibt möglich.

(5) 1Der Senat oder die von ihm beauftragte Stelle muss in einem förmlichen Verfahren anerkennen, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 2Das Anerkennungsverfahren wird landesrechtlich geregelt. 3Die Befreiung des Grundbesitzes nach § 4 Nummer 5 GrStG kann aus der o. g. Anerkennung allein nicht hergeleitet werden. 4Es müssen auch die übrigen Voraussetzungen im Sinne des § 4 Nummer 5 GrStG erfüllt sein.

(6) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 5 GrStG setzt voraus, dass der Grundbesitz entweder dem Träger der Einrichtung selbst oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist.

A G 4.9 Für Zwecke eines Krankenhauses benutzter Grundbesitz

(1) 1Ist Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, einem der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 GrStG genannten Rechtsträger unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzung zuzurechnen, so ist in diesen Fällen vorrangig die Steuerbefreiung nach § 3 GrStG zu gewähren. 2Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 6 GrStG kommt vor allem für entsprechenden Grundbesitz anderer Rechtsträger (z. B. für Krankenhäuser in privater Trägerschaft) in Betracht. 3Das Krankenhaus muss im Veranlagungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 oder Absatz 2 AO erfüllen. 4Eine bereits bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nummer 20 Buchstabe b GewStG) getroffene Entscheidung zur Befreiung von der jeweiligen Steuerpflicht ist für die Grundsteuer zu übernehmen.

(2) 1Zu den subjektiven Voraussetzungen für die Befreiung nach § 4 Nummer 6 GrStG gehört, dass der Grundbesitz ausschließlich dem Inhaber des Krankenhauses oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen ist (§ 4 Nummer 6 Satz 2 GrStG). 2Die Befreiung steht einem Grundstückseigentümer, der keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, nur dann zu, wenn das Krankenhaus von ihm selbst betrieben wird. 3Das Betreiben durch den Ehegatten oder Lebenspartner genügt nicht (, BStBl II 1971 S. 63).

(3) 1Ist der Grundbesitz mehreren Personen zuzurechnen oder betreiben mehrere Personen in der Rechtsform einer Personengesellschaft ein Krankenhaus, muss für eine Grundsteuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 GrStG zwischen den Benutzern des Grundstücks und denjenigen, denen der Grundbesitz zuzurechnen ist, Personenidentität bestehen. 2Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn neben demjenigen, dem der Grundbesitz zugerechnet wird, stille Gesellschafter beteiligt sind. 3Dabei ist unerheblich, ob die Gesellschafter der stillen Gesellschaft einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer (atypische stille Gesellschafter) anzusehen sind (, BStBl 1987 II, S. 451). 4Die Voraussetzung der Personenidentität im Sinne des § 4 Nummer 6 Satz 2 GrStG ist z. B. nicht erfüllt, wenn

  1. eine juristische Person des privaten Rechts ein Krankenhaus auf Grundbesitz betreibt, der den Gesellschaftern zuzurechnen ist,

  2. der Grundstückseigentümer und der Klinikbetreiber - bei fehlender Identität - durch Identität ihrer Gesellschafter oder der hinter ihnen stehenden Personen miteinander verbunden sind (, BStBl 2003 II S. 485) oder

  3. eine Publikumskommanditgesellschaft den in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitz in der Weise nutzt, dass ihre persönlich haftende Gesellschafterin (eine Kommanditgesellschaft) auf ihm eine Privatkrankenanstalt betreibt. Dies gilt selbst dann, wenn an beiden Kommanditgesellschaften dieselben natürlichen Personen teils unmittelbar, teils mittelbar beteiligt sind (, BStBl II 1988, S. 298).

(4) 1Eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes steht der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 6 GrStG grundsätzlich entgegen. 2Das gilt in Ausnahmefällen dann nicht, wenn Teile des Grundbesitzes an einen Dritten vermietet oder verpachtet sind und von diesem in einer Art und Weise benutzt werden, die für die Erfüllung des auf dem Grundbesitz von dem Zurechnungsträger selbst verfolgten begünstigten Zwecks unentbehrlich ist. 3Werden Räume eines Krankenhauses als Praxisräume an selbständig tätige Fachärzte vermietet, die allein für die medizinische Betreuung der in dem Krankenhaus untergebrachten Patienten verantwortlich sind und in den Praxisräumen diese Patienten ggf. auch ambulant behandeln, so sind auch die diesen Räumen zuzurechnenden Grundstücksteile von der Grundsteuer befreit. 4Nicht von der Grundsteuer befreit sind Räume, die an selbständige Unternehmer für den Betrieb einer Apotheke oder einer Cafeteria in einem Krankenhaus vermietet sind und auch von Kunden besucht werden, die mit dem Krankenhaus sonst nichts zu tun haben (, BStBl 1991 II, S. 535).

(5) 1Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Verwaltungsräume und auf den Krankenhausgarten, soweit dieser der Erholung der Genesenden dient. 2Gebührenfrei nutzbare Besucher- und Personalparkplätze des Krankenhauses sind ebenfalls nach § 4 Nummer 6 GrStG von der Grundsteuer befreit (siehe A G 7 Absatz 1 Satz 4 ff.). 3Sind die Parkplätze jedoch für Besucher nur gegen Gebühr nutzbar oder werden sie gegen Entgelt an das Personal vermietet, so scheidet eine Steuerbefreiung für diese Parkplätze aus.

zu § 5 GrStG
A G 5.1 Zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz

(1) 1Grundbesitz, der gleichzeitig für Wohnzwecke und für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird, ist vorbehaltlich der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 GrStG nicht von der Grundsteuer befreit. 2Beim Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ist zwischen Wohnräumen und Wohnungen zu unterscheiden. 3Während Wohnungen, von dem Ausnahmefall des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GrStG abgesehen, stets steuerpflichtig sind (§ 5 Absatz 2 GrStG), können Wohnräume, die gleichzeitig auch für steuerbegünstigte Zwecke benutzt werden, in den Fällen des § 5 Absatz 1 GrStG steuerfrei sein.

(2) 1§ 249 Absatz 10 BewG definiert die Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinn für Zwecke der Grundsteuer und gilt auch für § 5 GrStG. 2Zum Wohnungsbegriff siehe auch A B 249.3.

A G 5.2 Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr und andere

(1) 1Von der Grundsteuer befreit sind Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 GrStG die zur Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr bestimmt sind. 2Dazu gehören Einzelund Gemeinschaftswohnräume. 3Voraussetzung der Grundsteuerbefreiung ist, dass die Unterbringung von Angehörigen der Bundeswehr in diesen Räumen erforderlich ist, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 4Sätze 1 bis 3 gelten für die Gemeinschaftsunterkünfte der ausländischen Streitkräfte, internationalen militärischen Hauptquartiere und der anderen Schutzdienste entsprechend.

(2) 1Steuerfrei bleiben die zu den Gemeinschaftsunterkünften gehörenden Aufenthaltsräume, Speiseräume, Küchen und Wirtschaftsräume. 2Das gleiche gilt für Kantinen, auch wenn sie verpachtet sind. 3Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang mit den Gemeinschaftsunterkünften ist nicht erforderlich. 4Voraussetzung ist, dass auch die zu den Gemeinschaftsräumen gehörenden Räume notwendig sind, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 5Ein Offizierskasino kann befreit sein, wenn es aus Gründen der Dienstzeitregelung unterhalten wird und die Offiziere verpflichtet sind, ihre Mahlzeiten in diesen Räumen einzunehmen.

(3) 1Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf Grundstücke oder Grundstücksteile, die weder unmittelbar der militärischen Tätigkeit dienen noch erforderlich sind, um einen geordneten Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. 2Das gilt z. B. für Räume, in denen sich Ladengeschäfte, Friseursalons, Bankinstitute oder ähnliche Einrichtungen zur Truppenbetreuung befinden (, BStBl 1972 II S. 318).

A G 5.3 Wohnräume in Heimen und Ausbildungsstätten

(1) 1Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie in Ausbildungsstätten für Theologen und Priesteramtskandidaten (Prediger- und Priesterseminaren) sind nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 GrStG befreit, wenn die darin erfolgende Unterbringung von Schülern, Jugendlichen oder sonstigen Personen für die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder der Erziehung erforderlich ist. 2Die Aufzählung der danach in Betracht kommenden Wohnräume ist abschließend. 3Eine Befreiung von Wohnräumen in anderen ähnlichen Heimen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 GrStG bleibt möglich.

(2) 1Ein Schülerheim ist ein Wohnheim, in dem Jugendliche untergebracht sind, die eine Schule oder ähnliche Ausbildungseinrichtung besuchen. 2Es ist nicht notwendig, dass zwischen dem Heim und der Schule oder der Ausbildungseinrichtung ein räumlicher Zusammenhang besteht. 3Beide müssen or-ganisatorisch so miteinander verbunden sein, dass die Ziele der Schule unmittelbar gefördert werden. 4Es kommt nicht darauf an, ob die Schüler in dem Heim nur vorübergehend, z. B. nur jeweils eine Woche in dem einer Schule gehörenden Schullandheim, oder dauernd, z. B. in einem Internat für das ganze Schuljahr, untergebracht sind.

(3) 1Ein Erziehungsheim ist ein Wohnheim, in dem sozialpädagogische Aufgaben durch Unterbringung der erziehungsbedürftigen Personen unter Aufsicht von geschultem Fachpersonal außerhalb ihres bisherigen in der Regel bei ihrer Familie liegenden Lebensmittelpunkts, verfolgt werden. 2Erziehungshei-me müssen nicht wie Schülerheime mit einer Schule oder ähnlichen Ausbildungseinrichtungen organisatorisch verbunden sein, um die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 GrStG in Anspruch nehmen zu können.

(4) 1Ein Ausbildungsheim ist ein Wohnheim, das der Unterbringung von Personen dient, die eine organisatorisch mit dem Heim verbundene berufliche Bildungseinrichtung besuchen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Wird das jeweilige Wohnheim von einem der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 GrStG begünstigten Rechtsträger unterhalten, so kann in der Regel unterstellt werden, dass die Unterbringung in dem Heim für die Zwecke des Unterrichts, der Erziehung oder Ausbildung erforderlich ist. 2Wird das Heim nicht von einem der o. g. begünstigten Rechtsträger, wie beispielsweise von einer Privatschule unterhalten, so bedarf es der Anerkennung durch die zuständige staatliche Stelle (Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle), dass die Unterhaltung des Heims oder Seminars im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 3Bei bisher von der Grundsteuer befreiten Heimen und Semi-naren kann unterstellt werden, dass die erforderliche Anerkennung bereits vorliegt.

A G 5.4 Wohnraum, der unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient

(1) 1Kann der steuerbegünstigte Zweck unmittelbar nur durch die Unterbringung von Personen in Wohnräumen erfüllt werden, so gilt die Befreiung gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 GrStG auch für die Wohnräume. 2Voraussetzung ist darüber hinaus, dass

  1. der Rechtsträger, dem der Grundbesitz zuzurechnen ist, entweder

    1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a GrStG) ist, oder

    2. eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b GrStG) ist (, BStBl 1973 II S. 712) und

  2. die Wohnräume

    1. für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch oder

    2. für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt werden.

3Von der Grundsteuer befreit sind auch Wohnräume zur Unterbringung der Teilnehmer der unter § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 GrStG fallenden Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung. 4Die Steuerbefreiung umfasst auch die Wohnräume in kirchlichen Bildungseinrichtungen (z. B. in evangelischen Akademien und römisch-katholischen Exerzitienheimen). 5Dasselbe gilt für die Heim-volkshochschulen, es sei denn, deren Wohnräume sind als Ausbildungsheim im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 GrStG i. V. m. A 5.3 Absatz 4 von der Grundsteuer freizustellen.

(2) 1Unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch werden z. B. Räume genutzt, die der Unterbringung von Straf- und Untersuchungsgefangenen in einer Justizvollzugsanstalt oder von Patienten in einem Krankenhaus dienen. 2Unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke werden z. B. Wohnräume zur Unterbringung von Personen in einem Alten- oder Altenpflegeheim sowie in einem Erholungsheim genutzt, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungen dieser Heime den in § 53 AO genannten Personen zugutekommen (vgl. §§ 66 Absatz 3, 68 Nummer 1 Buchstabe a AO).

A G 5.5 Bereitschaftsräume

(1) 1Bereitschaftsräume im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG sind Räume, die für das Bereitschaftspersonal benötigt und von diesem benutzt werden. 2Bereitschaftspersonal ist das Personal, dessen ständige Anwesenheit erforderlich ist, um den begünstigten Zweck zu erfüllen. 3Ständige Anwesenheit bedeutet, dass das Personal bei Tag und Nacht zur Verfügung stehen muss. 4Das ist z. B. der Fall bei Krankenschwestern und Ärzten in einem Krankenhaus und bei Erziehern in Schülerheimen. 5Eine nur gelegentliche Beanspruchung des Personals genügt nicht.

(2) 1Ob sich das Personal in den Bereitschaftsräumen ständig oder nur vorübergehend, z. B. nur zur Nachtzeit, aufhält, ist unerheblich. 2Die Zahl der Bereitschaftsräume, die im Einzelfall als von der Grundsteuer befreit anzuerkennen sind, richtet sich nach dem Umfang des Personals, das für den Be-reitschaftsdienst notwendig ist.

(3) 1Die Bereitschaftsräume müssen sich entweder auf dem Grundbesitz, auf welchem der begünstigte Zweck verfolgt wird, oder in unmittelbarer Nähe zu diesem befinden. 2Den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 4 GrStG genügt nicht, dass das in größerer räumlicher Entfernung vom Grundbesitz untergebrachte Bereitschaftspersonal dennoch kurzfristig zur Verfügung stehen kann.

(4) Wohnräume können nur dann als Bereitschaftsräume angesehen werden, wenn der Wohnzweck nicht überwiegt.

A G 5.6 Steuerpflicht für Wohnungen

1Liegt eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne gem. § 249 Absatz 10 BewG vor, so ist eine Steuerbefreiung gem. § 5 Absatz 2 GrStG ausgeschlossen. 2Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung zu steuerbegünstigten Zwecken genutzt wird. 3Bei der Prüfung, ob eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne vorliegt, ist auf die objektive bauliche Gestaltung der Räumlichkeiten abzustellen. 4Aus-nahmen von dem Grundsatz des § 5 Absatz 2 GrStG gelten für nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 GrStG von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz. 5Zum Wohnungsbegriff siehe A B 249.3.

A G 5.7 Grundsteuerrechtliche Behandlung von Grundstücken fremder Staaten

(1) 1Von der Grundsteuer ist

  1. Grundbesitz ausländischer Staaten, der nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts für diplomatische Zwecke nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen – WÜD – vom 18. April 1961 (BGBl 1964 II S. 959) genutzt wird und

  2. Grundbesitz, der nach vorheriger Zustimmung des Auswärtigen Amts konsularischen Zwecken dient, nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen – WÜK – vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II S. 1587)

befreit. 2Beide Übereinkommen sind auch im Verhältnis zu den Staaten anzuwenden, die ihnen nicht beigetreten sind. 3Für die Grundsteuerbefreiung ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Gegenseitigkeit festgestellt wird. 4Das Erfordernis der Gegenseitigkeit besteht nur, wenn es sich um Grundbesitz handelt, der für Wohnzwecke des Personals diplomatischer Missionen und berufskonsularischer Vertretungen benutzt wird (§ 1 der VO vom 11. November 1981, BStBl 1982 I S. 626). 5In diesen Fällen ist bei Anträgen auf Grundsteuerbefreiung eine Stellungnahme des Auswärtigen Amts einzuholen, ob und ggf. inwieweit der jeweilige Entsendestaat Gegenseitigkeit gewährt. 6Bei positivem Bescheid ist die antragstellende Mission auf ihre Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 HmbGrStG i.V.m. § 19 GrStG hinzuweisen, wenn die Gegenseitigkeit und damit die Voraussetzung für eine Grundsteuerbefreiung entfällt.



(2) 1Nach Artikel 23 Absatz 1 WÜD sind der Entsendestaat und der Missionschef hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten der Mission von der Grundsteuer befreit. 2Zu den Räumlichkeiten der Mission gehören die für Zwecke der Mission verwendeten Gebäude oder Gebäudeteile mit dem hierzu gehörenden Gelände, einschließlich der Residenz des Missionschefs (Artikel 1 Buchstabe i WÜD), nicht aber Gebäude oder Gebäudeteile, die außerhalb der Mission oder der Residenz des Missionschefs den Wohnzwecken der Beamten oder Angestellten der Mission dienen. 3Zu den befreiten Grundstücken kann auch ein unbebautes Grundstück gehören, wenn es für eine diplomatische Nutzung in unbebautem Zustand, z. B. als Parkfläche, oder für eine Bebauung mit einem entsprechend genutzten Gebäude, vorgesehen ist. 4§ 7 GrStG ist insoweit nicht anwendbar. 5Privater Grundbesitz ausländischer Diplomaten ist dagegen grundsteuerpflichtig, es sei denn, dass der ausländische Diplomat den Grundbesitz im Auftrag des Entsendestaats für Zwecke der Mission im Besitz hat (Artikel 34 Buchstabe b WÜD).

(3) 1Die Grundsteuerbefreiung des Grundbesitzes, der konsularischen Zwecken dient, ist insbesondere in Artikel 32 Absatz 1 und in Artikel 60 WÜK geregelt. 2Die Anweisungen in Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) 1Völkerrechtliche Sonderregelungen, die über die Vorschriften des WÜD und des WÜK hinausgehende Befreiungen von Grundstücken fremder Staaten enthalten, bleiben unberührt. 2Vgl. die Zusammenstellung im (BStBl 2013 I S. 404).

(5) 1Wird ein Grundstück von einem ausländischen Staat für diplomatische oder konsularische Zwecke im Laufe eines Jahres erworben, so schuldet der Veräußerer die Grundsteuer noch bis zum Schluss des Kalenderjahres. 2Eine Haftung des Entsendestaates als Erwerber des Grundbesitzes (§ 11 Absatz 2 Satz 1 GrStG) kommt weder für die Steuer, die auf den Zeitraum vor noch für die Steuer, die auf den Zeitraum nach der Übereignung des Grundstücks bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt, in Betracht.

zu § 6 GrStG
A G 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

-Für Zwecke der Grundsteuer B und C unbesetzt, für die Grundsteuer A siehe C. III.-

zu § 7 GrStG
A G 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

(1) 1Eine Befreiung von der Grundsteuer nach den §§ 3 und 4 GrStG setzt nach § 7 Satz 1 GrStG voraus, dass der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Eine unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck liegt vor, wenn dieser auf dem Grundstück verfolgt wird. 3Es genügt, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern diese hierfür unentbehrlich ist. 4Steuerfrei bleiben deshalb auch Verwaltungsräume in einem zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlichen Ausmaß (, BStBl III 1955 S. 63). 5Als eine Hilfstätigkeit im Sinne von Satz 3 ist auch die Unterhaltung von Parkplätzen und Parkhäusern anzusehen, die zur unentgeltlichen Nutzung für Bedienstete und Besucher bestimmt sind und die zu dem Grundbesitz gehören, auf dem der begünstigte Zweck verfolgt wird. 6Dies gilt auch für Parkplätze und Parkhäuser, die bewertungsrechtlich nicht zur wirtschaftlichen Einheit des von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gehören, wenn zwischen ihnen und dem Grundbesitz ein enger räumlicher Zusammenhang besteht. 7Eine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks kann nicht mehr bei Parkplätzen und Parkhäusern angenommen werden, die jedermann gegen Gebühr oder Entgelt zur Verfügung stehenund auch nicht für Stellplätze, die an Bedienstete oder Studierende vermietet werden.

(2) 1Die unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck beginnt nach § 7 Satz 2 GrStG, sobald das Grundstück für diesen Zweck hergerichtet wird. 2Ein Grundstück wird erst dann für einen steuerbegünstigten Zweck hergerichtet und ist damit von der Grundsteuer befreit, wenn mit den Bauarbeiten auf dem Grundstück begonnen wird, nicht schon mit der Bauplanung (, BStBl II 1986, S. 191). 3Ist für die Herrichtung des Grundstücks für den steuerbegünstigten Zweck die Errichtung eines Gebäudes oder sonstigen Bauwerks, z. B. einer Betriebs-vorrichtung, erforderlich, so kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt an, in welchem das Grundstück den ausführenden Bauunternehmen zur Durchführung der Bauarbeiten überlassen wird (, BStBl 1969 II S. 346). 4Wird die Benutzung eines bereits in vollem Umfang von der Grundsteuer befreiten Grundstücks vorübergehend unterbrochen, z. B. durch Abbruch, Umbau oder Neubau des Gebäudes, damit es für einen anderen steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird, verbleibt es auch in der Übergangsphase bei der Steuerbefreiung. 5Verändert sich aus dem gleichen Grund der Umfang des bisher von der Grundsteuer befreiten Teils, ist vom Zeitpunkt der Herrichtung an auf das Ausmaß der Nutzung für den neuen steuerbegünstigten Zweck abzustellen.

zu § 8 GrStG
A G 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

(1) 1Wird ein Grundstück sowohl zu steuerbegünstigen Zwecken nach §§ 3 und 4 GrStG als auch zu anderen Zwecken genutzt, so sind die Bestimmungen des § 8 GrStG, der zwischen zwei Fallkonstellationen unterscheidet, zu beachten. 2Betrifft die steuerbegünstigte Nutzung einen räumlich abgrenzbaren Teil des Grundstücks, so ist nach § 8 Absatz 1 GrStG nur dieser Teil steuerbefreit. 3Kann eine räumliche Abgrenzung nicht vorgenommen werden, so erfolgt nach § 8 Absatz 2 GrStG eine Steuerbefreiung, wenn der Steuergegenstand überwiegend steuerbegünstigten Zwecken dient. 3Zum Betrachtungszeitpunkt für die unterschiedlichen Nutzungen siehe A G 9 Sätze 2 und 3.

(2) 1Die räumliche Aufteilung des jeweiligen Grundbesitzes nach seiner Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke und für nichtsteuerbegünstigte Zwecke nach § 8 Absatz 1 GrStG wird bereits bei der Feststellung des Grundsteuerwerts des Grundbesitzes vorgenommen. 2Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der für steuerbegünstigte Zwecke genutzten Nutzfläche zur gesamten Wohn- und Nutzflächen, wobei für steuerbegünstigte Stellplätze aus Vereinfachungsgründen eine Fläche von 15 m2 je Stellplatz anzunehmen ist.

(3) 1Wenn eine räumliche Aufteilung nach § 8 Absatz 1 GrStG nicht möglich ist, kommt es für die Gewährung einer Steuerbefreiung gem. § 8 Absatz 2 GrStG darauf an, ob der jeweilige Grundbesitz überwiegend steuerbegünstigten oder nichtsteuerbegünstigten Zwecken dient. 2Dabei bleiben Zeiten der Nichtnutzung des Grundbesitzes (insbesondere Leerstand des Gebäudes) außer Betracht. 3Ob die Nutzung für steuerbegünstigte und nichtsteuerbegünstigte Zwecke gleichzeitig nebeneinander oder zeitlich hintereinander erfolgt, ist ohne Bedeutung. 4Eine Stadthalle, die sowohl für öffentliche Veranstaltungen, z. B. für Bürgerversammlungen, als auch für private Veranstaltungen, z. B. für Konzerte, genutzt wird, bleibt deshalb steuerfrei, wenn der Gebrauch durch die Allgemeinheit überwiegt. 5Handelt es sich um unterschiedliche Gebäudeteile, die jeweils teils zu begünstigten, teils zu nicht begünstigten Zwecken genutzt werden, ist bei der Gewichtung, ob die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen, neben der zeitlichen Abgrenzung auch der räumliche Umfang der unterschiedlichen Nutzung nach Maßgabe des Flächenanteils zu berücksichtigen (, BStBl II 1992, S. 563).

(4) 1§§ 5 und 6 GrStG gehen als speziellere Normen § 8 Absatz 2 GrStG vor. 2Treffen in diesen Fällen steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 3 und 4 GrStG und nichtbegünstigte Zwecke zusammen, kommt es auf ein Überwiegen der Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke nicht an.

Beispiel:

Ein Truppenübungsplatz (begünstigt) wird auch teilweise landwirtschaftlich genutzt (grundsätzlich nicht begünstigt). Da die Befreiung gemäß § 6 Nummer 2 GrStG greift, ist der Grundbesitz insgesamt steuerfrei. Es handelt sich dabei um die gegenüber § 8 Absatz 2 GrStG speziellere Vorschrift.

zu § 9 GrStG
A G 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer

1Die Grundsteuer entsteht nach § 9 Absatz 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres (1. Januar, 0:00 Uhr) und ist nach § 9 Absatz 1 GrStG nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres fest-zusetzen. 2Auch für die Anwendung der Befreiungsvorschriften sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich. 3Für die Gewichtung nach § 8 Absatz 2 GrStG, ob die steuerbegünstigte Nutzung überwiegt, sind die Verhältnisse in dem Kalenderjahr maßgebend, das dem Kalenderjahr vorangeht, auf dessen Beginn der Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. 4Beschränkt sich die tatsächliche Nutzung des Grundstücks für steuerbegünstigte Zwecke nur auf bestimmte wiederkehrende Zeitabschnitte eines Kalenderjahres, während in der übrigen Zeit das Grundstück nicht genutzt wird, so ist zu unterstellen, dass die Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke in der Zwischenzeit fortbesteht.

zu § 10 GrStG
A G 10 Steuerschuldner

- unbesetzt -

zu § 11 GrStG
A G 11 Persönliche Haftung

- unbesetzt -

zu § 12 GrStG
A G 12 Dingliche Haftung

1Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. 2Wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung erwirbt, haftet mit diesem Grundstück dinglich für die Grundsteuer, die auf die Zeit vom Zuschlag bis zum Ende des Kalenderjahres entfällt (vgl. , NJW 1993 S. 871).

zu § 13 GrStG
A G 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

- unbesetzt -

zu § 14 GrStG
A G 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

- unbesetzt -

2. Bemessung der Grundsteuer
zu § 15 GrStG

§ 15 GrStG ist nicht anwendbar, siehe stattdessen § 4 HmbGrStG.

zu § 16 GrStG

§ 16 GrStG ist nicht anwendbar.

zu § 17 GrStG
A G 17 Neuveranlagung

(1) 1Infolge einer Flächen-, Wert-, und/oder Zurechnungsfortschreibung der Grundsteuerwerte ist eine entsprechende Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge durchzuführen. 2Die Feststellungen, die in den Bescheiden über die Feststellung der Grundsteuerwerte getroffen werden, werden der Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge zugrunde gelegt. 3Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide für die Bescheide über die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge bindend (§ 171 Absatz 10 AO und § 182 Absatz 1 AO). 4Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags gemäß § 17 Absatz 1 GrStG nach einer Zurechnungsfortschreibung der Grundsteuerwerte durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung regelmäßig auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners (§ 10 Absatz 1 GrStG). 5Eine geänderte Steuermesszahl wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. 6In Ausnahmefällen kann eine geänderte Steuermesszahl berücksichtigt werden, z. B. gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 1 GrStG bei der erstmaligen Zurechnung auf einen begünstigten Rechtsträger im Sinne von § 15 Absatz 4 GrStG oder im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG Berücksichtigung finden (vgl. , BStBl II 2021 S. 535).

(2) 1Nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag im Wege der Neuveranlagung auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass Gründe, die im Feststellungsverfahren über die Grundsteuerwerte nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Grundsteuermessbetrag führen. 2Als Gründe im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 GrStG kommen alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände in Betracht, die auf die Höhe des Grundsteuermessbetrags Einfluss haben. 3Im Grundsteuermessbetrags-verfahren wird insbesondere über die Anwendung einer bestimmten Grundsteuermesszahl und die Gewährung und den Wegfall von Grundsteuervergünstigungen entschieden. 4Bei Eintritt oder Wegfall einer Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand ist eine Aufhebung (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GrStG) oder Nachveranlagung (§ 18 Absatz 2 GrStG) durchzuführen.

(3) 1Nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG wird der Grundsteuermessbetrag im Wege der Neuveranlagung auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die letzte Veranlagung fehlerhaft ist. 2§ 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG ist in den Fällen anzuwenden, in denen der Grundsteuerwert zwar zutreffend festgestellt ist und unverändert bleibt, der Grundsteuermessbetrag aber fehlerhaft ist. 3Die Fehler können aus allen Umständen resultieren, die nicht im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert, aber durch eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags beseitigt werden können (z. B. Übernahme eines unzutreffenden Grundsteuerwerts, Anwendung einer falschen Steuermesszahl oder fehlerhafte Gewährung von Grundsteuervergünstigungen). 4Unerheblich ist, wodurch der Fehler verursacht wurde, ob der Fehler unmittelbar aus dem Steuermessbescheid ersichtlich ist und ob sich der Fehler zugunsten oder zuungunsten des Steuerschuldners auswirkt (, BStBl 1987 II S. 588, und vom 29. November 1989 II R 53/87, BStBl II 1990, S. 149). 5Wenn die Wertgrenze des § 7 Absatz 1 HmbGrStG nicht erreicht wurde, kommt keine fehlerbeseitigende Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags in Betracht. 6In diesen Fällen werden auch der Grundsteuerwerte nicht fortgeschrieben, weil diese nach § 6 Absatz 2 HmbGrStG nicht für die Besteuerung von Bedeutung sind. 7Wenn es zu einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung der Grundsteuerwerte kommt, folgt eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 Absatz 1 GrStG und keine fehlerbeseitigende Neuveranlagung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG. 8Wird ein Steuermessbescheid wegen einer Änderung der Rechtsprechung nachträglich fehlerhaft, kann eine fehlerbeseitigende Neuveranlagung nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 GrStG nur unter Beachtung des Vertrauensschutzes im Sinne des § 176 AO rückwirkend durchgeführt werden.

zu § 18 GrStG
A G 18 Nachveranlagung

- unbesetzt -

zu § 19 GrStG
A G 19 Anzeigepflicht

(1) Die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG soll innerhalb der Anzeigefrist durch Abgabe einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden.

(2) 1Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 GrStG und Absatz 2 Satz 2 GrStG sind die Anzeigen nach § 7 Absatz 3 HmbGrStG bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergangen ist. 2Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl ist nach § 7 Absatz 3 HmbGrStG i.V.m. § 19 Absatz 2 GrStG anzuzeigen. 3Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundbesitzes wegfallen und im Übrigen bestehen bleiben.

zu § 20 GrStG
A G 20 Aufhebung des Grundsteuermessbetrags

- unbesetzt -

zu § 21 GrStG
A G 21 Änderung von Steuermessbescheiden

1Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Grundsteuermessbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. 2Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen. 3Voraussetzung für eine Änderung oder Aufhebung nach § 21 Satz 2 GrStG ist, dass die Änderung zwischen der Bekanntgabe des Neu- oder Nachveranlagungsbescheids und dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt eintritt. 4Änderungen nach § 21 Satz 2 GrStG sind solche, die unabhängig vonden Grundsteuerwerten nur zu einer abweichenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags führen. 5Werden Bescheide über Fortschreibungen (§ 222 BewG) oder Nachfeststellungen (§ 223 BewG) gemäß § 225 Satz 1 BewG vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt und ergeben sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen, die zu einer abweichenden Feststellung führen, so sind die vorzeitigen Feststellungsbescheide (Fortschreibungs- oder Nachfeststellungsbescheide) nach § 225 Satz 2 BewG zu ändern oder aufzuheben. 6Infolge dieser geänderten oder aufgehobenen Grundsteuerwertbescheide werden auch die hierauf beruhenden Grundsteuermessbescheide (Neuoder Nachveranlagungen gemäß §§ 17 und 18 GrStG) entsprechend geändert oder aufgehoben. 7Eine Änderung des Grundsteuermessbescheids kann daneben auch als Folgeänderung nach Änderung oder Aufhebung des Grundlagenbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO erfolgen. 8§ 21 Satz 2 GrStG ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

Beispiel:

Das Finanzamt erteilt einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2027 und gibt diese Bescheide am bekannt. Im Oktober 2026 erfüllt das Grundstück erstmals die Voraussetzungen für ein Baudenkmal nach dem maßgeblichen Landesdenkmalschutzgesetz. Der Eigentümer teilt dies im Januar 2027 dem Finanzamt mit und beantragt die Ermäßigung der Steuermesszahl.

Da diese Änderung der Verhältnisse nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids, aber vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt eingetreten ist, ist der Grundsteuermessbescheid auf den nach § 21 Satz 2 GrStG zu ändern

zu § 22 GrStG
A G 22 Zerlegung des Steuermessbetrags

-Für Zwecke der Grundsteuer B und C unbesetzt, für die Grundsteuer A siehe C. III.-

zu § 23 GrStG
A G 23 Zerlegungsstichtag

-unbesetzt-

zu § 24 GrStG
A G 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich

- unbesetzt -

3. Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
zu § 25 GrStG
A G 25 Festsetzung des Hebesatzes

- unbesetzt -

zu § 26 GrStG
A G 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

- unbesetzt -

zu § 27 GrStG
A G 27 Festsetzung der Grundsteuer

- unbesetzt -

zu § 28 GrStG
A G 28 Fälligkeit

- unbesetzt -

zu § 29 GrStG
A G 29 Vorauszahlungen

- unbesetzt -

zu § 30 GrStG
A G 30 Abrechnung über die Vorauszahlungen

- unbesetzt -

zu § 31 GrStG
A G 31 Nachentrichtung der Steuer

- unbesetzt -

4. Erlass der Grundsteuer
zu § 32 GrStG
A G 32.1 Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

(1) 1Die Grundsteuer ist für Grundbesitz zu erlassen, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt (Kulturgut) und die jährlichen Kosten nach Absatz 6 in der Regel den Rohertrag nach Absatz 5 übersteigen (kein Reinertrag). 2Zwischen der Kulturguteigenschaft und der Unrentabilität des Grundbesitzes muss ein Kausalzusammenhang bestehen. 3Der Antragsteller hat den Kausalzusammenhang nachzuweisen. 4Die erforderliche Kausalität fehlt, wenn bereits unwirtschaftlicher Grundbesitz durch die Kulturguteigenschaft noch unrentabler wird ( 8 C 23.97, BStBl 1998 II S. 590).

(2) 1Liegt nur die Erhaltung eines Teils des Grundbesitzes im öffentlichen Interesse, sind für diesen Teil der Rohertrag nach Absatz 5 und die jährlichen Kosten nach Absatz 6 gesondert zu ermitteln. 2Wenn für diesen Teil des Grundbesitzes der Rohertrag nach Absatz 5 in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt, ist nur die hierauf entfallende Grundsteuer zu erlassen.

(3) 1Ein öffentliches Interesse kann nur angenommen werden, soweit für den Grundbesitz rechtliche Vorgaben z. B. des förmlichen Denkmalschutzes bestehen, die die Nutzung des Grundbesitzes in besonderem Maße einschränken. 2Die Erfüllung üblicher baurechtlicher Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Umgebung, die z. B. die Grundstücks- und Gebäudegestaltung im Allgemeinen betreffen, führen regelmäßig nicht zur Annahme öffentlichen Interesses ( 8 C 62.82, BStBl 1984 II, S. 870). 3Ist zweifelhaft, ob die Erhaltung des Grundbesitzes im öffentlichen Interesse liegt, ist eine Bestätigung der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. 4Liegen danach die Voraussetzungen für einen Erlass bei einem bebauten Grundstück vor, so umfasst der Erlass auch die Grundsteuer, die auf den Grund und Boden entfällt.

(4) 1Liegen die Voraussetzungen für den Erlass der Grundsteuer vor, so kommt es nicht darauf an, ob der Grundbesitz der Öffentlichkeit zugänglich ist. 2Garten- und Parkanlagen müssen jedoch in einem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich sein. 3Es genügt, dass sie mindestens den interessierten Kreisen ohne weiteres zugänglich sind und dies auch allgemein erkennbar ist. 4Vgl. hierzu auch die Behandlung von Grünanlagen in A G 32.2.

(5) 1Zum Rohertrag gehören sämtliche mit dem Grundbesitz erwirtschafteten Einnahmen und aus diesem gezogene sonstige Vorteile. 2Zu den Einnahmen gehören z. B. die Miet- und Pachteinnahmen und die Einnahmen aus Besichtigungen und Führungen. 3Zu den sonstigen Vorteilen gehört auch der Nutzungswert, den die eigene Benutzung für den Eigentümer hat. 4Der Nutzungswert ist mit den bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung zu erzielenden ortsüblichen Miet- und Pachteinnahmen anzusetzen.

(6) 1Zu den Kosten gehören alle im Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Verwaltungsund Betriebsausgaben, nicht jedoch nutzungsabhängige Kosten (Wasser- und Abwassergebühr, Heizkosten, Reinigung, Gartenunterhalt und Einfriedung – es sei denn, dass für die Erhaltung des Gartens und der Einfriedung ebenfalls ein öffentliches Interesse besteht). 2Die Erstattung solcher nutzungsabhängigen Kosten durch Mieter oder Dritte bleiben auch als Einnahmen unberücksichtigt. 3Kosten im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 GrStG sind auch gewöhnliche Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, nicht dagegen einkommensteuerrechtlich zugelassene Sonderabschreibungen. 4Zu den Kosten zählen nicht Schuld- und Eigenkapitalzinsen ( 8 C 3.89, BStBl II 1992, S. 577). 5Tilgungsleistungen gehören ebenfalls nicht zu den Verwaltungs- und Betriebsausgaben. 6Bei Gebäuden können auch Rückstellungen für größere Reparaturen als Kosten berücksichtigt werden. 7Zu den Kosten gehören außerdem die Aufwendungen, die sich aus Besichtigungen und Führungen ergeben.

(7) 1Der Grundbesitz darf nachhaltig keinen Reinertrag abwerfen. 2Das schließt nicht aus, dass ausnahmsweise in einem Jahr ein geringer Überschuss erwirtschaftet wird. 3Da erst rückblickend festgestellt werden kann, ob der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt, soll im Zweifelsfall die Grundsteuer des laufenden Kalenderjahres und der beiden folgenden Kalenderjahre bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres mit dem Ziel des Erlasses gestundet werden. 4Der Steuerpflichtige hat nach Ablauf der Stundungsfrist die Erlassvoraussetzungen nachzuweisen. 5Wird der Nachweis nicht erbracht oder ist in mindestens zwei Jahren ein Überschuss erzielt worden, so ist die Grundsteuer rückwirkend für diese drei Jahre zu erheben. 6Werden die Erlassvoraussetzungen nachgewiesen, ist die Grundsteuer für diese drei Jahre zu erlassen.

A G 32.2 Erlass für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze

(1) 1Für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze ist die Grundsteuer zu erlassen, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen. 2Für die Beurteilung der Frage, ob die jährlichen Kosten den Rohertrag übersteigen, gilt A G 32.1 Absatz 5 bis 7 entsprechend.

(2) 1 Für den Status öffentliche Grünanlage, öffentlicher Spiel- oder Sportplatz bedarf es einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Widmung. 2Die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit reicht dagegen nicht aus.

(3) Spielplätze sind Anlagen, die Kinder und Jugendliche frei zugänglich für ihre Spiele benutzen können.

(4) 1Sportplätze sind Anlagen, die zu sportlichen Zwecken von der Allgemeinheit genutzt werden können. 2A G 3.5 über den Gebrauch durch die Allgemeinheit gilt entsprechend. 3Das Verlangen eines Eintrittsgelds für die Benutzung steht einem Erlass nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 GrStG für sich genommen nicht entgegen. 4Bei einer Beschränkung der Benutzung auf bestimmte Personengruppen, z. B. auf Vereinsmitglieder, fehlt es an einer Benutzung durch die Allgemeinheit.

A G 32.3 Erlass für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissen­schaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung untergebracht sind

(1) 1Ein Erlass kann für Grundbesitz in Betracht kommen, auf dem Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung untergebracht sind. 2Bei diesen Gegenständen kann es sich z. B. um Sammlungen, Bibliotheken oder um die Inneneinrichtung eines Gebäudes handeln. 3Die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände muss durch die Hamburgischen Senat oder durch die von ihr beauftragte Stelle anerkannt sein. 4Die Anerkennung ist für das Finanzamt verbindlich.

(2) 1Aus der Anerkennung muss sich ergeben, dass die Gegenstände dem Zwecke der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind. 2Sie müssen in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Öffentlichkeit, mindestens aber den interessierten Kreisen, ohne weiteres zugänglich sein. 3Der Zugang für die Allgemeinheit muss für einen verständigen Dritten objektiv erkennbar sein.

(3) 1Durch die Aufbewahrung der Gegenstände muss der Rohertrag des Grundbesitzes nachhaltig gemindert werden. 2Zum Begriff des Rohertrags vgl. A G 32.1 Absatz 5. 3Dabei ist jeweils auf den ganzen Steuergegenstand abzustellen, auch wenn die Gegenstände nur in einem Teil untergebracht sind. 4Ob der Rohertrag nachhaltig gemindert und in welchem Umfang dies der Fall ist, muss vom Finanzamt festgestellt werden. 5Zur Durchführung des Erlasses vgl. A G 32.1 Absatz 7 Satz 3 bis 6.

(4) 1Ist der Rohertrag für ein Grundstück nur schwer festzustellen, z. B. für eigengenutzte Grundstücke, so kann wie folgt verfahren werden: 2Zunächst ist festzustellen, ob für die Räume, in denen die steuerbegünstigten Gegenstände untergebracht sind, noch ein Rohertrag verbleibt. 3Ist dies nicht der Fall, so ist unter Mitwirkung des Finanzamts der Prozentsatz zu ermitteln, mit dem dieser Grundstücksteil in der Wohn- und Nutzfläche für das gesamte Grundstück enthalten ist. 4Ein diesem Prozentsatz entsprechender Betrag ist dann von der Grundsteuer zu erlassen.

zu § 33 GrStG
A G 33

-Für Zwecke der Grundsteuer B und C unbesetzt, für die Grundsteuer A siehe C. III.-

zu § 34 GrStG
A G 34.1 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken; Allgemeines

(1) 1Der Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei bebauten Grundstücken setzt voraus, dass

  1. die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 50 Prozent beträgt und

  2. der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.

3Die Grundsteuer ist in Höhe von 25 Prozent zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert ist und um 50 Prozent, wenn der normale Rohertrag um 100 Prozent gemindert ist. 4Auch bei nur zeitweiser Minderung des normalen Rohertrags während eines Jahres kann ein Erlass in Betracht kommen.

(2) 1Ein Erlassgrund liegt nach § 34 Absatz 4 GrStG nicht vor, wenn die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden können. 2Das gilt auch, wenn der Steuerschuldner es versäumt hat, den Fortschreibungsantrag rechtzeitig zu stellen.

Beispiel:

Im Juni 2027 wird ein Gebäudeteil eines Wohngrundstücks durch Brand zerstört. Die eingetretene Wertminderung des Grundstücks kann erst durch Fortschreibung der Grundsteuerwerte auf den berücksichtigt werden. Für den Erlasszeitraum 2027 kann demnach ein Erlass der Grundsteuer in Betracht kommen, nicht jedoch für den Erlasszeitraum 2028.

A G 34.2 Vertretenmüssen der Rohertragsminderung

(1) Der Steuerschuldner hat die Minderung des normalen Rohertrags eines bebauten Grundstücks dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, d. h., wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können ( 9 C 8.07, ZKF 2008 S. 233).

(2) 1Der Vermieter hat die durch Leerstand bedingte Minderung des normalen Rohertrags in der Regel nicht zu vertreten, wenn er sich in ortsüblicher Weise nachhaltig um deren Vermietung zu einem marktgerechten Zins bemüht hat. 2Dazu muss der Steuerschuldner zumindest versuchen, den Kreis potentieller Interessenten möglichst umfassend zu erreichen (BayVGH vom 4 ZB 16.1583, ZKF 2017, S. 118). 3Ob und gegebenenfalls in welcher Form leerstehende Mieträume im Internet beworben werden müssen, damit der Steuerschuldner sich nachhaltig um die Vermietung der Räume bemüht und deshalb die auf dem Leerstand beruhende Ertragsminderung nicht zu vertreten hat, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls ( 9 B 37.16, NVwZ-RR 2017 S. 429). 4Bei größeren Gewerbeobjekten, für die eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten in Betracht kommt, gehört zu den Vermietungsbemühungen des Steuerschuldners jedoch im Regelfall auch ein überregionales Angebot über das Internet ( 9 B 73.14, NVwZ-RR 2015, S. 232, vgl. z. B. auch , BStBl II 2013 S. 279 und IX R 68/10, BStBl II 2013 S. 367 und vom IX R 48/12 BStBl 2013 II S. 693). 5Der Vermieter hat einen Mietausfall nicht zu vertreten, wenn er eine vereinbarte marktgerechte Miete aus Gründen nicht erhalten hat, die er nicht beeinflussen konnte (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters). 6Einen Mietausfall aufgrund eines von vornherein vertraglich vereinbarten Mietverzichts hat der Grundstückseigentümer dagegen grundsätzlich zu vertreten, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Grundsteuererlass nicht besteht (OVG NRW vom , 14 A 1471/13, DÖV 2014 S. 43). 7Bei Wohnungen, die von vornherein z. B. als Ferienwohnungen nur zeitweise vermietet werden, hat der Vermieter dagegen die dadurch bedingte Minderung des normalen Rohertrags selbst zu vertreten. 8Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat (, BStBl II 2014 S. 117). 9Das Fehlen jeglicher Vermietungsbemühungen führt zu der widerlegbaren Annahme, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung zu vertreten hat, und zwar auch dann, wenn die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch Regelungen des Bauplanungsrechts eingeschränkt ist oder das Grundstück heruntergekommen oder verwahrlost ist. 10Die bloße Vermeidung von Vorsatz und Fahrlässigkeit in Bezug auf die zur Ertragsminderung führenden Ursachen reicht nicht aus.

(3) 1Für die Ermittlung der üblichen Miete im Sinne des § 34 Absatz 1 GrStG können

  1. die Mieten für vergleichbare Objekte,

  2. die Angaben in sogenannten Mietenspiegeln oder Gewerbemietenübersichten bei gewerblicher Nutzung (oder unter Umständen auch durch Ableitung hiervon) oder

  3. Mieten auf Grund von Sachverständigengutachten

herangezogen werden. 2In den Fällen, in denen keine der genannten Möglichkeiten zur Verfügung steht, kann widerlegbar vermutet werden, dass die ortsübliche Miete in der tatsächlichen Miete ihre Entsprechung findet. 3Die übliche Miete zu Beginn des Erlasszeitraums ist jedoch nicht die Durch-schnittsmiete, die für die vermieteten Teile vereinbart werden konnte (, BStBl II 2008 S. 384).

(4) 1Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerschuldners, die darin befindlichen Wohnungen oder Räume zunächst nicht zur Vermietung anzubieten oder selbst zu nutzen, hat der Steuerschuldner grundsätzlich den Leerstand zu vertreten. 2Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung zu vertreten, wenn eine Sanierung oder auch eine Umgestaltung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks erforderlich wird. 3Dasselbe gilt für grundlegende Sanierungen, die typischerweise die Folge unterlassener rechtzeitiger und umfassender Instandhaltung sind. 4In einem solchen Fall beruht die Sanierungsmaßnahme letztlich auf zurechenbarem Verhalten des Steuerschuldners, nämlich nicht viele kleine, sondern eine große Maßnahme durchzuführen. 5Diese bewusste Entscheidung hat der Steuerschuldner zu vertreten. 6Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. 7Der Steuerschuldner kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat (, BStBl II 2015 S. 663).

(5) 1Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken hat der Unternehmer eine Minderung der Ausnutzung (§ 34 Absatz 2 GrStG) nicht zu vertreten, wenn für ihn keine Möglichkeit bestand, auf deren Ursachen in zumutbarer Weise Einfluss zu nehmen. 2Zu diesen Ursachen können auch strukturelle und konjunkturelle Entwicklungen gehören, die ihn zwingen, den bisher auf dem Grundstück unterhaltenen Betrieb stillzulegen oder einzuschränken. 3Dagegen fällt z. B. eine Minderung der Ausnutzung bei Neugründungen oder Kapazitätsausweitungen in der Regel in den Bereich des vom Unternehmen zu vertretenden Unternehmerrisikos. 4Bei der Prüfung, ob es unbillig ist, die Grundsteuer bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken zu erheben, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens betrachtet werden. 5Unbilligkeit liegt dann vor, wenn das Gesamtunternehmen im Erlasszeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und die Grundsteuer hierbei innerhalb des gesamten Betriebsaufwandes von nicht nur geringfügigem Gewicht ist.

A G 34.3 Berechnung der zu erlassenden Grundsteuer

(1) 1Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Minderung des normalen Rohertrags aus dem Unter-schiedsbetrag zwischen dem normalen Rohertrag zu Beginn des Erlasszeitraums und dem im Erlasszeitraum tatsächlich erzielten Rohertrag. 2Sie ist in einem Prozentsatz des normalen Rohertrags festzustellen.

Beispiel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normaler Rohertrag am
= 20 000 €
Tatsächlich erzielter Rohertrag im Kalenderjahr 2028
= 5 000 €
Unterschied
= 15.000 €

Minderung des normalen Rohertrags

15 000 x 100
20 000
= 75%

Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen.

3Bei Eigennutzung von Teilen bebauter Grundstücke für nicht eigengewerbliche Zwecke (vgl. A G 34.2 Absatz 5) ist dem tatsächlichen Rohertrag ein fiktiver Rohertrag des eigengenutzten Teils des bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. 4Dieser fiktive Rohertrag ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. 5Auf individuelle Besonderheiten der Eigennutzung kommt es nicht an (OVG NRW vom 14 A 1106/16, KStZ 2018, S. 179).

(2) 1Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist für die Höhe des Erlasses der Grundsteuer die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks maßgebend (§ 34 Absatz 2 GrStG). 2Die Minderung der Ausnutzung entspricht dem Unterschied zwischen der üblichen Ausnutzung und der tatsächlichen Ausnutzung eines Grundstücks. 3Stehen sämtliche Gebäude des Grundstücks leer und wird das Grundstück nicht anderweitig genutzt, so beträgt die Minderung der Ausnutzung 100 Prozent. 4Wenn ein Gebäude nur teilweise leer steht, ist für die Bestimmung des Prozentsatzes der Minderung in der Regel das Verhältnis der ungenutzten Fläche zur gesamten nutzbaren Fläche maßgebend. 5Dassel-be gilt, wenn zu der wirtschaftlichen Einheit, für die der Grundsteuerwert insgesamt festgestellt worden ist, mehrere Gebäude gehören und eines oder mehrere davon ganz oder teilweise leer stehen. 6Ob und ggf. zu welchem Anteil eine Minderung der Ausnutzung vorliegt, ohne dass ein Gebäude ganz oder teilweise leer steht (z. B. bei Kurzarbeit), wird durch wirtschaftliche Gesichtspunkte bestimmt. 7Im Einzelfall ist nach den besonderen Verhältnissen des Betriebs zu entscheiden, welche betriebswirtschaftlichen Merkmale als Anhaltspunkte für die Minderung der Ausnutzung geeignet sind. 8Bei Fabrikations-, Handwerks- und Handelsbetrieben können dies die Arbeitsstunden, der Produktionsmitteleinsatz, der Produktionsausstoß, die Produktionsstunden, der Umsatz oder andere ähnliche Merkmale sein (vgl. 8 C 20.87, BStBl II 1989, S. 1042). 9Bei Hotels und anderen Betrieben des Beherbergungsgewerbes kann auf die Bettenbelegung oder ggf. den Umsatz abgestellt werden. 10Im Einzelfall kann auch eine Kombination mehrerer Merkmale in Betracht kommen. 11In der Regel kann das danach festzustellende Ausmaß der normalen Ausnutzung aus dem Durchschnitt der drei Kalenderjahre vor dem Erlasszeitraum abgeleitet werden, wenn in dieser Zeit keine Betriebsumstellung erfolgt ist.

(3) 1Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, ist für das ganze Grundstück ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung zu ermitteln. 2Die Ermittlung erfolgt nach der jeweiligen Wohn- und Nutzfläche.

Beispiel:

Ein Grundstück enthält vermietete Wohnungen und eigengewerblich genutzte Geschäftsräume. Wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters sind 9 000 € an Mietforderungen aus dem Jahr 2028 nicht mehr zu realisieren. Der Umsatz des Betriebs sinkt nachweislich im Jahr 2028 wegen nicht zu vertretenden Geschäftsrückgangs auf 45 Prozent.

Normaler Rohertrag der Wohnungen am = 20 000 €.

Wegen der Zahlungsunfähigkeit des Mieters beträgt der tatsächlich erzielte Rohertrag im Kalenderjahr 2028 nur 11 000 €. Der Prozentsatz der Ertragsminderung errechnet sich wie folgt:

Ertragsminderung der Wohnungen:

9 000 x 100
20 000
= 45 %

Der Anteil der Wohnungen an der gesamten Wohn- und Nutzfläche soll 40 Prozent betragen. Es sind somit zu berücksichtigen:

45 x 40
100
= 18 %

Ertragsminderung der eigengewerblich genutzten Räume:

Minderung der Ausnutzung = 55 %

Der Anteil der eigengewerblich genutzten Räume soll 60 Prozent an der gesamten Wohn- und Nutzfläche betragen. Es sind somit zu berücksichtigen:

55 x 60
100
= 33 %

Die Ertragsminderung für das gesamte Grundstück beträgt danach:

18 % + 33 % = 51 %

Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen.

zu § 35 GrStG
A G 35 Erlassverfahren

(1) 1Der Erlass der Grundsteuer wird nach § 35 Absatz 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag auf Erlass ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen (§ 35 Absatz 2 Satz 2 GrStG). 3Geht der Grundsteuerbescheid für den Erlasszeitraum dem Grundstückseigentümer nicht rechtzeitig zu oder wird die Jahressteuer durch Änderungsbescheid heraufgesetzt, so endet die Antragsfrist erst mit der Rechtsbehelfsfrist für den Grundsteuerbescheid bzw. den Änderungsbescheid. 4Ein Grundsteueränderungsbescheid, der erst nach dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März ergeht und die zuvor für den Erlasszeitraum festgesetzte Grundsteuer heraufsetzt, eröffnet (nur) für einen durch diese Grundsteuererhöhung veranlassten Erlassantrag eine (neue) dreimonatige Ausschlussfrist im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 2 GrStG (vgl. , BStBl 1984 II S. 870).

(2) 1Die Frist für den Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist eine gesetzliche Frist. 2Sie kann deshalb nicht verlängert werden. 3Bei Versäumung der Frist ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuldner ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

(3) 1Die Voraussetzungen des § 32 GrStG müssen gem. § 35 Absatz 3 Satz 1 GrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden. 2Der Steuerschuldner ist dem Finanzamt gegenüber zur Anzeige verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für den Grundsteuererlass wegfallen oder sich der Umfang des Grundsteuererlasses ändert (§ 35 Absatz 3 Satz 2 GrStG).

(4) 1§§ 33 Absatz 1, 34 Absatz 1 GrStG enthalten das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass zum Kreis der Erlassberechtigten nur diejenigen gehören, denen der Erlass im Erlasszeitraum wirtschaftlich noch zugutekommen kann. 2Das setzt voraus, dass deren wirtschaftliche Existenz im Erlasszeitraum noch nicht vernichtet ist ( 8 C 52.81, NVwZ 1984 S. 311).

(5) 1Liegen die in den §§ 32 bis 34 GrStG näher bestimmten Voraussetzungen vor, so besteht auf den Grundsteuererlass ein Rechtsanspruch. 2In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. V. m. § 184 Absatz 2 und 3 AO sowie nach § 227 AO in Betracht kommen.

5. Übergangs- und Schlussvorschriften
zu § 36 GrStG
A G 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025

- unbesetzt -

C. Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen

I. Anwendbare Normen des Bewertungsgsetzes

Die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt, BStBl I 2021 S. 2369) gelten für die Grundsteuer A, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

zu § 232 BewG:
A L 232.2 Umfang der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Zu A 232.2 Absätze 3 und 5 AEBewGrSt: Es wird zur Anwendbarkeit der §§ 26 und 34 Absätze 4 bis 6 BewG auf die folgenden Ausführungen zu § 9 HmbGrStG bzw. A L 9 verwiesen.

zu §§ 237, 238,240 BewG:
A L 237 Bewertung des Betriebs
A L 238 Zuschläge zum Reinertrag
A L 240 Kleingarten und Dauergartenland

Zu A 237.1, 237.15, 238 und 240 AEBewGrSt: Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) gilt A 259.4 AEBewGrSt entsprechend.

II. Hamburgisches Grundsteuergesetz

zu § 9 HmbGrStG:
A L 9 Ergänzende Regelungen

(1) 1In Ergänzung der bundesgesetzlichen Regelung des § 234 Absatz 6 BewG gehören zur Hofstelle auch Hof- und Gebäudeflächen, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ganz oder in Teilen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht bewirtschaftet wird. 2Dabei ist entscheidend, dass der Grund und Boden sowie die Gebäude keine andere Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt. 3Entsprechend gehören auch Wirtschaftsgebäude, die vorübergehend oder dauernd teilweise oder ganz leer stehen und keiner anderen Zweckbestimmung zuzuordnen sind, weiterhin zur Hofstelle. 4Eine Änderung der Zweckbestimmung ungenutzter Wirtschaftsgüter kann sich nicht nur durch Aufnahme einer außerlandwirtschaftlichen Nutzung, sondern auch durch eine ertragsteuerliche Betriebsaufgabe ergeben.

(2) 1Wie bei der Grundsteuer B wird auch bei der Grundsteuer A die Zusammenfassung von mehreren Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter teilweise dem einen und teilweise dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. 2Diese Regelung gilt ohne zeitliche Befristung auch für ab dem errichtete wirtschaftliche Einheiten.

(3) 1Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann bei Gesellschaften oder Gemeinschaften des bürgerlichen Rechts einheitlich ermittelt werden, auch wenn Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, nur einem oder mehreren Beteiligten gehören. 2In den Betrieb einzubeziehen sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen. 3Ein Anteil oder des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird. 4Diese Regelungen entsprechen inhaltlich § 34 Absätze 4 bis 6 BewG und gelten ohne zeitliche Befristung auch für ab dem errichtete wirtschaftliche Einheiten.

(4) § 6 Absätze 5 und 6 HmbGrStG sowie § 7 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 HmbGrStG gelten entsprechend für die Grundsteuer A. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen unter B. Feststellungen, Grundvermögen und Grundsteuer B und C, II. landesspezifische Normen verwiesen.

III. Anwendbare Erlasse des Grundsteuergesetzes

- unbesetzt -

D. Anwendung

I. Anwendung Bewertungsgesetz

zu § 264 BewG
A B 264 Bekanntmachung

- unbesetzt -

zu § 265 BewG
A B 265 Anwendungsvorschriften

- unbesetzt -

zu § 266 BewG
A B 266.1 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils; Allgemeines

(1) 1Die Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbGrStG bzw. HmbGrStG wird auf den durchgeführt. Es findet nach § 6 Absatz 1 Satz 2 HmbGrStG keine weitere Hauptfeststellung statt. 2Ab diesem Zeitpunkt können Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte ergehen.

(2) 1Bei der Feststellung von Grundsteuerwerten (§ 219 Absatz 3 BewG) sowie bei Zurechnungsfortschreibungen (§ 222 Absatz 2 BewG) wird das im Hauptfeststellungszeitpunkt geltende Grundsteuerrecht und damit auch die Steuerbefreiungsvorschriften zugrunde gelegt. 2Sollte bis zum eine Steuerbefreiungsvorschrift aufgehoben werden, kann eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte nach § 223 Absatz 1 Nummer 2 BewG erfolgen. 3Wird eine neue Steuerbefreiungsvorschrift bis zum in das Grundsteuergesetz aufgenommen, sind die Grundsteuerwerte nach § 224 Absatz 1 Nummer 2 BewG aufzuheben.

(3) 1Ab dem Hauptveranlagungszeitpunkt dürfen auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom – 1 BvL 11/14 u. a. – zur Grundsteuer als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. 2Für Feststellungszeitpunkte ab dem sind daher Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte nicht mehr zulässig.

(4) 1§ 266 Absatz 4 Satz 1 BewG hebt kraft Gesetzes die Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die für Feststellungs- und Festsetzungszeitpunkte vor dem erlassen wurden und soweit sie auf den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, 93 Absatz 1 Satz 2 BewG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl 1970 I S. 1118) beruhen, zum mit Wirkung für die Zukunft auf.

(5) 1Auch nach dem können noch Bescheide über die Feststellung des Einheitswerts auf Stichtage vor dem erlassen, geändert oder aufgehoben werden; § 266 Absatz 4 BewG steht dem nicht entgegen. 2In diesem Fall soll in den Bescheid eine Erläuterung aufgenommen werden, dass dessen Wirkung bis zum begrenzt ist.

A B 266.2 Übergangsregelungen (§ 266 Absatz 3 BewG)

(1) 1Werden den Finanzbehörden mit der Erklärung im Sinne des § 228 BewG auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 BewG und Nachfeststellungen nach § 23 BewG auf Feststellungszeitpunkte vor dem nicht zu berücksichtigen. 2Aufhebungen von Einheitswerten sind davon unberührt und können auf Stichtage vor dem erfolgen. 3Die Regelung des § 266 Absatz 3 BewG gilt ohne Ermessen sowohl bei Änderungen zugunsten als auch bei Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen.

(2) 1Die Regelung des § 266 Absatz 3 BewG greift auch dann, wenn der Steuerpflichtige einer bestehenden Anzeigepflicht nach § 19 GrStG nicht nachgekommen ist und geänderte Nutzungs- und/oder Eigentumsverhältnisse mit Einfluss auf eine Grundsteuerbefreiung erstmals im Rahmen der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwertr auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt bekannt werden. 2Eine eventuelle straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht nach § 19 GrStG bleibt unberührt.

(3) Die Regelung des § 266 Absatz 3 BewG gilt nicht für Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die

  1. den Finanzbehörden vor dem Eingang der Erklärung im Sinne des § 228 BewG auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt bekannt geworden sind oder

  2. in der Erklärung im Sinne des § 228 BewG auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt nicht angegeben wurden und daher den Finanzbehörden erst nach dem Eingang der vorgenannten Erklärung bekannt geworden sind oder

  3. in 2021 eingetreten sind, und infolgedessen bei Fortschreibungen nach § 22 BewG und Nachfeststellungen nach § 23 BewG auf den zu berücksichtigen sind.

(4) 1Zu den Stichtagen und können sowohl Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen des Einheitswerts als auch Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen der Grundsteuerwerte durchzuführen sein. 2Hierbei sind jeweils Rückschlüsse für die Feststellung der Einheitswerte und der Grundsteuerwerte zu ziehen.

II. Anwendung Hamburgisches Grundsteuergesetz

zu § 11 HmbGrStG
A H 11 Anwendung von Bundesrecht

- unbesetzt -

zu § 12 HmbGrStG
A H 12 Übergangsregelungen

- unbesetzt-

zu § 13 HmbGrStG
A H 13 Außerkrafttreten

- unbesetzt -

III. Anwendung Grundsteuergesetz

zu § 37 GrStG
A G 37 Anwendung des Gesetzes

- unbesetzt -

zu § 38 GrStG
A G 38 Bekanntmachung

- unbesetzt -

Fußnoten

1) „Befreit“ bedeutet steuerfrei gemäß § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG.

2) „Entfällt“ gilt nur, falls nicht in die wirtschaftliche Einheit eines Grundstücks einbezogen.

3)

4) ASR (Airport Surveillance Radar) = Flughafen-Rundsicht-Radar.

5) Die unter B und C vorgesehenen Befreiungen erstrecken sich jeweils auch auf die angrenzenden Straßen, Flächen und Plätze, die zu dem steuerbefreiten Bauwerk oder der steuerbefreiten Einrichtung gehören.

6) RVR (Runway Visual Range) = Start-/Landebahnsichtweite.

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - FB5.G1200-2022/001-53

Fundstelle(n):
EAAAJ-26876