BewG § 266

Dritter Teil: Schlussbestimmungen

§ 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils [1] [2]

(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den für die Hauptveranlagung auf den durchgeführt.

(2) 1Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am geltenden Fassung von Bedeutung sind. 2Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. 3Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den bis zum zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.

(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem nicht zu berücksichtigen.

(4) 1Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1118) beruhen. 2Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom (BGBl I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom (BGBl I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. 3Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom ) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom (BGBl I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: § 266 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 i. V. mit Art. 7 Abs. 2 Gesetz v. 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2931) wird § 266 Abs. 5 mit Wirkung v. 31. 12. 2028 aufgehoben.