GrStG § 35

Abschnitt IV: Erlass der Grundsteuer

§ 35 Verfahren [1]

Für die Grundsteuer bis einschließlich Kalenderjahr 2024 ist § 35 in der folgenden Fassung anzuwenden:

§ 35 (weggefallen)

(1) 1Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). 2Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums.

(2) 1Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

(3) 1In den Fällen des § 32 bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. 2Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-73827

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 34 jetzt § 35 gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .