GrStG § 10

Abschnitt I: Steuerpflicht

§ 10 Steuerschuldner [1]

Für die Grundsteuer bis einschließlich Kalenderjahr 2024 ist § 10 in der folgenden Fassung anzuwenden:

§ 10 Steuerschuldner

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.

(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.

(3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

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UAAAA-73827

1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .