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Zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025
Die koordinierten Ländererlasse vom 22.6.2022
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom wurde die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab neu geregelt. Auf den wird erstmals eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf Grundlage der nach dem 7. Abschnitt des 2. Teils des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte vorgenommen. Die neuen Erlassregelungen vom gelten für die Anwendung des Grundsteuergesetzes (GrStG) für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 und werden abgekürzt bezeichnet als „AEGrStG“. Verwaltungsanweisungen, die hiermit in Widerspruch stehen, sind ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden. Ziel dieses Beitrags ist es, sich einen Überblick über die Inhalte der koordinierten Ländererlasse im Gesamtkontext zu verschaffen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (AEGrStG), NWB VAAAJ-18526
Welche Voraussetzungen müssen für die Befreiung von der Grundsteuer erfüllt sein?
Wann kommt eine Ermäßigung der Steuermesszahl in Betracht?
Welche Fristen gelten für den Antrag auf Erlass der Grundsteuer?
I. Steuerpflicht (A 1.1 bis A 14 AEGrStG)
1. Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger nach § 3 GrStG
1.1 Allgemeine Voraussetzungen (A 3.1 AEGrStG)
[i]Hubert, Zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grundsteuer ab 1.1.2022, StuB 12/2022 S. 455, NWB PAAAI-63175 Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025, NWB 31/2022 S. 2190, NWB UAAAJ-18535 Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 (Sach- und Ertragswertverfahren) – Checkliste mit Berechnungen, NWB NAAAH-93792 Die Grundsteuerbefreiungen nach § 3 GrStG hängen jeweils von zwei Voraussetzungen ab:
Der Grundbesitz muss einem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen sein (subjektive Voraussetzung) und
der Grundbesitz muss von einem begünstigten Rechtsträger für einen steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden (objektive Voraussetzung; vgl. A 7 AEGrStG).
Als begünstigte Rechtsträger kommen in Betracht:
juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. A 3.2 AEGrStG),
das Bundeseisenbahnvermögen (vgl. A 3.6 AEGrStG),
inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (vgl. A 3.7 AEGrStG) oder
Religionsgesellschaften (vgl. A 3.9 und A 3.10 AEGrStG).
Der Grundbesitz muss entweder ausschließlich demjenigen zuzurechnen sein, der ihn für die begünstigten Zwecke nutzt, oder einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 GrStG begünstigten Rechtsträger (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG); § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG bleibt unberührt (vgl. A 3.2 Abs. 6 AEGrStG). Im ersten Fall muss Rechtsträgeridentität zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Nutzer des Grundstücks vorliegen. Im zweiten Fall muss der Rechtsträger, dem der Grundbesitz zugerechnet worden ist, seinen Grundbesitz einem anderen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 GrStG begünstigten Rechtsträger überlassen und der nutzende Rechtsträger den Grundbesitz für einen der nach § 3 GrStG begünstigten Zwecke verwenden. Hierfür ist es unerheblich, ob der Grundbesitz dem nutzenden begünstigten Rechtsträger unentgeltlich oder entgeltlich, z. B. zur Miete, Pacht oder auf sonstige Weise, zur Nutzung überlassen wird. S. 682
Von der Grundsteuer befreit bleibt der mit einem Behördengebäude bebaute Grundbesitz, den der Bund zur Benutzung durch eine Landesbehörde vermietet, oder ein Grundstück mit einer Sportanlage, das eine Gemeinde einem gemeinnützigen Sportverein verpachtet.
Der Grundbesitz wird demjenigen i. S. des § 3 GrStG zugerechnet, dem er bei der Grundsteuerbewertung zugerechnet worden ist. Dies ist i. d. R. der Eigentümer des Grundbesitzes. Die Voraussetzungen des § 3 GrStG können nicht nur vom zivilrechtlichen, sondern auch vom wirtschaftlichen Eigentümer erfüllt werden (§ 39 AO).
1.2 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck nach § 7 GrStG (A 7 AEGrStG)
Die Befreiung von der Grundsteuer nach den §§ 3 und 4 GrStG setzt nach § 7 Satz 1 GrStG voraus, dass der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Eine unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck liegt vor, wenn dieser auf dem Grundstück verfolgt wird. Es genügt, dass auf dem Grundstück nur eine Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgeübt wird, sofern diese hierfür unentbehrlich ist.