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StuB Nr. 4 vom Seite 141

Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell

Anmerkungen zu den Beschlüssen des

StB Dr. Johannes Riepolt

Durch das Grundsteuer-Reformgesetz wurde ein steuerpolitisches Mammut-Projekt ausgelöst, das Immobilieneigentümer und den steuerberatenden Berufsstand in den vergangenen Jahren vor große Aufgaben stellte und auch im Jahr 2024 mit dem Ergehen der Grundsteuerbescheide beschäftigen wird. Da die Abgabe der Erklärungen und auch die Feststellungen weitestgehend abgeschlossen sind, werden nunmehr auch konkrete Rechtsbehelfsverfahren geführt. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell lagen dem FG Rheinland-Pfalz zwei im Wesentlichen vergleichbare Fälle vor, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften gem. §§ 218 ff. BewG – insbesondere bzgl. der Anwendung des Ertragswertverfahrens mit den zugrunde liegenden typisierten Bewertungsparametern und der unangepassten Anwendung des Bodenrichtwerts – angezweifelt wurde. Der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts, ebenso wie der Nachweis einzelner abweichender Besteuerungsgrundlagen, ist im neuen Bewertungsregime nicht vorgesehen. Die fehlende Öffnungsklausel, die weitgehend entindividualisierte Bewertung sowie die Ermittlung der Bodenrichtwerte stellen die wesentlichen von den Klägern aufgegriffenen Aspekte dar. Sachverhalt und Urteilsbegründung werden im Beitrag dargestellt.

Kernfragen
  • Welches Rechtsbehelfsverfahren ist gegen den Bodenrichtwert einschlägig?

  • Welche Zweifel hat das FG Rheinland-Pfalz gegen die Ermittlung der Bodenrichtwerte?

  • Was muss in einem Massenverfahren generell gelten?

I. Sachverhalt

[i]Meier, Grundsteuerbewertung – Einheitsbewertung, infoCenter, NWB BAAAB-05659 In beiden Fällen erfolgte die Feststellung der Grundsteuerwerte aufgrund vollmaschinell erstellter Bescheide entsprechend den deklarierten Daten und unter Anwendung der gesetzlich typisierten Parameter. Gegen diese Grundsteuerwertbescheide richteten sich die Eigentümer mit dem Einspruch und einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie Ruhen des Einspruchsverfahrens, da nach deren Auffassung die Grundsteuerwertbescheide aus allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werden. Hierzu wurde insbesondere auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof aus August 2022 verwiesen, das im Auftrag des ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. erstellt wurde.

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